Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2005, GZ 25 Rs 19/05p-12, womit
a) aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2004, GZ 45 Cgs 204/04w-6, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren teilweise als nichtig aufgehoben und in diesem Umfang die Klage zurückgewiesen wurde und
b) im Übrigen der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der beklagten Partei die Gleichschrift der Rechtsmittelschrift der klagenden Partei zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist unverzüglich im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 17. 2. 2004 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 5. 2003 in Höhe von monatlich EUR 257,42 anerkannt, eine Nachzahlung in Höhe von netto EUR 2.729,75 zuerkannt und mitgeteilt, dass die gesamte sich ergebende Nachzahlung zur Verrechnung für AMS und Sozialamt einbehalten werde. Im März 2004 überwies die beklagte Partei den Betrag von EUR 2.013,03 an den Sozialhilfeträger.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der erhöhten Ausgleichszulage (sowie implizit auch das Begehren auf Zahlung eines Betrages von EUR 124,03) ab und sprach der Klägerin (unbekämpft) einen Betrag von EUR 1.889,-- an Ausgleichszulagennachzahlung für den Zeitraum von 1. 5. bis 31. 12. 2003 zu.
Aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen den gesamten Umfang der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, ohne jede Beschränkung zulässig. Soweit sich daher das nun an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig und gegen die Zurückweisung der Klage richtet, handelt es sich um ein ordentliches, zweiseitiges Rechtsmittel (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 3), dessen Gleichschrift der beklagten Partei iSd § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zuzustellen ist. Das Erstgericht hat daher eine Gleichschrift des als „außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittelschriftsatzes der beklagten Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Rekursbeantwortung im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen (4 Ob 78/01a).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, ohne jede Beschränkung zulässig. Soweit sich daher das nun an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig und gegen die Zurückweisung der Klage richtet, handelt es sich um ein ordentliches, zweiseitiges Rechtsmittel (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 3), dessen Gleichschrift der beklagten Partei iSd Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zuzustellen ist. Das Erstgericht hat daher eine Gleichschrift des als „außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittelschriftsatzes der beklagten Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Rekursbeantwortung im Wege des Berufungsgerichtes wieder vorzulegen (4 Ob 78/01a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00050.05H.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20050523_OGH0002_010OBS00050_05H0000_000