Begründung:
Mit Bescheid vom 17. 2. 2004 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 5. 2003 in Höhe von monatlich EUR 257,42 anerkannt, eine Nachzahlung in Höhe von netto EUR 2.729,75 zuerkannt und mitgeteilt, dass die gesamte sich ergebende Nachzahlung zur Verrechnung für AMS und Sozialamt einbehalten werde. Im März 2004 überwies die beklagte Partei einen Betrag von EUR 2.013,03 an den Sozialhilfeträger.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage von 1. 5. bis 31. 12. 2003 unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG für die mj. Verena M***** zu gewähren und den abgezogenen Betrag von EUR 2.013,03 auszuzahlen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der erhöhten Ausgleichszulage (sowie implizit auch das Begehren auf Zahlung eines Betrages von EUR 124,03) ab und sprach der Klägerin (unbekämpft) einen Betrag von EUR 1.889,-- an Ausgleichszulagennachzahlung für den Zeitraum von 1. 5. bis 31. 12. 2003 zu.
Aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 (= Differenz zwischen EUR 2.013,03 und EUR 1.889,--) abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung hob das Berufungsgericht hervor, dass die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 124,03, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei daher der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.Aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 (= Differenz zwischen EUR 2.013,03 und EUR 1.889,--) abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung hob das Berufungsgericht hervor, dass die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 124,03, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei daher der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
Da der Tochter der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von EUR 306,-- monatlich tatsächlich zukomme, sei diese Leistung bei der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin der erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG zustehe, zur Gänze zu berücksichtigen. Die Geldrente diene dazu, zu sämtlichen Auslagen beizutragen, die aufgrund der Lebenshaltung für die Tochter erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, warum nur das Taschengeld anrechenbar wäre.Da der Tochter der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von EUR 306,-- monatlich tatsächlich zukomme, sei diese Leistung bei der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin der erhöhte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG zustehe, zur Gänze zu berücksichtigen. Die Geldrente diene dazu, zu sämtlichen Auslagen beizutragen, die aufgrund der Lebenshaltung für die Tochter erforderlich seien. Es sei nicht ersichtlich, warum nur das Taschengeld anrechenbar wäre.
In ihrem als „außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die Klägerin sowohl den Beschluss des Berufungsgerichts, womit dieses das angefochtene Urteil, soweit damit implizit ein Betrag von EUR 124,03 abgewiesen wurde, samt dem hierauf Bezug habenden Verfahren als nichtig aufgehoben und in diesem Umfang die Klage zurückgewiesen hat, als auch die Bestätigung des Ersturteils im übrigen Verfahrensumfang. Die Klägerin macht als „Revisionsgrund" unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im gänzlich klagsstattgebenden Sinn.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.