Begründung:
Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eingebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.Mit Bescheid vom 21. 6. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherung den Antrag des (am 7. 5. 1945 geborenen) Klägers vom 29. 5. 2000 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Die dagegen gerichtete, am 20. 9. 2001 eingebrachte Klage haben die Vorinstanzen (mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsurteil vom 26. 6. 2006, 7 Rs 79/06y des Oberlandesgerichtes Wien) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 9. 4. 2002 hatte der Kläger auch noch Säumnisklage erhoben und die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG ab dem Stichtag 1. 6. 2000 begehrt. Über seinen diesbezüglichen Antrag vom 26. 5. 2000 sei nicht entschieden worden; die beklagte Pensionsversicherung habe mit dem oa Bescheid zum Stichtag 1. 6. 2000 lediglich über seinen Anspruch auf Invaliditätspension abgesprochen.
Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Erstgericht hatte die Sozialrechtssachen zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und ausgesprochen, der die früher eingebrachte Klage betreffende Akt sei führend (ON 23); mit dem (gemeinsam mit dem klageabweisenden Urteil im führenden Verfahren ausgefertigten) Beschluss vom 12. 12. 2005 (ON 57) hat es die Verbindung jedoch wieder aufgehoben, weil im führenden Verfahren Spruchreife eingetreten sei, während der Pensionsanspruch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit noch inhaltlich geprüft werden müsse. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers wegen Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurück, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluss des Erst- und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Begehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stattzugeben, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verbindung mehrerer Verfahren gemäß § 187 Abs 1 ZPO bestehe keine bzw keine gesicherte Rechtsprechung, dieser verfahrensrechtlichen Frage komme jedoch erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu. Eine nach mehreren Jahren verfügte Aufhebung der Prozessverbindung könne nämlich mit erheblichen wirtschaftlichen und prozekostenmäßigen Nachteilen einer Partei verbunden sein. Dies umso mehr, als nach Ansicht des Rekursgerichtes auch der seinerzeitige Verbindungsbeschluss nicht gesondert bekämpfbar sei.Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verbindung mehrerer Verfahren gemäß Paragraph 187, Absatz eins, ZPO bestehe keine bzw keine gesicherte Rechtsprechung, dieser verfahrensrechtlichen Frage komme jedoch erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu. Eine nach mehreren Jahren verfügte Aufhebung der Prozessverbindung könne nämlich mit erheblichen wirtschaftlichen und prozekostenmäßigen Nachteilen einer Partei verbunden sein. Dies umso mehr, als nach Ansicht des Rekursgerichtes auch der seinerzeitige Verbindungsbeschluss nicht gesondert bekämpfbar sei.