Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 64/00k×

Entscheidung 10 ObS 64/00k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS64/00k

Entscheidungsdatum

18.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OM Ing. Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edit B*****, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 1999, GZ 7 Rs 318/99g-36, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Juni 1999, GZ 2 Cgs 48/98g-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Die Revision macht lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. In einem solchen Fall kann jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18; 10 ObS 206/99p ua).

Im Übrigen hat das Erstgericht einen ungestörten Heilungsverlauf nach der Operation im Rahmen eines Krankenstandes und sodann die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im kalkülskonformen Umfang festgestellt. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht als unbedenklich und daher auch den gerügten "sekundären" Verfahrensmangel nicht als gegeben angesehen. Sämtliche Ausführungen in der Berufung, auch wenn sie teilweise als unrichtige rechtliche Beurteilung übertitelt sind, bekämpfen in Wahrheit die Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht dessen rechtliche Beurteilung. Die Feststellungen können im Rahmen der Revision aber nicht mehr bekämpft werden. Die im Rahmen eines Krankenstandes behebbare Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 14. 4. 1999 bis 30. 6. 1999, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorlag (10 ObS 330/98x), könnte daher keine die Voraussetzungen der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 256, ASVG erfüllende Invalidität begründen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57797 10C00640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00064.00K.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20000418_OGH0002_010OBS00064_00K0000_000