Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einer vergleichbaren Fallgestaltung bereits befasst hat (10 ObS 24/09s).Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einer vergleichbaren Fallgestaltung bereits befasst hat (10 ObS 24/09s).
Die beklagte Partei wendet sich gegen den Standpunkt der Vorinstanzen, schon bei Überschreitung der in § 254 Abs 1 Z 1 ASVG normierten Sechsmonatsfrist bestehe ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen und mehr pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Die Revision macht - zusammengefasst - geltend, die Rechtsprechung „zu den Krankenständen" (in dem Sinn, dass ein Pensionsanspruch bei bestehender Arbeitsfähigkeit zustehe, wenn trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen) habe sich unabhängig von der zitierten Bestimmung entwickelt und sei gesondert zu betrachten. Ein anderer Rechtsstandpunkt hätte wohl zu einer Formulierung geführt, wonach ein Anspruch auf Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bereits dann vorliege, wenn „pro Halbjahr Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausmaß von dreieinhalb Wochen und mehr" vorlägen. Um dem für die Krankenstandsprognose erforderlichen Element der „Regelmäßigkeit" zu entsprechen, sei - wie sich etwa aus der Entscheidung zur anteiligen Zurechnung kurbedingter Krankenstände ergebe - eine längerfristige (mehrjährige) Betrachtungsweise erforderlich. Weder der in der zitierten Bestimmung genannte (sechs Monate), noch der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Zeitraum (1. 10. 2004 bis 31. 12. 2005) seien geeignet, die Kriterien einer erforderlichen „Langzeitbetrachtung" zu erfüllen. Auch im Arbeitsrecht werde judiziert, dass überhöhte Krankenstände, die in einem kürzeren Mindestzeitraum als drei Jahren vorliegen, ein abstrakt zu prüfendes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht erfordern und keine Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei einerseits angesichts des kurzen Prognosezeitraums das Element der Regelmäßigkeit nicht erfüllt, andererseits werde - bei einer über einen größeren Zeitraum hinausgehenden „Längsschnittbetrachtung" - die Grenze der mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig eintretenden leidensbedingten Krankenstände von sieben Wochen und mehr nicht erreicht. Insgesamt liege daher noch kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers bei fiktiver Annahme eines Arbeitsverhältnisses vor.Die beklagte Partei wendet sich gegen den Standpunkt der Vorinstanzen, schon bei Überschreitung der in Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG normierten Sechsmonatsfrist bestehe ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen und mehr pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Die Revision macht - zusammengefasst - geltend, die Rechtsprechung „zu den Krankenständen" (in dem Sinn, dass ein Pensionsanspruch bei bestehender Arbeitsfähigkeit zustehe, wenn trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen) habe sich unabhängig von der zitierten Bestimmung entwickelt und sei gesondert zu betrachten. Ein anderer Rechtsstandpunkt hätte wohl zu einer Formulierung geführt, wonach ein Anspruch auf Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bereits dann vorliege, wenn „pro Halbjahr Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausmaß von dreieinhalb Wochen und mehr" vorlägen. Um dem für die Krankenstandsprognose erforderlichen Element der „Regelmäßigkeit" zu entsprechen, sei - wie sich etwa aus der Entscheidung zur anteiligen Zurechnung kurbedingter Krankenstände ergebe - eine längerfristige (mehrjährige) Betrachtungsweise erforderlich. Weder der in der zitierten Bestimmung genannte (sechs Monate), noch der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Zeitraum (1. 10. 2004 bis 31. 12. 2005) seien geeignet, die Kriterien einer erforderlichen „Langzeitbetrachtung" zu erfüllen. Auch im Arbeitsrecht werde judiziert, dass überhöhte Krankenstände, die in einem kürzeren Mindestzeitraum als drei Jahren vorliegen, ein abstrakt zu prüfendes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht erfordern und keine Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei einerseits angesichts des kurzen Prognosezeitraums das Element der Regelmäßigkeit nicht erfüllt, andererseits werde - bei einer über einen größeren Zeitraum hinausgehenden „Längsschnittbetrachtung" - die Grenze der mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig eintretenden leidensbedingten Krankenstände von sieben Wochen und mehr nicht erreicht. Insgesamt liege daher noch kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers bei fiktiver Annahme eines Arbeitsverhältnisses vor.
Dazu wurde erwogen:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (10 ObS 184/92 = SSV-NF 6/82; RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76).
Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände (zB Hüftoperation) sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (10 ObS 126/05k = SSV-NF 20/7; zu allem jüngst: 10 ObS 24/09s). Für dieses Ergebnis spricht auch der - zweifellos auf einer anderen Ebene ansetzende - § 254 Abs 1 Z 1 ASVG, wonach der Anspruch auf Invaliditätspension voraussetzt, dass die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Der Gesetzgeber bringt damit (auch) zum Ausdruck, dass Leistungen aus der Pensionsversicherung nur dann eingreifen sollen, wenn eine bestimmte Mindestdauer eines (allenfalls „einmaligen") Leidenszustands erreicht wird; unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen (10 ObS 126/05k = SSV-NF 20/7).Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände (zB Hüftoperation) sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (10 ObS 126/05k = SSV-NF 20/7; zu allem jüngst: 10 ObS 24/09s). Für dieses Ergebnis spricht auch der - zweifellos auf einer anderen Ebene ansetzende - Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, wonach der Anspruch auf Invaliditätspension voraussetzt, dass die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Der Gesetzgeber bringt damit (auch) zum Ausdruck, dass Leistungen aus der Pensionsversicherung nur dann eingreifen sollen, wenn eine bestimmte Mindestdauer eines (allenfalls „einmaligen") Leidenszustands erreicht wird; unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen (10 ObS 126/05k = SSV-NF 20/7).
In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit (vor dem Stichtag) im Krankenstand war, ist höchstens als Beweiswürdigungsindiz für die Zukunft von Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (10 Ob 152/93 = SSV-NF 7/75; 10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76; RIS-Justiz RS0084898 [T6]). Bei dieser ex ante-Prognose ist von der am Stichtag zu gewärtigenden Lage auszugehen, nicht von der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (Neumayr, Wann steht ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? ZAS 2003/34, 196 [200] mit Hinweis auf 10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76).
Ex ante betrachtet bestand bei der Klägerin im vorliegenden Fall ab der Antragstellung (Stichtag: 1. 10. 2004) mit hoher Wahrscheinlichkeit „eine deutlich erhöhte Krankenstandsprognose im Ausmaß von zumindest acht Wochen". Es ist also davon auszugehen, dass mit leidensbedingten jährlichen Krankenständen von mehr als sieben Wochen zu rechnen war. Allein auf dieser Grundlage ist das Bestehen von Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu bejahen (so bereits: 10 ObS 24/09s). Dem haben auch die Vorinstanzen Rechnung getragen, wobei allerdings im Hinblick auf die spätere Besserung (seit 1. 1. 2006) die Invaliditätspension nur befristet für den Zeitraum vom 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2005 zugesprochen wurde.
Ab Jänner 2006 trat eine Besserung ein, sodass mit jährlichen leidensbedingten Krankenständen von [nur noch] vier Wochen regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Nach den ausdrücklichen Feststellungen wäre es [zwar auch] unter entsprechender antidepressiver medikamentöser Behandlung wahrscheinlich zu einer Besserung der depressiven Verstimmung der Klägerin gekommen, wobei diese Verbesserung ca sechs Monate nach Therapiebeginn zu erwarten gewesen wäre. Dazu steht aber auch fest, dass „die Krankenstandsprognose für das Jahr 2005" (nur) dann wahrscheinlich auf unter sieben Wochen zu reduzieren gewesen wäre, wenn der Klägerin jemand gesagt hätte, dass es Behandlungsmöglichkeiten bezüglich der Depression gibt und ihr jemand eine Behandlung hätte zukommen lassen; von selbst konnte die Klägerin dies nämlich nicht erkennen.
Damit wurde der von der beklagten Partei zu erbringende Nachweis, dass die Invalidität mittels zumutbarer Behandlung beseitigbar war, für den Zeitraum, für den ein Pensionszuspruch erfolgte, nicht erbracht, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht stellt (so bereits: 10 ObS 24/09s, wo die Revision ebenfalls zur Frage eines befristeten Pensionszuspruchs [dort: vom 1. 6. 2006 bis 31. 12. 2008] „aufgrund einer Krankenstandsprognose für einen zeitlich begrenzten Zeitraum" zugelassen worden war und die Tatsacheninstanzen dazu - ähnlich wie im vorliegenden Fall - Folgendes festgestellt hatten: Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit leidensbedingten jährlichen Krankenständen von mehr als sieben Wochen zu rechnen; der Zustand des [dortigen] Klägers sei behandel- und besserbar; insbesondere könne eine medikamentöse antidepressive Behandlung zu einer Verringerung der Krankenstandsprognose sowie zu einer höheren psychophysischen Belastbarkeit führen; eine derartige Behandlung sei dem [dortigen] Kläger zumutbar; er verfüge über die nötige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit; eine allfällige Besserung sei in einem Zeitraum von etwa neun [hier: sechs] Monaten ab Behandlungsbeginn möglich).
Die Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Revisionsbeantwortung stellt sich als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme dar, auch wenn die Klägerin darin im Hinblick auf die mittlerweile ergangene, aber damals noch nicht veröffentlichte Entscheidung 10 ObS 24/09s noch nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hinweisen konnte (10 ObS 150/06s).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Revisionsbeantwortung stellt sich als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme dar, auch wenn die Klägerin darin im Hinblick auf die mittlerweile ergangene, aber damals noch nicht veröffentlichte Entscheidung 10 ObS 24/09s noch nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hinweisen konnte (10 ObS 150/06s).