Der Revisionsrekurs der klagenden Partei, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber pflichtet der Beurteilung des Rekursgerichts bei, dass die beklagte Partei für die Rehablitationsmaßnahmen - auch im Bereich der Pensionsversicherung - eine Bescheiderlasssungspflicht treffe. Er beruft sich jedoch darauf, dass zu Unrecht angenommen worden sei, hier werde ein Anspruch geltend gemacht, der mit dem Antrag des Klägers nicht übereinstimme. Eingeklagt habe er die von ihm bezahlten Kosten des Rehabilitationsaufenthalts in Deutschland (mittels Leistungsbegehren) und eine pflichtgemäße Ermessensübung (mittels Feststellungsbegehren). Der Antrag auf Fällung der Ermessenensentscheidung sei mit dem Klagebegehren inhaltlich ident.
Demgegenüber vertritt die beklagte Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung den Standpunkt, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen sei die ältere Judikatur zur Bescheiderlassungspflicht bei Leistungen der Rehabilitation seitens des Pensionsversicherungsträgers (10 ObS 28/94 = SSV-NF 8/35) durch die Entscheidung 10 ObS 258/02t, die einen Krankenversicherungsträger betreffe, nicht überholt. Den vom Rekursgericht zitierten Bestimmungen sei keine Pflicht zur Bescheiderlasssung bezüglich der Frage zu entnehmen, ob und in welcher Form eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren sei.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1. Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG - vorbehaltlich des § 68 ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat. Voraussetzung für eine Klageerhebung nach § 67 ASGG ist daher entweder das Vorliegen eines Bescheids im Zeitpunkt der Klagseinbringung oder das Vorliegen eines Säumnisfalls. Der Säumnisfall erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist (Neumayr in ZellKomm § 67 ASGG Rz 12 mwN). Wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet ist, steht dem Versicherten eine Säumnisklage nicht zu (Kuderna, ASGG² Anm 6 zu § 67).1. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG - vorbehaltlich des Paragraph 68, ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG genannten Fristen erlassen hat. Voraussetzung für eine Klageerhebung nach Paragraph 67, ASGG ist daher entweder das Vorliegen eines Bescheids im Zeitpunkt der Klagseinbringung oder das Vorliegen eines Säumnisfalls. Der Säumnisfall erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist (Neumayr in ZellKomm Paragraph 67, ASGG Rz 12 mwN). Wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet ist, steht dem Versicherten eine Säumnisklage nicht zu (Kuderna, ASGG² Anmerkung 6, zu Paragraph 67,).
2. Es ist daher im Folgenden die zwischen den Parteien strittige Frage zu prüfen, ob der beklagte Sozialversicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids über die vom Kläger beantragte Gewährung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß § 302 ASVG (Bewilligung eines Heilverfahrens) verpflichtet war.2. Es ist daher im Folgenden die zwischen den Parteien strittige Frage zu prüfen, ob der beklagte Sozialversicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids über die vom Kläger beantragte Gewährung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 302, ASVG (Bewilligung eines Heilverfahrens) verpflichtet war.
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowohl in der Krankenversicherung (§ 154a ASVG), in der Unfallversicherung (vgl § 172 Abs 2 ASVG) als auch in der Pensionsversicherung (§ 302 ASVG) vorgesehen sind, wobei hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs Unterschiede bestehen. So können die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einerseits als Pflichtleistung mit einem individuell durchsetzbaren Rechtsanspruch, andererseits aber auch als Pflichtaufgabe ausgestattet sein. Zweiteres zwingt den Versicherungsträger lediglich zur Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und eröffnet dem Leistungsempfänger keinen individuellen Rechtsanspruch (vgl Albert, Schnittstellenmanagement bei medizinischer Rehabilitation in Österreich in Jabornegg/Resch/Seewald, Medizinische Rehabilitation [2009] 171).2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowohl in der Krankenversicherung (Paragraph 154 a, ASVG), in der Unfallversicherung vergleiche Paragraph 172, Absatz 2, ASVG) als auch in der Pensionsversicherung (Paragraph 302, ASVG) vorgesehen sind, wobei hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs Unterschiede bestehen. So können die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einerseits als Pflichtleistung mit einem individuell durchsetzbaren Rechtsanspruch, andererseits aber auch als Pflichtaufgabe ausgestattet sein. Zweiteres zwingt den Versicherungsträger lediglich zur Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und eröffnet dem Leistungsempfänger keinen individuellen Rechtsanspruch vergleiche Albert, Schnittstellenmanagement bei medizinischer Rehabilitation in Österreich in Jabornegg/Resch/Seewald, Medizinische Rehabilitation [2009] 171).
2.2. Die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung sind vom Gesetzgeber als Pflichtleistungen, somit mit individuellem Rechtsanspruch und Bescheidrecht des Versicherten konzipiert. Es besteht daher Übereinstimmung darüber, dass es sich bei den medizinischen Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung um Pflichtleistungen handelt, gegen deren Ablehnung ein Bescheid- und Klagerecht des Versicherten vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht besteht.
2.3. Bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch), sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist. Gemäß § 367 Abs 1 ASVG ist unter anderem über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese Einschränkung der Bescheiderlassungspflicht soll den Verwaltungsbetrieb durch Verzicht auf den Bescheiderlass in jenen Fällen vereinfachen, in denen durch die tatsächliche Gewährung einer begehrten Leistung eine eventuelle Beschwer des Leistungsbegehrenden entfällt. Hingegen sieht die zitierte Bestimmung des § 367 Abs 1 ASVG in der Frage der Bescheiderlassungspflicht für Leistungen aus der Krankenversicherung keine Unterscheidung in Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen vor. Insbesondere ist § 367 ASVG eine Beschränkung auf Pflichtleistungen in der Krankenversicherung nicht zu entnehmen, sodass auch über die Nichtgewährung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung mit Bescheid zu erkennen ist (vgl 10 ObS 258/02t = SSV-NF 17/17 = DRdA 2004/22, 263 [zust Naderhirn] = ZAS 2004/31, 183 [abl Haslinger] mwN). Ausgehend von diesen Erwägungen hatte der beklagte Krankenversicherungsträger in diesem damals zu beurteilenden Fall den Antrag des Versicherten auf Weitergewährung eines Krankenfahrstuhls als Leistung der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG ausdrücklich mit Bescheid abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung in Abkehr von der früheren Rechtsprechung für das Begehren auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG den Rechtsweg für zulässig erklärt (RIS-Justiz RS0085543 [T3]; RS0117386). Der Versicherte hat demnach im Bereich dieser Maßnahmen zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf Leistung, wohl aber einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss. An diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen 10 ObS 10/04z (= SSV-NF 18/67), 10 ObS 7/05k (= SSV-NF 19/34) und 10 ObS 45/08b (= SSV-NF 22/35) ausdrücklich festgehalten.2.3. Bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, ASVG handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch), sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist. Gemäß Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist unter anderem über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese Einschränkung der Bescheiderlassungspflicht soll den Verwaltungsbetrieb durch Verzicht auf den Bescheiderlass in jenen Fällen vereinfachen, in denen durch die tatsächliche Gewährung einer begehrten Leistung eine eventuelle Beschwer des Leistungsbegehrenden entfällt. Hingegen sieht die zitierte Bestimmung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG in der Frage der Bescheiderlassungspflicht für Leistungen aus der Krankenversicherung keine Unterscheidung in Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen vor. Insbesondere ist Paragraph 367, ASVG eine Beschränkung auf Pflichtleistungen in der Krankenversicherung nicht zu entnehmen, sodass auch über die Nichtgewährung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung mit Bescheid zu erkennen ist vergleiche 10, ObS 258/02t = SSV-NF 17/17 = DRdA 2004/22, 263 [zust Naderhirn] = ZAS 2004/31, 183 [abl Haslinger] mwN). Ausgehend von diesen Erwägungen hatte der beklagte Krankenversicherungsträger in diesem damals zu beurteilenden Fall den Antrag des Versicherten auf Weitergewährung eines Krankenfahrstuhls als Leistung der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, ASVG ausdrücklich mit Bescheid abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung in Abkehr von der früheren Rechtsprechung für das Begehren auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, ASVG den Rechtsweg für zulässig erklärt (RIS-Justiz RS0085543 [T3]; RS0117386). Der Versicherte hat demnach im Bereich dieser Maßnahmen zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf Leistung, wohl aber einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss. An diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen 10 ObS 10/04z (= SSV-NF 18/67), 10 ObS 7/05k (= SSV-NF 19/34) und 10 ObS 45/08b (= SSV-NF 22/35) ausdrücklich festgehalten.
2.4.1. Auch die Pensionsversicherungsträger treffen gemäß § 300 Abs 1 ASVG Vorsorge für die Rehabilitation ihrer Versicherten und Leistungsempfänger. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Nach § 301 Abs 1 ASVG dienen die medizinischen Maßnahmen (§ 302 ASVG), die beruflichen Maßnahmen (§ 303 ASVG) und die sozialen Maßnahmen (§ 304 ASVG) zur Erreichung dieses Ziels. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den Leistungsempfängern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustands, des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezugs, sofern und solange die Erreichung dieses Ziels zu erwarten ist.2.4.1. Auch die Pensionsversicherungsträger treffen gemäß Paragraph 300, Absatz eins, ASVG Vorsorge für die Rehabilitation ihrer Versicherten und Leistungsempfänger. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Nach Paragraph 301, Absatz eins, ASVG dienen die medizinischen Maßnahmen (Paragraph 302, ASVG), die beruflichen Maßnahmen (Paragraph 303, ASVG) und die sozialen Maßnahmen (Paragraph 304, ASVG) zur Erreichung dieses Ziels. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den Leistungsempfängern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustands, des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezugs, sofern und solange die Erreichung dieses Ziels zu erwarten ist.
2.4.2. Auch bei den Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach den §§ 301 ff ASVG handelt es sich somit um eine Pflichtaufgabe des Pensionsversicherungsträgers, die jedoch - wie bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung - nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch), sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 28/94 (= SSV-NF 8/35) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des rechtlichen Charakters der medizinischen Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung einen ungewöhnlichen Weg gegangen ist. So werde der Versicherungsträger zwar verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er habe darüber jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheids habe der Leistungswerber aber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen. Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur 32. ASVG-Novelle (181 BlgNR XIV. GP 50) führte der Oberste Gerichtshof weiters aus, dass ein individueller Rechtsanspruch allerdings auf das im Rahmen einer beruflichen Ausbildung bzw im Zuge von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung vorgesehene Übergangsgeld bestehe. Aus diesem Grund sehe § 367 Abs 1 ASVG nunmehr ausdrücklich eine Bescheidpflicht bei Antragstellung auf Gewährung des Übergangsgeldes vor. Der Oberste Gerichtshof gelangte daher in der Entscheidung 10 ObS 28/94 (= SSV-NF 8/35) zu der Auffassung, dass der Versicherte auf Maßnahmen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) keinen klagbaren Rechtsanspruch habe und er den Rechtsanspruch auf Übergangsgeld erst infolge Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen gewinne.2.4.2. Auch bei den Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 301, ff ASVG handelt es sich somit um eine Pflichtaufgabe des Pensionsversicherungsträgers, die jedoch - wie bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung - nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch), sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 28/94 (= SSV-NF 8/35) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des rechtlichen Charakters der medizinischen Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung einen ungewöhnlichen Weg gegangen ist. So werde der Versicherungsträger zwar verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er habe darüber jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheids habe der Leistungswerber aber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen. Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur 32. ASVG-Novelle (181 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 50) führte der Oberste Gerichtshof weiters aus, dass ein individueller Rechtsanspruch allerdings auf das im Rahmen einer beruflichen Ausbildung bzw im Zuge von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung vorgesehene Übergangsgeld bestehe. Aus diesem Grund sehe Paragraph 367, Absatz eins, ASVG nunmehr ausdrücklich eine Bescheidpflicht bei Antragstellung auf Gewährung des Übergangsgeldes vor. Der Oberste Gerichtshof gelangte daher in der Entscheidung 10 ObS 28/94 (= SSV-NF 8/35) zu der Auffassung, dass der Versicherte auf Maßnahmen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) keinen klagbaren Rechtsanspruch habe und er den Rechtsanspruch auf Übergangsgeld erst infolge Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen gewinne.
2.4.3. Was die Leistungen aus der Pensionsversicherung betrifft, ist nach § 367 Abs 1 ASVG über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Weiters ist über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247 ASVG) jedenfalls (dh auch ohne entsprechendes Verlangen) ein Bescheid zu erlassen. Diese Bestimmung wurde, wie bereits erwähnt, in der Rechtsprechung bisher dahin verstanden, dass der Versicherungsträger verpflichtet ist, die Leistungen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen, er jedoch keinen Bescheid zu erlassen hat. Mangels eines klagbaren Bescheids hat aber der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen (vgl 10 ObS 28/94 = SSV-NF 8/35 = RIS-Justiz RS0084894; 10 ObS 55/88 = SSV-NF 2/50). Auch in der Lehre wird weitaus überwiegend die Auffassung vertreten, dass über die Gewährung sämtlicher Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung (§ 222 Abs 3 ASVG) kein Bescheid zu erlassen ist, da es sich dabei um keine Pflichtleistungen handelt und die zitierte Bestimmung des § 367 Abs 1 ASVG eine Bescheidpflicht ausdrücklich nur über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung vorsieht, sodass - im Umkehrschluss - für die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 3 ASVG (Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge) keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 156 mwN und 241; Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 69. Erg-Lfg Anm 1 zu § 301; Teschner in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 418 f; Oberndorfer/Muzak in Tomandl aaO 22. Erg-Lfg 654; Tomandl, Sozialrecht6 Rz 322; Schrammel, Verfügungen über Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung in Tomandl [Hrsg], Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht Bd 17, 76 ff; Rebhahn, Mitverantwortung des Leistungsempfängers im Sozialrecht, DRdA 1997, 352 ff [357]; aA Jabornegg/Resch, Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 65 ff [69 ff]). Der gesetzliche Ausschluss der Bescheidpflicht wird als „Herausnahme dieses Leistungsbereichs aus der Hoheitsverwaltung" in die Privatwirtschaftsverwaltung gedeutet (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit aaO 157).2.4.3. Was die Leistungen aus der Pensionsversicherung betrifft, ist nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Weiters ist über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247, ASVG) jedenfalls (dh auch ohne entsprechendes Verlangen) ein Bescheid zu erlassen. Diese Bestimmung wurde, wie bereits erwähnt, in der Rechtsprechung bisher dahin verstanden, dass der Versicherungsträger verpflichtet ist, die Leistungen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen, er jedoch keinen Bescheid zu erlassen hat. Mangels eines klagbaren Bescheids hat aber der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation (in der Pensionsversicherung) im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen vergleiche 10 ObS 28/94 = SSV-NF 8/35 = RIS-Justiz RS0084894; 10 ObS 55/88 = SSV-NF 2/50). Auch in der Lehre wird weitaus überwiegend die Auffassung vertreten, dass über die Gewährung sämtlicher Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung (Paragraph 222, Absatz 3, ASVG) kein Bescheid zu erlassen ist, da es sich dabei um keine Pflichtleistungen handelt und die zitierte Bestimmung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG eine Bescheidpflicht ausdrücklich nur über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung vorsieht, sodass - im Umkehrschluss - für die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, ASVG (Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge) keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist vergleiche Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 156 mwN und 241; Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 69. Erg-Lfg Anmerkung 1 zu Paragraph 301,; Teschner in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 418 f; Oberndorfer/Muzak in Tomandl aaO 22. Erg-Lfg 654; Tomandl, Sozialrecht6 Rz 322; Schrammel, Verfügungen über Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung in Tomandl [Hrsg], Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht Bd 17, 76 ff; Rebhahn, Mitverantwortung des Leistungsempfängers im Sozialrecht, DRdA 1997, 352 ff [357]; aA Jabornegg/Resch, Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 65 ff [69 ff]). Der gesetzliche Ausschluss der Bescheidpflicht wird als „Herausnahme dieses Leistungsbereichs aus der Hoheitsverwaltung" in die Privatwirtschaftsverwaltung gedeutet vergleiche Fink, Die sukzessive Zuständigkeit aaO 157).
Auch B. Karl, Rehabilitation und Pension in DRdA 1999, 12 ff (18), vertritt die Auffassung, dass nach der geltenden Gesetzeslage der Pensionsversicherungsträger über einen gesonderten Antrag des Versicherten auf Rehabilitation nach wie vor nicht mit Bescheid zu entscheiden habe. Die Rechtslage habe sich nämlich durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) nur insofern geändert, als gemäß § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG ein Antrag auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den der Sozialversicherungsträger jedenfalls mit Bescheid zu entscheiden hat (§ 367 Abs 1 ASVG), nunmehr zugleich als Antrag auf Rehabilitation gilt. Dies bedeute nach Ansicht von Karl aaO 18, dass der Behinderte über den Weg eines Pensionsantrags nunmehr die Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf Rehabilitation geltend zu machen. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nur von einer allenfalls bestehenden Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag (auch nur in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Zustimmung des Behinderten zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen aufgehoben), nicht jedoch von einer Bescheidpflicht im Zusammenhang mit einer sonstigen (nur mit Zustimmung des Behinderten möglichen) Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen werden. Weder die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes des Vorrangs der Rehabilitation vor der Pension durch die Bestimmung des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG noch die Gesetzesmaterialien (vgl 72 BlgNR XX. GP 248 f) bieten irgendeinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung vornehmen wollen. So erfolgte auch keine Änderung der diesbezüglichen Bestimmung des § 367 Abs 1 ASVG, welche eine Bescheidpflicht in der Pensionsversicherung nur für die Leistungen gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG und nicht für Abs 3, der die Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge enthält, normiert. Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Sozialversicherungsträgers zuzuordnen, bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Auch B. Karl, Rehabilitation und Pension in DRdA 1999, 12 ff (18), vertritt die Auffassung, dass nach der geltenden Gesetzeslage der Pensionsversicherungsträger über einen gesonderten Antrag des Versicherten auf Rehabilitation nach wie vor nicht mit Bescheid zu entscheiden habe. Die Rechtslage habe sich nämlich durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) nur insofern geändert, als gemäß Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG ein Antrag auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den der Sozialversicherungsträger jedenfalls mit Bescheid zu entscheiden hat (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG), nunmehr zugleich als Antrag auf Rehabilitation gilt. Dies bedeute nach Ansicht von Karl aaO 18, dass der Behinderte über den Weg eines Pensionsantrags nunmehr die Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf Rehabilitation geltend zu machen. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nur von einer allenfalls bestehenden Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag (auch nur in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Zustimmung des Behinderten zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen aufgehoben), nicht jedoch von einer Bescheidpflicht im Zusammenhang mit einer sonstigen (nur mit Zustimmung des Behinderten möglichen) Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen werden. Weder die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes des Vorrangs der Rehabilitation vor der Pension durch die Bestimmung des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG noch die Gesetzesmaterialien vergleiche 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 248 f) bieten irgendeinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung vornehmen wollen. So erfolgte auch keine Änderung der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG, welche eine Bescheidpflicht in der Pensionsversicherung nur für die Leistungen gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG und nicht für Absatz 3,, der die Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge enthält, normiert. Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Sozialversicherungsträgers zuzuordnen, bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.4.4. Aufgrund der dargelegten Erwägungen hält der erkennende Senat weiterhin an seiner bereits zitierten Rechtsprechung (10 ObS 28/94 = SSV-NF 8/35 = RIS-Justiz RS0084894; 10 ObS 55/88 = SSV-NF 2/50) fest, wonach für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung keine Bescheidpflicht besteht.
3. Die beklagte Partei hat in ihrem Schreiben vom 28. 11. 2006 an den Kläger auf diese soeben dargestellte Rechtslage ausdrücklich hingewiesen. Ihre durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz auch im Schreiben vom 16. 7. 2007 wiederholte Erklärung, dass über den Antrag des Klägers kein Bescheid erlassen werde, ist eine Erledigung, der gerade keine Bescheidqualität zukommt (vgl 10 ObS 202/98y = SSV-NF 12/160 mwN). Von einem Bescheid kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen, dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähiger Weise über subjektive Rechtsverhältnisse individuell bezeichneter Personen abspricht und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 16 mwN). Im vorliegenden Fall lässt die Aussage, die beklagte Partei wolle keinen Bescheid erlassen, keine Zweifel an der mangelnden Bescheidqualität ihrer beiden Schreiben vom 28. 11. 2006 und 16. 7. 2007 (vgl Hengstschläger/Leeb aaO § 58 Rz 8 mwN). Schon aus dieser Erwägung muss eine dagegen erhobene Bescheidklage scheitern.3. Die beklagte Partei hat in ihrem Schreiben vom 28. 11. 2006 an den Kläger auf diese soeben dargestellte Rechtslage ausdrücklich hingewiesen. Ihre durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz auch im Schreiben vom 16. 7. 2007 wiederholte Erklärung, dass über den Antrag des Klägers kein Bescheid erlassen werde, ist eine Erledigung, der gerade keine Bescheidqualität zukommt vergleiche 10, ObS 202/98y = SSV-NF 12/160 mwN). Von einem Bescheid kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen, dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähiger Weise über subjektive Rechtsverhältnisse individuell bezeichneter Personen abspricht und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 16 mwN). Im vorliegenden Fall lässt die Aussage, die beklagte Partei wolle keinen Bescheid erlassen, keine Zweifel an der mangelnden Bescheidqualität ihrer beiden Schreiben vom 28. 11. 2006 und 16. 7. 2007 vergleiche Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 58, Rz 8 mwN). Schon aus dieser Erwägung muss eine dagegen erhobene Bescheidklage scheitern.
Die Ablehnung der Erlassung eines Bescheids würde nur die Möglichkeit einer Säumnisklage (nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG) eröffnen, deren Voraussetzungen hier aber jedenfalls nicht vorliegen. Der Säumnisfall erfordert nämlich, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist (vgl Neumayr aaO § 67 ASGG Rz 12 mwN ua). Ist der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet, steht dem Versicherten auch die Möglichkeit einer Säumnisklage nicht offen.Die Ablehnung der Erlassung eines Bescheids würde nur die Möglichkeit einer Säumnisklage (nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) eröffnen, deren Voraussetzungen hier aber jedenfalls nicht vorliegen. Der Säumnisfall erfordert nämlich, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist vergleiche Neumayr aaO Paragraph 67, ASGG Rz 12 mwN ua). Ist der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet, steht dem Versicherten auch die Möglichkeit einer Säumnisklage nicht offen.
4. Daraus folgt, dass dem Begehren des Klägers nach der somit jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.