In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die nunmehrige Beklagte (Österreichische Gesundheitskasse) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die nunmehrige Beklagte (Österreichische Gesundheitskasse) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Gegen die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld an die Klägerin für den Zeitraum von 21. 5. 2019 bis August 2019 (in welchem Zeitraum diese die Familienbeihilfe in voller Höhe ausbezahlt erhalten hat) führt die Beklagte nichts ins Treffen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
2. Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision auch nicht gegen die Klagestattgebung tragende Begründung der Vorinstanzen, schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 6 FLAG ergebe sich, dass der festgestellte Bezug der Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe iSd FLAG gelte, sodass auch die Anforderungen des § 2 Abs 8 KBGG für die Anspruchsberechtigung der Klägerin erfüllt seien. Unterlässt aber die außerordentliche Revision die Bekämpfung der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, wird keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargestellt (RS0118709 [T4]).2. Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision auch nicht gegen die Klagestattgebung tragende Begründung der Vorinstanzen, schon aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 6, FLAG ergebe sich, dass der festgestellte Bezug der Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe iSd FLAG gelte, sodass auch die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8, KBGG für die Anspruchsberechtigung der Klägerin erfüllt seien. Unterlässt aber die außerordentliche Revision die Bekämpfung der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, wird keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargestellt (RS0118709 [T4]).
3. Die Revisionswerberin macht lediglich geltend, dass die Klägerin tatsächlich keine Familienbeihilfe, sondern nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe. Mit diesen Ausführungen weicht sie aber in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab:
3.1 Wie die Revisionswerberin selbst darlegt, stellt der in § 33 Abs 3 EStG geregelte Kinderabsetzbetrag eine nach Funktion und Struktur von der Familienbeihilfe gänzlich unterschiedliche Leistung dar.3.1 Wie die Revisionswerberin selbst darlegt, stellt der in Paragraph 33, Absatz 3, EStG geregelte Kinderabsetzbetrag eine nach Funktion und Struktur von der Familienbeihilfe gänzlich unterschiedliche Leistung dar.
3.2 Nach den Feststellungen bezog die Klägerin ab September 2019 die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung samt Kinderabsetzbetrag; Gegenteiliges wurde im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet.
3.3 Auch in ihrer Berufung bestritt die Beklagte nicht, dass die Klägerin eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe erhalten hat. Sie legte ihren Berufungsausführungen diesen Bezug sogar zugrunde, indem sie den Standpunkt einnahm, zwecks Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 8 KBGG (iVm § 2 Abs 1 Z 1 KBGG) hätte die Klägerin nicht nur die Ausgleichszahlung, sondern auch die ausländische Familienbeihilfenleistung in eigener Person beziehen müssen.3.3 Auch in ihrer Berufung bestritt die Beklagte nicht, dass die Klägerin eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe erhalten hat. Sie legte ihren Berufungsausführungen diesen Bezug sogar zugrunde, indem sie den Standpunkt einnahm, zwecks Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 8, KBGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG) hätte die Klägerin nicht nur die Ausgleichszahlung, sondern auch die ausländische Familienbeihilfenleistung in eigener Person beziehen müssen.
4. Mit ihrem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen bzw der Schlussfolgerung, bei der von der Klägerin erhaltenen Zahlung könne es sich nur um den Kinderabsetzbetrag handeln, weil die vom Vater des Kindes bezogene liechtensteinische Kinderzulage höher sei als die österreichische Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zusammen, weicht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab. Der – hier allein geltend gemachte – Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312).4. Mit ihrem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen bzw der Schlussfolgerung, bei der von der Klägerin erhaltenen Zahlung könne es sich nur um den Kinderabsetzbetrag handeln, weil die vom Vater des Kindes bezogene liechtensteinische Kinderzulage höher sei als die österreichische Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zusammen, weicht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab. Der – hier allein geltend gemachte – Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312).
5. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (ebenso zu einem ähnlichen Sachverhalt OGH 26. 5. 2020, 10 ObS 32/20h; siehe auch 10 ObS 37/20v und 10 ObS 72/20s).
Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.