[3] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[4] 1. Eine Entziehung des Pflegegeldes kommt nur in Betracht, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt (RS0061689). Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO 883/2004 ist das (unter anderem) der Fall, wenn der bisher Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat (§ 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG; 10 ObS 137/22b Rz 13 mwN). 1. Eine Entziehung des Pflegegeldes kommt nur in Betracht, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt (RS0061689). Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO 883 aus 2004, ist das (unter anderem) der Fall, wenn der bisher Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG; 10 ObS 137/22b Rz 13 mwN).
[5] 2. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der ständigen sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709 [T4]). 2. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der ständigen sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd Paragraph 66, Absatz 2, JN zu verstehen (RS0106709 [T4]).
[6] 2.1. Ab wann und wie lange von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann, ist allein aus der Definition des § 66 Abs 2 JN nicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (RS0074198 [T14]). Das richtet sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird (RS0085478 [insb T3]). Der faktische Aufenthalt genügt dafür nicht (RS0106711 [T4] ua). Es ist auch nicht relevant, ob der Aufenthalt erlaubt ist oder welche Motivation ihm zugrunde liegt (10 ObS 191/13f; 10 ObS 137/22b Rz 14). 2.1. Ab wann und wie lange von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann, ist allein aus der Definition des Paragraph 66, Absatz 2, JN nicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (RS0074198 [T14]). Das richtet sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird (RS0085478 [insb T3]). Der faktische Aufenthalt genügt dafür nicht (RS0106711 [T4] ua). Es ist auch nicht relevant, ob der Aufenthalt erlaubt ist oder welche Motivation ihm zugrunde liegt (10 ObS 191/13f; 10 ObS 137/22b Rz 14).
[7] 2.2. Darauf aufbauend entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte den Anspruch auf Pflegegeld nicht beeinträchtigen. Nach oben hin findet ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann seine Grenze, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (RS0106712). Die Judikatur nimmt dabei einen kritischen Zeitraum von vier Wochen bis sechs Monaten an: Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind – ohne Rücksicht auf ihre Gründe – jedenfalls als unschädlich anzusehen (RS0106712 [T1, T3]), wohingegen bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland anzunehmen ist und daher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland liegt (RS0119112 [T1]; RS0106712 [T7]). Innerhalb dieses Rahmens kann daher unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abwesenheit (vgl RS0106712 [T4]) auch ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Auswirkung auf das Pflegegeld sein, solange der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland gewahrt ist und nach den Gesamtumständen noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist (10 ObS 2207/96y; 10 ObS 137/22b Rz 15). 2.2. Darauf aufbauend entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte den Anspruch auf Pflegegeld nicht beeinträchtigen. Nach oben hin findet ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann seine Grenze, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (RS0106712). Die Judikatur nimmt dabei einen kritischen Zeitraum von vier Wochen bis sechs Monaten an: Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind – ohne Rücksicht auf ihre Gründe – jedenfalls als unschädlich anzusehen (RS0106712 [T1, T3]), wohingegen bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland anzunehmen ist und daher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland liegt (RS0119112 [T1]; RS0106712 [T7]). Innerhalb dieses Rahmens kann daher unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abwesenheit vergleiche RS0106712 [T4]) auch ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Auswirkung auf das Pflegegeld sein, solange der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland gewahrt ist und nach den Gesamtumständen noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist (10 ObS 2207/96y; 10 ObS 137/22b Rz 15).
[8] 2.3. Der Oberste Gerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass von der notwendigen längeren und vor allem beständigen Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthaltsort allein aufgrund regelmäßiger Aufenthalte bei Verwandten noch nicht ausgegangen werden kann, auch wenn sie zwischen einem und drei Monaten dauern. Hat der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz woanders, haben solche (Verwandten-)Besuche den Charakter eines bloßen Urlaubs, die einen gewöhnlichen Aufenthalt für sich allein (noch) nicht begründen (10 ObS 305/89; vgl auch RS0085478 [T2]). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Aufenthalte bei Verwandten in deren Wohnung verbracht werden, ohne dass der Betreffende seine persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben, er sozusagen „seine Zelte völlig abgebrochen“ hätte (10 ObS 137/22b Rz 18 f, 21 mwN). 2.3. Der Oberste Gerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass von der notwendigen längeren und vor allem beständigen Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthaltsort allein aufgrund regelmäßiger Aufenthalte bei Verwandten noch nicht ausgegangen werden kann, auch wenn sie zwischen einem und drei Monaten dauern. Hat der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz woanders, haben solche (Verwandten-)Besuche den Charakter eines bloßen Urlaubs, die einen gewöhnlichen Aufenthalt für sich allein (noch) nicht begründen (10 ObS 305/89; vergleiche auch RS0085478 [T2]). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Aufenthalte bei Verwandten in deren Wohnung verbracht werden, ohne dass der Betreffende seine persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben, er sozusagen „seine Zelte völlig abgebrochen“ hätte (10 ObS 137/22b Rz 18 f, 21 mwN).
[9] 3. Die Frage, ob (noch) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt oder ob die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem bisherigen Aufenthaltsort unterbrochen worden ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Würdigung aller genannten Kriterien zu prüfen (vgl 10 ObS 137/22b Rz 14 mwN) und hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0106709 [T2]; RS0106712 [T5]), weshalb sie nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die angefochtene Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage begründet. 3. Die Frage, ob (noch) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt oder ob die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem bisherigen Aufenthaltsort unterbrochen worden ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Würdigung aller genannten Kriterien zu prüfen vergleiche 10 ObS 137/22b Rz 14 mwN) und hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0106709 [T2]; RS0106712 [T5]), weshalb sie nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die angefochtene Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage begründet.
[10] 3.1. Das Berufungsgericht zog ins Kalkül, dass die Klägerin im gegenständlichen Zeitraum zwischen dem 28. 3. 2024 und dem 13. 2. 2025 dreimal zu Verwandten und Bekannten nach Bosnien-Herzegowina gereist war und sie innerhalb eines Jahres weniger als sechs Monate – abwesend war. Während dieser jeweils ausgedehnteren Auslandsaufenthalte hatte sie keine eigene Wohngelegenheit in Bosnien-Herzegowina, sondern schlief abwechselnd bei verschiedenen Verwandten und Bekannten. In dieser Zeit stand ihr weiterhin ihre – zusammen mit ihrem Sohn bewohnte – Wohnung in Österreich zur Verfügung. Sie nahm im gegenständlichen Zeitraum auch regelmäßig Arztbesuche und therapeutische Termine in Österreich wahr.
[11] Daraus schloss das Berufungsgericht, die Klägerin habe – auch mangels Abbruchs ihrer Beziehungen zu Österreich – ihren sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht nach Bosnien-Herzegowina verlegt.
[12] 3.2. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.