Begründung:
Das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde dem Kläger am 20. 9. 2003 zugestellt.
In dem innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangten Schreiben vom 28. 9. 2003 führte der Kläger aus, er wolle in Berufung gehen, da sich sein Gesundheitszustand derzeit verschlechtert habe. Er bitte, ihn zu informieren, was man machen könne. Am 3. 11. 2003 verfügte das Erstgericht, dem Kläger die Berufung zur Verbesserung iSd § 467 ZPO gemäß § 84 ZPO gegen Wiedervorlage binnen drei Wochen gemäß § 85 ZPO zurückzustellen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde samt einer Ablichtung der Bestimmung des § 467 ZPO dem Kläger am 14. 11. 2003 zugestellt.In dem innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangten Schreiben vom 28. 9. 2003 führte der Kläger aus, er wolle in Berufung gehen, da sich sein Gesundheitszustand derzeit verschlechtert habe. Er bitte, ihn zu informieren, was man machen könne. Am 3. 11. 2003 verfügte das Erstgericht, dem Kläger die Berufung zur Verbesserung iSd Paragraph 467, ZPO gemäß Paragraph 84, ZPO gegen Wiedervorlage binnen drei Wochen gemäß Paragraph 85, ZPO zurückzustellen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde samt einer Ablichtung der Bestimmung des Paragraph 467, ZPO dem Kläger am 14. 11. 2003 zugestellt.
Mit 9. 12. 2003 datiertem Schreiben ersuchte der Kläger, wenn möglich, die Berufung noch etwas aufzuschieben, weil er keinen Anwalt gefunden habe, der ihn kostenlos vertrete. Er sei arbeitslos und bekomme nur 606 EUR. Er könne sich daher keinen Anwalt leisten. Dieses Schreiben war an den Vorsitzenden des Erstgerichts persönlich gerichtet, der es am 15. 12. 2003 erhielt. Versehentlich wurde der Briefumschlag zu diesem Schreiben nicht zu den Akten genommen.
Dieses Schreiben nahm das Erstgericht zum Anlass, dem Kläger ein Vermögensbekenntnis mit der Belehrung zu übermitteln, er könne Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts innerhalb von 10 Tagen beantragen, wenn er das Vermögensbekenntnis zur Gänze ausfülle und an das Gericht retourniere. Vermögensbekenntnis und Belehrung wurden dem Kläger am 20. 12. 2003 zugestellt.
Aufgrund des am 29. 12. 2003 beim Erstgericht eingelangten Antrags des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts. Der Bestellungsbescheid wurde der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin am 21. 1. 2004 zugestellt. Die Verfahrenshelferin überreichte am 18. 2. 2004 die Berufung.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Der Kläger habe die Verbesserungsfrist versäumt. Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag unterbreche diese nicht, selbst wenn vom Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigegeben werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.