Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 22. März 1983, GZ 10 Os 15/83-8, zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Mit diesem Rechtsmittel strebt der Angeklagte eine Herabsetzung beider Strafen an, des weiteren die Umwandlung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nach dem Abs. 4 des § 12 SuchtgiftG. Der Berufung kommt nach keiner Richtung Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt und sie entsprechend würdigend die Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB ohnedies weit unter dem gesetzlichen Mindestmaß festgesetzt. Zu einer weiteren Reduzierung des Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal der Berufungswerber bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe nicht aufzuzeigen vermag.Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Mit diesem Rechtsmittel strebt der Angeklagte eine Herabsetzung beider Strafen an, des weiteren die Umwandlung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nach dem Absatz 4, des Paragraph 12, SuchtgiftG. Der Berufung kommt nach keiner Richtung Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt und sie entsprechend würdigend die Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB ohnedies weit unter dem gesetzlichen Mindestmaß festgesetzt. Zu einer weiteren Reduzierung des Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal der Berufungswerber bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe nicht aufzuzeigen vermag.
Die Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind stellt nach dem Gesetz keinen Milderungsgrund dar. Der Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, ist vor allem angesichts des ihm angelasteten mehrmaligen Inverkehrsetzens von Suchtgift als Händler eher als Erschwerungsumstand anzusehen. Wegen des sechs Monate übersteigenden Ausmaßes der Freiheitsstrafe ist jedoch schon von Gesetzes wegen eine Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß § 37 StGB ausgeschlossen. Die Höhe der nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe ist am Erlös aus dem Verkauf des gegenständlichen Haschisch orientiert. Dagegen bringt der Berufungswerber nun überhaupt nichts vor - ganz abgesehen davon, daß es sich bei der gegenständlichen Sanktion um eine der Art nach absolut bestimmte Strafdrohung handelt (10 Os 151/80Die Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind stellt nach dem Gesetz keinen Milderungsgrund dar. Der Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, ist vor allem angesichts des ihm angelasteten mehrmaligen Inverkehrsetzens von Suchtgift als Händler eher als Erschwerungsumstand anzusehen. Wegen des sechs Monate übersteigenden Ausmaßes der Freiheitsstrafe ist jedoch schon von Gesetzes wegen eine Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, StGB ausgeschlossen. Die Höhe der nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG verhängten Geldstrafe ist am Erlös aus dem Verkauf des gegenständlichen Haschisch orientiert. Dagegen bringt der Berufungswerber nun überhaupt nichts vor - ganz abgesehen davon, daß es sich bei der gegenständlichen Sanktion um eine der Art nach absolut bestimmte Strafdrohung handelt (10 Os 151/80
- verstärkter Senat - Ausführungen zu II 2.3.7.1, veröffentlicht in RZ 1981/45 = EvBl 1981/186), deren Höhe somit dem - mit Berufung anfechtbaren - richterlichen Ermessen entrückt ist. Einer nach der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats an sich zulässigen bedingten Nachsicht der Geldstrafe stehen vorliegend jedoch sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen entgegen; hat doch der offensichtlich in der Suchtgiftszene verankerte Angeklagte in zwei aufeinanderfolgenden Fällen jeweils auf Bestellung die gewünschten Suchtgiftmengen beschafft, ist somit als Händler - der zudem den Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, immer wieder betont - in Erscheinung getreten.- verstärkter Senat - Ausführungen zu römisch zwei 2.3.7.1, veröffentlicht in RZ 1981/45 = EvBl 1981/186), deren Höhe somit dem - mit Berufung anfechtbaren - richterlichen Ermessen entrückt ist. Einer nach der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats an sich zulässigen bedingten Nachsicht der Geldstrafe stehen vorliegend jedoch sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen entgegen; hat doch der offensichtlich in der Suchtgiftszene verankerte Angeklagte in zwei aufeinanderfolgenden Fällen jeweils auf Bestellung die gewünschten Suchtgiftmengen beschafft, ist somit als Händler - der zudem den Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, immer wieder betont - in Erscheinung getreten.
Auch eine Herabsetzung der keineswegs überhöhten Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht in Betracht gezogen werden. Es mußte somit auch der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.