Dieser verstärkte Senat hat dazu erwogen:
I. Zur bisherigen Rechtsprechung.römisch eins. Zur bisherigen Rechtsprechung.
1. Vor dem Inkrafttreten des StGB hat die (auch nach § 1 Abs 1 und 2 bedVG aktuell gewesene) Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vorläufigen Aufschubs der Vollstreckung einer Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (soweit ersichtlich) keinen Niederschlag gefunden.1. Vor dem Inkrafttreten des StGB hat die (auch nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 bedVG aktuell gewesene) Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vorläufigen Aufschubs der Vollstreckung einer Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (soweit ersichtlich) keinen Niederschlag gefunden.
2. Nach diesem Zeitpunkt hat das Höchstgericht mehrfach ausgesprochen, daß die bedingte Nachsicht einer derartigen Geldstrafe unzulässig sei.
2.1 In der E. 11 Os 98/75 (= ÖJZ-LSK 1976/369) wurde dies aus § 45 Abs 2 StGB in Verbindung mit der Substitutionswirkung der Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG gegenüber dem einer Einziehung nach § 26 StGB gleichkommenden Verfall (§ 6 Abs 3 SuchtgiftG) abgeleitet; wie bei jenem sei auch beim 'Wertersatz', der ja nur ein Surrogat für einen nicht durchführbaren Verfall darstelle, eine bedingte Nachsicht schon begrifflich gar nicht denkbar.2.1 In der E. 11 Os 98/75 (= ÖJZ-LSK 1976/369) wurde dies aus Paragraph 45, Absatz 2, StGB in Verbindung mit der Substitutionswirkung der Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG gegenüber dem einer Einziehung nach Paragraph 26, StGB gleichkommenden Verfall (Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG) abgeleitet; wie bei jenem sei auch beim 'Wertersatz', der ja nur ein Surrogat für einen nicht durchführbaren Verfall darstelle, eine bedingte Nachsicht schon begrifflich gar nicht denkbar.
2.2 Die gleiche Auffassung liegt der E. 13 Os 61/78 (= EvBl. 1979/30) zugrunde, in der auf die vorerwähnte Entscheidung (oben 2.1) Bezug genommen und zusätzlich auf die Unvereinbarkeit der (allein am Wert der verfallsbedrohten Sachen oder ihres Erlöses zu orientierenden) Bemessung der als ausschließlich 'vorbeugende Maßnahme' verstandenen Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG mit dem für die Strafbemessung (nunmehr) geltenden Schuldprinzip (§ 32 StGB) hingewiesen wurde; der in § 6 Abs 5 SuchtgiftG normierten Koppelung der Geldstrafe gemäß § 6 Abs 1 SuchtgiftG mit jener nach Abs 4 leg. cit. (zwecks Festlegung einer gemeinsamen Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafen) wurde (gegenteilige) Relevanz nicht zuerkannt.2.2 Die gleiche Auffassung liegt der E. 13 Os 61/78 (= EvBl. 1979/30) zugrunde, in der auf die vorerwähnte Entscheidung (oben 2.1) Bezug genommen und zusätzlich auf die Unvereinbarkeit der (allein am Wert der verfallsbedrohten Sachen oder ihres Erlöses zu orientierenden) Bemessung der als ausschließlich 'vorbeugende Maßnahme' verstandenen Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG mit dem für die Strafbemessung (nunmehr) geltenden Schuldprinzip (Paragraph 32, StGB) hingewiesen wurde; der in Paragraph 6, Absatz 5, SuchtgiftG normierten Koppelung der Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG mit jener nach Absatz 4, leg. cit. (zwecks Festlegung einer gemeinsamen Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafen) wurde (gegenteilige) Relevanz nicht zuerkannt.
2.3 Keine neuen Argumente enthält die (bloß auf die beiden zuvor zitierten Erkenntnisse hinweisende) E. 10 Os 33/80 (vom 29. April 1980).
2.4 In den Entscheidungen SSt 43/37 (= EvBl. 1973/60) und JBl 1975, 272 (= EvBl. 1974/230) dagegen war der Geldstrafe gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG - allerdings nicht (erst) im Zusammenhang mit dem Problem der Zulässigkeit ihrer bedingten Nachsicht, sondern (schon) bei der Frage nach den Voraussetzungen ihrer Verhängung - ein ausschließlicher (und - ebenso wie in SSt 41/50 = RZ 1970, 219; 10 Os 50/74 sowie 11 Os 108/75 - sogar dem Verfall nach § 6 Abs 3 SuchtgiftG ein vorwiegender) Straf-Charakter zugemessen worden; der insoweit bestehende Gegensatz zwischen JBl 1975, 272 und EvBl. 1979/30 wird im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Platzgummer), RN 11 zu § 20, ausdrücklich hervorgehoben.2.4 In den Entscheidungen SSt 43/37 (= EvBl. 1973/60) und JBl 1975, 272 (= EvBl. 1974/230) dagegen war der Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG - allerdings nicht (erst) im Zusammenhang mit dem Problem der Zulässigkeit ihrer bedingten Nachsicht, sondern (schon) bei der Frage nach den Voraussetzungen ihrer Verhängung - ein ausschließlicher (und - ebenso wie in SSt 41/50 = RZ 1970, 219; 10 Os 50/74 sowie 11 Os 108/75 - sogar dem Verfall nach Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG ein vorwiegender) Straf-Charakter zugemessen worden; der insoweit bestehende Gegensatz zwischen JBl 1975, 272 und EvBl. 1979/30 wird im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Platzgummer), RN 11 zu Paragraph 20,, ausdrücklich hervorgehoben.
II. Zur bestehenden Rechtslage.römisch zwei. Zur bestehenden Rechtslage.
1. Mangels darauf bezogener Sonderbestimmungen im SuchtgiftG sind in Ansehung einer bedingten Nachsicht von dort vorgesehenen Sanktionen die Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des StGB anzuwenden (Art. I Abs 1 StRAnpG).1. Mangels darauf bezogener Sonderbestimmungen im SuchtgiftG sind in Ansehung einer bedingten Nachsicht von dort vorgesehenen Sanktionen die Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des StGB anzuwenden (Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAnpG).
2. Die bedingte Nachsicht von Sanktionen wird in § 43 StGB für einzelne und in § 44 Abs 1 StGB für zusammentreffende 'Hauptstrafen', in § 44 Abs 2 StGB für 'Nebenstrafen' und in § 45 StGB für 'vorbeugende Maßnahmen' geregelt.2. Die bedingte Nachsicht von Sanktionen wird in Paragraph 43, StGB für einzelne und in Paragraph 44, Absatz eins, StGB für zusammentreffende 'Hauptstrafen', in Paragraph 44, Absatz 2, StGB für 'Nebenstrafen' und in Paragraph 45, StGB für 'vorbeugende Maßnahmen' geregelt.
2.1 'Hauptstrafe' im Sinn des § 43 StGB ist die Geldstrafe nach § 12 (vormals § 6) Abs 4 SuchtgiftG nicht, weil ihre Verhängung nicht alleiniger Gegenstand eines Strafausspruchs sein kann, sondern den Ausspruch einer anderen Strafe (als - sohin - Hauptstrafe) gegen einen bestimmten Täter - oder doch wenigstens ein (allenfalls vorläufiges) Absehen davon (§ 40 StGB, § 13 Abs 1 JGG) - voraussetzt. Auf §§ 43, 44 Abs 1 StGB kann ihre bedingte Nachsicht daher nicht gestützt werden.2.1 'Hauptstrafe' im Sinn des Paragraph 43, StGB ist die Geldstrafe nach Paragraph 12, (vormals Paragraph 6,) Absatz 4, SuchtgiftG nicht, weil ihre Verhängung nicht alleiniger Gegenstand eines Strafausspruchs sein kann, sondern den Ausspruch einer anderen Strafe (als - sohin - Hauptstrafe) gegen einen bestimmten Täter - oder doch wenigstens ein (allenfalls vorläufiges) Absehen davon (Paragraph 40, StGB, Paragraph 13, Absatz eins, JGG) - voraussetzt. Auf Paragraphen 43, 44, Absatz eins, StGB kann ihre bedingte Nachsicht daher nicht gestützt werden.
2.2 Nach § 44 Abs 2 erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht des 'Verfalls' unzulässig.2.2 Nach Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht des 'Verfalls' unzulässig.
2.2.1 Verfall im Sinn des (im gegebenen Fall allein in Betracht kommenden) § 12 Abs 3 SuchtgiftG ist die Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG aber gleichfalls nicht: sie wird ja gerade 'an Stelle' dieses - wegen Unvollziehbarkeit nicht möglichen oder bei bloß fakultativer Androhung nicht notwendigen - Verfalls (vgl. § 12 Abs 5 SuchtgiftG) verhängt, ist also damit eben nichtident, sondern eine davon verschiedene Sanktion; daß sie den Verfall in seiner Auswirkung auf das davon betroffene Vermögen (des Täters) 'substituiert', beweist - abgesehen von späteren Überlegungen hiezu (2.3.4, 2.3.5) - nicht, sondern widerlegt vielmehr die Annahme, es handle sich beide Male um dieselbe Sanktion. Auf andere Sanktionen als den 'Verfall' darf aber das in § 44 Abs 2 (erster Satz) StGB nur für diesen normierte Verbot einer bedingten Nachsicht gemäß § 1 StGB nicht zum Nachteil des Täters ausgedehnt werden (vgl. ÖJZ 1980, 64). Aus der sogenannten Substitutionswirkung der Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG im Verhältnis zum Verfall gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG ist daher das Verbot ihrer bedingten Nachsicht nicht ableitbar, mag auch dieser (vermögenskonfiskatorische) Äquivalent-Effekt in anderer Hinsicht - so etwa dahin, daß die Verfallsersatz-Geldstrafe gegen mehrere an derselben Tat Beteiligte insgesamt nur einmal bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf (vgl. EvBl. 1979/121 und unten III.2.1) - im Weg zulässiger Auslegung oder, sofern nicht zum Nachteil des Täters, sogar Analogie gewisse Konsequenzen haben.2.2.1 Verfall im Sinn des (im gegebenen Fall allein in Betracht kommenden) Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG ist die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG aber gleichfalls nicht: sie wird ja gerade 'an Stelle' dieses - wegen Unvollziehbarkeit nicht möglichen oder bei bloß fakultativer Androhung nicht notwendigen - Verfalls vergleiche Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG) verhängt, ist also damit eben nichtident, sondern eine davon verschiedene Sanktion; daß sie den Verfall in seiner Auswirkung auf das davon betroffene Vermögen (des Täters) 'substituiert', beweist - abgesehen von späteren Überlegungen hiezu (2.3.4, 2.3.5) - nicht, sondern widerlegt vielmehr die Annahme, es handle sich beide Male um dieselbe Sanktion. Auf andere Sanktionen als den 'Verfall' darf aber das in Paragraph 44, Absatz 2, (erster Satz) StGB nur für diesen normierte Verbot einer bedingten Nachsicht gemäß Paragraph eins, StGB nicht zum Nachteil des Täters ausgedehnt werden vergleiche ÖJZ 1980, 64). Aus der sogenannten Substitutionswirkung der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG im Verhältnis zum Verfall gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG ist daher das Verbot ihrer bedingten Nachsicht nicht ableitbar, mag auch dieser (vermögenskonfiskatorische) Äquivalent-Effekt in anderer Hinsicht - so etwa dahin, daß die Verfallsersatz-Geldstrafe gegen mehrere an derselben Tat Beteiligte insgesamt nur einmal bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf vergleiche EvBl. 1979/121 und unten römisch drei.2.1) - im Weg zulässiger Auslegung oder, sofern nicht zum Nachteil des Täters, sogar Analogie gewisse Konsequenzen haben.
2.2.2 Daß in einem Teil des Schrifttums (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 3 zu § 44; Foregger-Serini, StGB2, Anm. II zu § 44; Wiener Kommentar-Kunst, RN 4 zu § 44) in bezug auf § 20 Abs 2 StGB, den Erl.Bem. zur RV des StGB (145) folgend, jedoch ohne Erörterung der Problematik, die Auffassung vertreten wird, das in § 44 Abs 2 (erster Satz) StGB statuierte Verbot einer bedingten Nachsicht erstrecke sich nicht nur auf den Verfall (§ 20 Abs 1 StGB), sondern auch auf die an seine Stelle tretende (vgl. § 20 Abs 3 StGB) Zahlung eines Geldbetrages (§ 20 Abs 2 StGB) - ohne erkennbare Stellungnahme dagegen Mayerhofer-Rieder, StGB, Anm. 1 zu § 20 und Anm. 2 zu § 44, sowie der Wiener Kommentar (Platzgummer), RN 5 zu § 20, in dem aber nur bei § 20 Abs 1 und nicht auch bei § 20 Abs 2 StGB auf die Unzulässigkeit einer bedingten Nachsicht hingewiesen wird (!) -, steht dem nicht entgegen.2.2.2 Daß in einem Teil des Schrifttums (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 3 zu Paragraph 44,; Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung , römisch zwei zu Paragraph 44,; Wiener Kommentar-Kunst, RN 4 zu Paragraph 44,) in bezug auf Paragraph 20, Absatz 2, StGB, den Erl.Bem. zur Regierungsvorlage des StGB (145) folgend, jedoch ohne Erörterung der Problematik, die Auffassung vertreten wird, das in Paragraph 44, Absatz 2, (erster Satz) StGB statuierte Verbot einer bedingten Nachsicht erstrecke sich nicht nur auf den Verfall (Paragraph 20, Absatz eins, StGB), sondern auch auf die an seine Stelle tretende vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, StGB) Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) - ohne erkennbare Stellungnahme dagegen Mayerhofer-Rieder, StGB, Anmerkung eins, zu Paragraph 20 und Anmerkung 2, zu Paragraph 44,, sowie der Wiener Kommentar (Platzgummer), RN 5 zu Paragraph 20,, in dem aber nur bei Paragraph 20, Absatz eins und nicht auch bei Paragraph 20, Absatz 2, StGB auf die Unzulässigkeit einer bedingten Nachsicht hingewiesen wird (!) -, steht dem nicht entgegen.
Denn diese - hier (zumal in Beziehung auf § 1 StGB) nicht näher zu erörternde - Auslegung betrifft ausschließlich den Verfall nach § 20 StGB und kann in Ansehung jener Bestimmung immerhin soweit auf deren Systematik gestützt werden, als Abs 1 und Abs 2 mit 'Verfall' (= im weiteren Sinn) überschrieben sind; in Bezug auf die Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG dagegen ist - von der grundlegenden Verschiedenartigkeit des Verfalls gemäß § 20 (Abs 1) StGB gegenüber der (nur in ihrer Bezeichnung gleichen) Sanktion nach § 12 (Abs 3) SuchtgiftG ganz abgesehen - für eine derartige Argumentation kein Raum, sodaß insoweit das Analogieverbot (§ 1 StGB) jedenfalls (voll) zum Tragen kommt.Denn diese - hier (zumal in Beziehung auf Paragraph eins, StGB) nicht näher zu erörternde - Auslegung betrifft ausschließlich den Verfall nach Paragraph 20, StGB und kann in Ansehung jener Bestimmung immerhin soweit auf deren Systematik gestützt werden, als Absatz eins und Absatz 2, mit 'Verfall' (= im weiteren Sinn) überschrieben sind; in Bezug auf die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG dagegen ist - von der grundlegenden Verschiedenartigkeit des Verfalls gemäß Paragraph 20, (Absatz eins,) StGB gegenüber der (nur in ihrer Bezeichnung gleichen) Sanktion nach Paragraph 12, (Absatz 3,) SuchtgiftG ganz abgesehen - für eine derartige Argumentation kein Raum, sodaß insoweit das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB) jedenfalls (voll) zum Tragen kommt.
2.3 Die bedingte Nachsicht anderer Nebenstrafen als des Verfalls ist gemäß § 44 Abs 2 zweiter Satz StGB (unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) zulässig, die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen als der Unterbringung in einer Anstalt nach § 22 StGB dagegen gemäß § 45 Abs 2 StGB unzulässig.2.3 Die bedingte Nachsicht anderer Nebenstrafen als des Verfalls ist gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz StGB (unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) zulässig, die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen als der Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 22, StGB dagegen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StGB unzulässig.
2.3.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG eine (andere) 'Nebenstrafe' (als der Verfall) ist und deshalb nach Maßgabe des § 44 Abs 2 (zweiter Satz) StGB bedingt nachgesehen werden kann, oder ob sie den Charakter einer (anderen) 'vorbeugenden Maßnahme' (als die Unterbringung in einer Anstalt nach § 22 StGB) trägt und ihre bedingte Nachsicht darum gemäß § 45 Abs 2 StGB unzulässig ist. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, daß die fragliche Sanktion sowohl eine (Neben-) Straf- als auch eine Sicherungs-Komponente enthält, dann ist (nicht etwa schematisch die dem Täter nachteiligere Zuordnung zu wählen - so, ohne Begründung, der Wiener Kommentar-Kunst, RN 4 zu § 44 -, sondern) in teleologischer Auslegung nach der (jeweiligen) ratio legis zu untersuchen, welche der beiden Bestimmungen Platz zu greifen hat (vgl. Schönke-Schräder20, RN 18 zu den Vorbem. Zu § 73 DStGB); ist die Sanktion (aber) überhaupt weder als Nebenstrafe noch als vorbeugende Maßnahme, sondern als solche völlig eigener Art (sui generis) anzusehen, dann kommt eine bedingte Nachsicht, weil im Gesetz dafür nicht vorgesehen, jedenfalls nicht in Betracht (Wiener Kommentar-Kunst, RN 5 zu § 44).2.3.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG eine (andere) 'Nebenstrafe' (als der Verfall) ist und deshalb nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 2, (zweiter Satz) StGB bedingt nachgesehen werden kann, oder ob sie den Charakter einer (anderen) 'vorbeugenden Maßnahme' (als die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 22, StGB) trägt und ihre bedingte Nachsicht darum gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StGB unzulässig ist. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, daß die fragliche Sanktion sowohl eine (Neben-) Straf- als auch eine Sicherungs-Komponente enthält, dann ist (nicht etwa schematisch die dem Täter nachteiligere Zuordnung zu wählen - so, ohne Begründung, der Wiener Kommentar-Kunst, RN 4 zu Paragraph 44, -, sondern) in teleologischer Auslegung nach der (jeweiligen) ratio legis zu untersuchen, welche der beiden Bestimmungen Platz zu greifen hat vergleiche Schönke-Schräder20, RN 18 zu den Vorbem. Zu Paragraph 73, DStGB); ist die Sanktion (aber) überhaupt weder als Nebenstrafe noch als vorbeugende Maßnahme, sondern als solche völlig eigener Art (sui generis) anzusehen, dann kommt eine bedingte Nachsicht, weil im Gesetz dafür nicht vorgesehen, jedenfalls nicht in Betracht (Wiener Kommentar-Kunst, RN 5 zu Paragraph 44,).
2.3.2 Nebenstrafen zielen darauf ab, durch die Zufügung eines weiteren Übels aus einem besonderen Aspekt zur Erreichung der Straf-Zwecke auf den Täter einzuwirken, und können daher nur in einem Strafurteil gegen einen bestimmten Täter (iwS) - neben dem Ausspruch (allenfalls: über das Absehen von) einer Hauptstrafe - verhängt werden; sachbezogene vorbeugende Maßnahmen dagegen dienen, mögen sie gleichwohl die Zufügung eines Übels als unvermeidliche Nebenerscheinung (mit-) enthalten, jedenfalls primär der Sicherung gegen die Gefährlichkeit der davon betroffenen Sachen und können - unter Umständen sogar in einem selbständigen (objektiven) Verfahren - auch (oder sogar ausschließlich) über Rechte Dritter absprechen (vgl. Rittler I2 320; Wiener Kommentar-Kunst, RN 5 zu § 44, - Platzgummer, RN 4 zu den Vorbem. Zu § 18; Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 4 zu den Vorbem. Zu § 18; Schönke-Schräder20, RN 14 ff. zu den Vorbem. Zu § 73 DStGB).2.3.2 Nebenstrafen zielen darauf ab, durch die Zufügung eines weiteren Übels aus einem besonderen Aspekt zur Erreichung der Straf-Zwecke auf den Täter einzuwirken, und können daher nur in einem Strafurteil gegen einen bestimmten Täter (iwS) - neben dem Ausspruch (allenfalls: über das Absehen von) einer Hauptstrafe - verhängt werden; sachbezogene vorbeugende Maßnahmen dagegen dienen, mögen sie gleichwohl die Zufügung eines Übels als unvermeidliche Nebenerscheinung (mit-) enthalten, jedenfalls primär der Sicherung gegen die Gefährlichkeit der davon betroffenen Sachen und können - unter Umständen sogar in einem selbständigen (objektiven) Verfahren - auch (oder sogar ausschließlich) über Rechte Dritter absprechen vergleiche Rittler I2 320; Wiener Kommentar-Kunst, RN 5 zu Paragraph 44,, - Platzgummer, RN 4 zu den Vorbem. Zu Paragraph 18,; Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 4 zu den Vorbem. Zu Paragraph 18,; Schönke-Schräder20, RN 14 ff. zu den Vorbem. Zu Paragraph 73, DStGB).
2.3.3. Demgemäß ist zwar der Verfall nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG, sofern er in bezug auf die den Gegenstand der strafbaren Handlung (gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG) bildenden Sachen angeordnet wird, seinem Ziel entsprechend gewiß (überwiegend) eine sachbezogene vorbeugende (Sicherungs-) Maßnahme (im Sinn einer Einziehung nach § 26 StGB): er bezweckt - mag er auch dann, wenn er das Vermögen des Täters betrifft, außerdem eine (hier in ihrer Bedeutung jedenfalls klar zurücktretende) Straf-Komponente enthalten - zumindest in erster Linie eindeutig nicht eine Einwirkung auf den Täter, sondern eine Sicherung gegen die Gefährlichkeit der (vom Verfall erfaßten) Sachen und kann auch zu Lasten anderer Personen, ja sogar in einem selbständigen Verfahren (§ 13 - vormals § 7 - SuchtgiftG) ausgesprochen werden.2.3.3. Demgemäß ist zwar der Verfall nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG, sofern er in bezug auf die den Gegenstand der strafbaren Handlung (gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) bildenden Sachen angeordnet wird, seinem Ziel entsprechend gewiß (überwiegend) eine sachbezogene vorbeugende (Sicherungs-) Maßnahme (im Sinn einer Einziehung nach Paragraph 26, StGB): er bezweckt - mag er auch dann, wenn er das Vermögen des Täters betrifft, außerdem eine (hier in ihrer Bedeutung jedenfalls klar zurücktretende) Straf-Komponente enthalten - zumindest in erster Linie eindeutig nicht eine Einwirkung auf den Täter, sondern eine Sicherung gegen die Gefährlichkeit der (vom Verfall erfaßten) Sachen und kann auch zu Lasten anderer Personen, ja sogar in einem selbständigen Verfahren (Paragraph 13, - vormals Paragraph 7, - SuchtgiftG) ausgesprochen werden.
2.3.4 Die (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG ist jedoch nur ein Äquivalent für die (potentielle) Straf- und nicht auch für die Sicherungs-Komponente des vorerwähnten Verfalls: sie kann ausschließlich in einem 'Straf'-Urteil (vgl. § 12 Abs 4 zweiter Satz SuchtgiftG) im materiellen Sinn (s. unten 2.3.7.3) gegen bestimmte Täter (iwS) und niemals in einem selbständigen Verfahren verhängt werden; sie vermag - zumal ihre Anordnung doch gerade die Unvollziehbarkeit oder Unnötigkeit des Verfalls voraussetzt - niemals gegen eine Sachgefährlichkeit zu schützen, sondern soll vielmehr (durch den Entzug von Vermögen im Wert des Verfallsobjektes) auf den (die) Täter (vgl. unten 2.3.7.1, 2.3.5) einwirken. Daraus folgt, daß es sich bei ihr nicht um eine vorbeugende Maßnahme, ja nicht einmal um eine gemischte - auch eine Sicherungs-Komponente enthaltende - Sanktion, sondern um eine reine (andere) Nebenstrafe (als den Verfall gemäß § 20 Abs 1 StGB) im Sinn des § 44 Abs 2 (zweiter Satz) StGB handelt.2.3.4 Die (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG ist jedoch nur ein Äquivalent für die (potentielle) Straf- und nicht auch für die Sicherungs-Komponente des vorerwähnten Verfalls: sie kann ausschließlich in einem 'Straf'-Urteil vergleiche Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz SuchtgiftG) im materiellen Sinn (s. unten 2.3.7.3) gegen bestimmte Täter (iwS) und niemals in einem selbständigen Verfahren verhängt werden; sie vermag - zumal ihre Anordnung doch gerade die Unvollziehbarkeit oder Unnötigkeit des Verfalls voraussetzt - niemals gegen eine Sachgefährlichkeit zu schützen, sondern soll vielmehr (durch den Entzug von Vermögen im Wert des Verfallsobjektes) auf den (die) Täter vergleiche unten 2.3.7.1, 2.3.5) einwirken. Daraus folgt, daß es sich bei ihr nicht um eine vorbeugende Maßnahme, ja nicht einmal um eine gemischte - auch eine Sicherungs-Komponente enthaltende - Sanktion, sondern um eine reine (andere) Nebenstrafe (als den Verfall gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB) im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, (zweiter Satz) StGB handelt.
2.3.5 Daß diese Vermögensstrafe (dementsprechend) den Verfall nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG (zumindest) nicht in jeder Hinsicht 'substituiert', ist übrigens in der jüngeren Judikatur (seit 10 Os 27/78; ebenso 10 Os 91/77, 11 Os 172/77, 12 Os 194/78, EvBl. 1979/121 uam) jedenfalls insoweit anerkannt, als die frühere Auffassung, die Verfallsersatzstrafe solle nur den unvollziehbaren Verfall substituieren und deshalb bloß jenen treffen, der durch den Verfall der Sache selbst in seinem Vermögen getroffen worden wäre, nicht mehr aufrechterhalten wird; sie ist vielmehr auch gegen Tatbeteiligte auszusprechen, die durch den Verfall nicht selbst in ihrem Vermögen getroffen worden wären und kann im Gegensatz zum Verfall von Suchtgift gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG, der (schon begrifflich) nur einmal vollziehbar ist, bei der zeitlich aufeinanderfolgenden Begehung mehrerer selbständiger Straftaten in bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge gegen jeden (selbständigen) Täter(kreis), also auch mehrmals, verhängt werden (vgl. SSt 48/59 ua).2.3.5 Daß diese Vermögensstrafe (dementsprechend) den Verfall nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG (zumindest) nicht in jeder Hinsicht 'substituiert', ist übrigens in der jüngeren Judikatur (seit 10 Os 27/78; ebenso 10 Os 91/77, 11 Os 172/77, 12 Os 194/78, EvBl. 1979/121 uam) jedenfalls insoweit anerkannt, als die frühere Auffassung, die Verfallsersatzstrafe solle nur den unvollziehbaren Verfall substituieren und deshalb bloß jenen treffen, der durch den Verfall der Sache selbst in seinem Vermögen getroffen worden wäre, nicht mehr aufrechterhalten wird; sie ist vielmehr auch gegen Tatbeteiligte auszusprechen, die durch den Verfall nicht selbst in ihrem Vermögen getroffen worden wären und kann im Gegensatz zum Verfall von Suchtgift gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG, der (schon begrifflich) nur einmal vollziehbar ist, bei der zeitlich aufeinanderfolgenden Begehung mehrerer selbständiger Straftaten in bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge gegen jeden (selbständigen) Täter(kreis), also auch mehrmals, verhängt werden vergleiche SSt 48/59 ua).
2.3.6 Für den Straf-Charakter der Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG spricht weiters, 2.3.6.1 - daß ihre Aufteilung auf eine Mehrheit von (an derselben Straftat) Beteiligten nach Maßgabe von deren Schuld und damit nach den (nunmehr geltenden) Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) erfolgt (vgl. SSt 46/28 ua);2.3.6 Für den Straf-Charakter der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG spricht weiters, 2.3.6.1 - daß ihre Aufteilung auf eine Mehrheit von (an derselben Straftat) Beteiligten nach Maßgabe von deren Schuld und damit nach den (nunmehr geltenden) Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erfolgt vergleiche SSt 46/28 ua);
2.3.6.2 - daß für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe zu verhängen ist (§ 12 Abs 5 SuchtgiftG), die nur zur Erreichung von Straf-Zielen, aber nie zur Ausschaltung einer Sachgefährlichkeit dienen kann; dementsprechend ist umgekehrt bei der rein sachbezogenen vorbeugenden Maßnahme der Einziehung nach § 26 StGB ebenso wie beim Verfall der zur Herstellung oder Verarbeitung von Suchtgift dienenden Materialien und Gerätschaften sowie der zum Transport verwendeten Fahrzeuge gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG und beim Verfall eines vorgefundenen Suchtgiftvorrats nach (dem einen Erlös-Verfall nicht ins Auge fassenden) § 16 Abs 3 SuchtgiftG weder eine substituierende Sanktion noch eine Ersatz-Strafe vorgesehen und es wurde sogar für die - den Verfall nach § 20 Abs 1 StGB, also eine Nebenstrafe (ex lege: § 44 Abs 2 StGB), substituierende - Bezahlung eines Geldbetrages gemäß § 20 Abs 2 StGB die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatz-Freiheitsstrafe bewußt (vgl. EB 98) ausgeschaltet (vgl. Erben-Kodek-Pipal aaO, 44); folgerichtig ist nämlich 'ein Ersatz für den Verfall natürlich nur dort am Platz, wo der Verfall Strafe ist' (Rittler I2 321; vgl. auch Schönke-Schräder20, RN 2, 14 zu § 74 c DStGB sowie Janowsky in ÖJZ 1953, S 265).2.3.6.2 - daß für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe zu verhängen ist (Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG), die nur zur Erreichung von Straf-Zielen, aber nie zur Ausschaltung einer Sachgefährlichkeit dienen kann; dementsprechend ist umgekehrt bei der rein sachbezogenen vorbeugenden Maßnahme der Einziehung nach Paragraph 26, StGB ebenso wie beim Verfall der zur Herstellung oder Verarbeitung von Suchtgift dienenden Materialien und Gerätschaften sowie der zum Transport verwendeten Fahrzeuge gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG und beim Verfall eines vorgefundenen Suchtgiftvorrats nach (dem einen Erlös-Verfall nicht ins Auge fassenden) Paragraph 16, Absatz 3, SuchtgiftG weder eine substituierende Sanktion noch eine Ersatz-Strafe vorgesehen und es wurde sogar für die - den Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB, also eine Nebenstrafe (ex lege: Paragraph 44, Absatz 2, StGB), substituierende - Bezahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatz-Freiheitsstrafe bewußt vergleiche EB 98) ausgeschaltet vergleiche Erben-Kodek-Pipal aaO, 44); folgerichtig ist nämlich 'ein Ersatz für den Verfall natürlich nur dort am Platz, wo der Verfall Strafe ist' (Rittler I2 321; vergleiche auch Schönke-Schräder20, RN 2, 14 zu Paragraph 74, c DStGB sowie Janowsky in ÖJZ 1953, S 265).
2.3.6.3 - daß zudem die Obergrenze der für sie zu verhängenden Ersatz-Freiheitsstrafe mit derjenigen für die Geldstrafe nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG gekoppelt (§ 12 Abs 5 SuchtgiftG) und (auch) daraus eine Gleichheit der dieser Sanktion zugrundeliegenden Zielsetzung (im Grundsätzlichen) mit den allgemeinen Straf-Zwecken als essentiell abzuleiten ist; sowie schließlich 2.3.6.4 - daß eine vom Täter erlittene Vorhaft gemäß § 38 StGB (gleichwie auf andere Strafen auch) auf sie anzurechnen ist (vgl. 9 Os 24/76 uva).2.3.6.3 - daß zudem die Obergrenze der für sie zu verhängenden Ersatz-Freiheitsstrafe mit derjenigen für die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG gekoppelt (Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG) und (auch) daraus eine Gleichheit der dieser Sanktion zugrundeliegenden Zielsetzung (im Grundsätzlichen) mit den allgemeinen Straf-Zwecken als essentiell abzuleiten ist; sowie schließlich 2.3.6.4 - daß eine vom Täter erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB (gleichwie auf andere Strafen auch) auf sie anzurechnen ist vergleiche 9 Os 24/76 uva).
2.3.7 Nicht entscheidend gegen die Straf-Qualität der Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG spricht,2.3.7 Nicht entscheidend gegen die Straf-Qualität der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG spricht,
2.3.7.1 - daß diese Sanktion (wie auch von der Generalprokuratur zutreffend hervorgehoben worden war) nach Art einer absolut bestimmten Strafdrohung (vgl. 13 Os 93/77 ua) in ihrer (Gesamt-)Höhe ausschließlich am Wert der verfallsbedroht gewesenen Sachen oder ihres Erlöses orientiert und solcherart bei ihrer Verhängung über einen Alleintäter einer Bemessung nach dessen Schuld (§ 32 StGB) nicht zugänglich ist: denn aus der Aufrechterhaltung aller in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen sowie über Geldstrafen, deren Betrag (oder Höchstbetrag) sich jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens ergibt, durch Art. VII StRAnpG ist abzuleiten, daß es sich dabei eben um solche durch einen speziellen (Neben-) Strafzweck (vgl. oben 2.3.2) begründete Durchbrechungen des Schuldprinzips bei der Strafbemessung (§ 32 StGB) - gleichwie (vgl. 11 Os 62/78 ua) des Tagessatz-Systems (§ 19 Abs 1 und 2 StGB) überhaupt - handelt, die (auch) bei der Strafrechtsreform vom Gesetzgeber (weiterhin) als gerechtfertigt angesehen wurden (vgl. ÖJZ-LSK 1975/108);2.3.7.1 - daß diese Sanktion (wie auch von der Generalprokuratur zutreffend hervorgehoben worden war) nach Art einer absolut bestimmten Strafdrohung vergleiche 13 Os 93/77 ua) in ihrer (Gesamt-)Höhe ausschließlich am Wert der verfallsbedroht gewesenen Sachen oder ihres Erlöses orientiert und solcherart bei ihrer Verhängung über einen Alleintäter einer Bemessung nach dessen Schuld (Paragraph 32, StGB) nicht zugänglich ist: denn aus der Aufrechterhaltung aller in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen sowie über Geldstrafen, deren Betrag (oder Höchstbetrag) sich jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens ergibt, durch Artikel römisch sieben, StRAnpG ist abzuleiten, daß es sich dabei eben um solche durch einen speziellen (Neben-) Strafzweck vergleiche oben 2.3.2) begründete Durchbrechungen des Schuldprinzips bei der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) - gleichwie vergleiche 11 Os 62/78 ua) des Tagessatz-Systems (Paragraph 19, Absatz eins und 2 StGB) überhaupt - handelt, die (auch) bei der Strafrechtsreform vom Gesetzgeber (weiterhin) als gerechtfertigt angesehen wurden vergleiche ÖJZ-LSK 1975/108);
2.3.7.2 - daß die Gesamtregelung des 12 Abs 3 und 4 SuchtgiftG insgesamt auch eine Sicherungs-Komponente enthält: denn (auch) eine Sicherungsfunktion erfüllt darin, wie dargelegt, in Wahrheit nur der Verfall (§ 12 Abs 3 SuchtgiftG), wogegen die Geldstrafe (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG), wird sie - wie bei einer (zwar substituierenden, aber doch) eigenständigen (vgl. dazu später: III.3) Sanktion erforderlich - gesondert geprüft, als eine reine Nebenstrafe zu erkennen ist; und2.3.7.2 - daß die Gesamtregelung des 12 Absatz 3 und 4 SuchtgiftG insgesamt auch eine Sicherungs-Komponente enthält: denn (auch) eine Sicherungsfunktion erfüllt darin, wie dargelegt, in Wahrheit nur der Verfall (Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG), wogegen die Geldstrafe (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG), wird sie - wie bei einer (zwar substituierenden, aber doch) eigenständigen vergleiche dazu später: römisch drei.3) Sanktion erforderlich - gesondert geprüft, als eine reine Nebenstrafe zu erkennen ist; und
2.3.7.3 - daß die Geldstrafe gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG nach dem zweiten und dritten Satz dieser Gesetzesstelle dann, wenn sich die Unvollziehbarkeit des Verfalls (§ 12 Abs 3 SuchtgiftG) erst nach der Fällung des Strafurteils herausstellt, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß auszusprechen ist: jene Regelung ist insofern, als sie die nachträgliche Änderung einer urteilsmäßig verhängten Sanktion in erster Instanz - durch ein anderes Organ (§ 13 Abs 3 StPO), in einer anderen Entscheidungsform (Beschluß) und dementsprechend mit Anfechtbarkeit im Weg eines anderen Rechtsmittels (Beschwerde) - betrifft, ihrer Art nach keineswegs singulär (vgl. § 18 AußHG; § 29 Abs 2 und 3 DevG; § 410 a StPO, teilweise ähnlich § 260 Abs 3 StPO) und als rein prozessuale Sonderbestimmung jedenfalls von vornherein nicht geeignet, auf die (aus den insbesondere unter 2.3.4 bis 2.3.6 angestellten Überlegungen folgende) Beantwortung der Frage nach der materiellen Rechtsnatur der bewußten Geldstrafe irgend einen Einfluß zu üben; demgemäß sind daraus auch keine Argumente gegen die Zulässigkeit ihrer bedingten Nachsicht zu gewinnen, die - zumal deren Gewährung nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa in Strafverfügungen nach § 460 StPO (vgl. Foregger-Serini, StPO2, Anm. I zu § 492) in Betracht kommt - als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß § 12 Abs 4 zweiter Satz SuchtgiftG ausgesprochen werden kann, der insoweit (als 'Entscheidung' iS §§ 49, 53 Abs 1 StGB) einem Urteil (im materiellen Sinn - vgl. § 492 Abs 1 StPO) gleichkommt.2.3.7.3 - daß die Geldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG nach dem zweiten und dritten Satz dieser Gesetzesstelle dann, wenn sich die Unvollziehbarkeit des Verfalls (Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG) erst nach der Fällung des Strafurteils herausstellt, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß auszusprechen ist: jene Regelung ist insofern, als sie die nachträgliche Änderung einer urteilsmäßig verhängten Sanktion in erster Instanz - durch ein anderes Organ (Paragraph 13, Absatz 3, StPO), in einer anderen Entscheidungsform (Beschluß) und dementsprechend mit Anfechtbarkeit im Weg eines anderen Rechtsmittels (Beschwerde) - betrifft, ihrer Art nach keineswegs singulär vergleiche Paragraph 18, AußHG; Paragraph 29, Absatz 2 und 3 DevG; Paragraph 410, a StPO, teilweise ähnlich Paragraph 260, Absatz 3, StPO) und als rein prozessuale Sonderbestimmung jedenfalls von vornherein nicht geeignet, auf die (aus den insbesondere unter 2.3.4 bis 2.3.6 angestellten Überlegungen folgende) Beantwortung der Frage nach der materiellen Rechtsnatur der bewußten Geldstrafe irgend einen Einfluß zu üben; demgemäß sind daraus auch keine Argumente gegen die Zulässigkeit ihrer bedingten Nachsicht zu gewinnen, die - zumal deren Gewährung nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa in Strafverfügungen nach Paragraph 460, StPO vergleiche Foregger-Serini, StPO2, Anmerkung , römisch eins zu Paragraph 492,) in Betracht kommt - als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz SuchtgiftG ausgesprochen werden kann, der insoweit (als 'Entscheidung' iS Paragraphen 49, 53, Absatz eins, StGB) einem Urteil (im materiellen Sinn - vergleiche Paragraph 492, Absatz eins, StPO) gleichkommt.
2.3.8. Für eine Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG kann daher schon deshalb (vgl. oben 2.3.1) gemäß § 44 Abs 2 zweiter Satz StGB bedingte Nachsicht gewährt werden, weil es sich bei ihr um eine vom Verfall verschiedene (reine) Nebenstrafe und nicht um eine vorbeugende Maßnahme oder auch nur um eine gemischte Sanktion handelt.2.3.8. Für eine Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG kann daher schon deshalb vergleiche oben 2.3.1) gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz StGB bedingte Nachsicht gewährt werden, weil es sich bei ihr um eine vom Verfall verschiedene (reine) Nebenstrafe und nicht um eine vorbeugende Maßnahme oder auch nur um eine gemischte Sanktion handelt.
Dieses Ergebnis wird dem Ziel der in §§ 44 Abs 2 zweiter Satz, 45 Abs 2 StGB getroffenen gesetzlichen Regelung durchaus gerecht: der Grund für das in § 45 Abs 2 StGB normierte Verbot einer bedingten Nachsicht von (anderen) vorbeugenden Maßnahmen (als der Einweisung in eine Anstalt nach § 22 StGB) liegt offenkundig darin, daß auf die Ausschaltung einer (Personen- oder Sach-) Gefährlichkeit nicht verzichtet werden kann, wogegen dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur bedingten Nachsicht einer Hauptstrafe (§ 43 StGB) vorliegen, mit Bedacht auf die Straf-Zwecke grundsätzlich auch keine (generellen) Bedenken gegen die Möglichkeit zu bestehen vermögen, (andere) Nebenstrafen - als den Verfall gemäß § 20 StGB, bei dem es speziell um den Entzug von für die Begehung einer Straftat in Empfang genommenen Zuwendungen geht und für den eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen (vgl. 2.3.6.2 und neuerlich unten III.3) sowie demgemäß (ohne Wertungswiderspruch zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 44 Abs 2 StGB) eine bedingte Nachsicht (ausnahmsweise) unzulässig ist - bedingt nachzusehen. So gesehen spricht teleologisch gleichfalls nichts gegen die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme in bezug auf eine Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG: eine Sachgefährlichkeit wird mit letzterer nicht bekämpft, und überdies kann dann, wenn es die Straf-Zwecke im Einzelfall erfordern, die bedingte Nachsicht ohnedies versagt werden (§ 44 Abs 2 zweiter Satz iVm § 43 StGB); liegen aber (darnach) alle Voraussetzungen für deren Gewährung im konkreten Fall vor, dann würde es den Grundsätzen einer sinnvollen Kriminalpolitik augenscheinlich zuwiderlaufen, die Nachsicht (aus offenbar - vgl. SSt 43/37 - rein fiskalischen Interessen, die aber, anders als etwa bei den Strafnormen des Finanzstrafgesetzes, keineswegs zu den Schutzzwecken des Suchtgiftgesetzes gehören) verwehren - und damit letztlich, zumal Verfallsersatz-Geldstrafen erfahrungsgemäß sehr häufig uneinbringlich sind, der Resozialisierung eines Täters, hinsichtlich dessen es dazu ja nach der Überzeugung des Gerichts einer Anhaltung in (Straf-) Haft zur Vollstreckung der (bedingt nachgesehenen) Hauptstrafe nicht bedarf, durch den in der Regel dann umso weniger gebotenen oder auch nur vertretbaren Vollzug von (zumeist verhältnismäßig kurzen) Ersatz-Freiheitsstrafen (faktisch) entgegenwirken - zu müssen.Dieses Ergebnis wird dem Ziel der in Paragraphen 44, Absatz 2, zweiter Satz, 45 Absatz 2, StGB getroffenen gesetzlichen Regelung durchaus gerecht: der Grund für das in Paragraph 45, Absatz 2, StGB normierte Verbot einer bedingten Nachsicht von (anderen) vorbeugenden Maßnahmen (als der Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 22, StGB) liegt offenkundig darin, daß auf die Ausschaltung einer (Personen- oder Sach-) Gefährlichkeit nicht verzichtet werden kann, wogegen dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur bedingten Nachsicht einer Hauptstrafe (Paragraph 43, StGB) vorliegen, mit Bedacht auf die Straf-Zwecke grundsätzlich auch keine (generellen) Bedenken gegen die Möglichkeit zu bestehen vermögen, (andere) Nebenstrafen - als den Verfall gemäß Paragraph 20, StGB, bei dem es speziell um den Entzug von für die Begehung einer Straftat in Empfang genommenen Zuwendungen geht und für den eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen vergleiche 2.3.6.2 und neuerlich unten römisch drei.3) sowie demgemäß (ohne Wertungswiderspruch zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des Paragraph 44, Absatz 2, StGB) eine bedingte Nachsicht (ausnahmsweise) unzulässig ist - bedingt nachzusehen. So gesehen spricht teleologisch gleichfalls nichts gegen die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme in bezug auf eine Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG: eine Sachgefährlichkeit wird mit letzterer nicht bekämpft, und überdies kann dann, wenn es die Straf-Zwecke im Einzelfall erfordern, die bedingte Nachsicht ohnedies versagt werden (Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 43, StGB); liegen aber (darnach) alle Voraussetzungen für deren Gewährung im konkreten Fall vor, dann würde es den Grundsätzen einer sinnvollen Kriminalpolitik augenscheinlich zuwiderlaufen, die Nachsicht (aus offenbar - vergleiche SSt 43/37 - rein fiskalischen Interessen, die aber, anders als etwa bei den Strafnormen des Finanzstrafgesetzes, keineswegs zu den Schutzzwecken des Suchtgiftgesetzes gehören) verwehren - und damit letztlich, zumal Verfallsersatz-Geldstrafen erfahrungsgemäß sehr häufig uneinbringlich sind, der Resozialisierung eines Täters, hinsichtlich dessen es dazu ja nach der Überzeugung des Gerichts einer Anhaltung in (Straf-) Haft zur Vollstreckung der (bedingt nachgesehenen) Hauptstrafe nicht bedarf, durch den in der Regel dann umso weniger gebotenen oder auch nur vertretbaren Vollzug von (zumeist verhältnismäßig kurzen) Ersatz-Freiheitsstrafen (faktisch) entgegenwirken - zu müssen.
3. Eine Anwendung des im § 26 Abs 1 zweiter Satz FinStrG (unmißverständlich) lediglich für dessen Bereich ausgesprochenen Verbots einer bedingten Nachsicht der Strafen des Verfalls und des Wertersatzes (§§ 17-19 Fin-StrG) im Zusammenhang mit § 12 Abs 4 SuchtgiftG (§§ 43 ff. StGB), obwohl weder das Suchtgiftgesetz noch das (demzufolge gemäß Art. I Abs 1 StRAnpG anzuwendende) Strafgesetzbuch eine korrespondierende ausdrückliche Anordnung enthalten würde, wie auch die Generalprokuratur (nach dem einleitend Gesagten) letztlich (beim Gerichtstag) einräumte, (eindeutig) auf eine im Sanktionen-Bereich verbotene Analogie zum Nachteil des Angeklagten (§ 1 StGB) hinauslaufen (vgl. hiezu auch Erben-Kodek-Pipal a.a.O. S 44).3. Eine Anwendung des im Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG (unmißverständlich) lediglich für dessen Bereich ausgesprochenen Verbots einer bedingten Nachsicht der Strafen des Verfalls und des Wertersatzes (Paragraphen 17 -, 19, Fin-StrG) im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG (Paragraphen 43, ff. StGB), obwohl weder das Suchtgiftgesetz noch das (demzufolge gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAnpG anzuwendende) Strafgesetzbuch eine korrespondierende ausdrückliche Anordnung enthalten würde, wie auch die Generalprokuratur (nach dem einleitend Gesagten) letztlich (beim Gerichtstag) einräumte, (eindeutig) auf eine im Sanktionen-Bereich verbotene Analogie zum Nachteil des Angeklagten (Paragraph eins, StGB) hinauslaufen vergleiche hiezu auch Erben-Kodek-Pipal a.a.O. S 44).
III. Zu den sich daraus (I. und II.) ergebenden Konsequenzen.römisch drei. Zu den sich daraus (römisch eins. und römisch zwei.) ergebenden Konsequenzen.
1. Aus den festgehaltenen Überlegungen folgt, daß die in § 12 Abs 4 SuchtgiftG vorgesehene Sanktion eine vom Verfall verschiedene Nebenstrafe und demgemäß ihre bedingte Nachsicht nach § 44 Abs 2 zweiter Satz StGB zulässig ist (in diesem Sinn - allerdings ohne nähere Begründung - nunmehr auch Foregger-Litzka, SuchtgiftG, S 20, Erl. VII zu § 12, unter ausdrücklicher Ablehnung der bei Erben-Kodek-Pipal a.a.O. S 44, mit Bezug auf die oben unter II.2.3.6.2 und II.3 dargestellten Argumente ebenfalls in Zweifel gezogenen gegenteiligen Judikatur und schon seinerzeit im Ergebnis Janowsky in ÖJZ 1953, S 234).1. Aus den festgehaltenen Überlegungen folgt, daß die in Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG vorgesehene Sanktion eine vom Verfall verschiedene Nebenstrafe und demgemäß ihre bedingte Nachsicht nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz StGB zulässig ist (in diesem Sinn - allerdings ohne nähere Begründung - nunmehr auch Foregger-Litzka, SuchtgiftG, S 20, Erl. römisch sieben zu Paragraph 12,, unter ausdrücklicher Ablehnung der bei Erben-Kodek-Pipal a.a.O. S 44, mit Bezug auf die oben unter römisch zwei.2.3.6.2 und römisch zwei.3 dargestellten Argumente ebenfalls in Zweifel gezogenen gegenteiligen Judikatur und schon seinerzeit im Ergebnis Janowsky in ÖJZ 1953, S 234).
2. Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen zur Verhängung einer (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG und einer Wertersatz-Strafe gemäß § 19 FinStrG sind diese Strafen im Prinzip zu kumulieren (§ 22 Abs 1 FinStrG).2. Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen zur Verhängung einer (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG und einer Wertersatz-Strafe gemäß Paragraph 19, FinStrG sind diese Strafen im Prinzip zu kumulieren (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG).
2.1 Aus der vermögenskonfiskatorischen Äquivalent-Funktion der beiden in Rede stehenden (Neben-)Strafen (vgl. oben II.2.2.1 und 2.3.4) in ihrem Verhältnis zum jeweils primären, indessen in Ansehung ein- und derselben Sache schon begrifflich nur einmal vollziehbaren (vgl. oben II.2.3.5) und dementsprechend auch beim Zusammentreffen mehrerer Verfallsvorschriften im Urteil bloß einmal anzuordnenden (vgl. § 28 Abs 4 StGB, § 21 Abs 1 dritter Satz FinStrG) Verfall nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG einerseits sowie nach § 17 FinStrG anderseits erhellt allerdings das Ziel des Gesetzes, das jeweils an die Stelle des Verfalls tretende Übel, also die Verfallsersatzstrafe (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG), den an derselben Tat Beteiligten (vgl. § 19 Abs 4 FinStrG) gleichfalls nur insgesamt einmal aufzuerlegen (EvBl. 1979/121, ÖJZ-LSK 1978/101, SSt 43/37 u.a.): soll doch der (betreffende) Täter(kreis) dann, wenn eine verfallsbedrohte Sache nicht (mehr) für verfallen erklärt werden kann oder muß und er deshalb ein Ersatzübel auf sich zu nehmen hat, nicht schlechter gestellt sein als durch eine Realisierung des primär angedrohten Verfalls. Daraus ergibt sich nun zwar die Notwendigkeit, das Kumulierungsgebot des § 22 Abs 1 FinStrG - zugunsten des Angeklagten zulässigerweise (vgl. ÖJZ 1980 S 61, 63-65) - teleologisch dahin zu reduzieren, daß auf Grund beider (kumulativ anzuwendender) Strafbestimmungen (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG und § 19 FinStrG) bloß eine einzige Ersatz-Strafe zu verhängen ist (vgl. hiezu Foregger-Litzka a.a.O. S 2O); durch ihre außerhalb des Bereichs dieser teleologischen Reduktion weiter bestehende Wirksamkeit hat aber die aufgezeigte Kumulierungspflicht (nichtsdestoweniger) jedenfalls zur Folge, daß die vorerwähnte (einzige) Ersatz-Strafe im Fall eines (möglicherweise) unterschiedlichen Berechnungsergebnisses nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG einerseits und nach § 19 Abs 3 FinStrG anderseits mit dem höheren Betrag auszumessen sowie in Ansehung des durch beide Strafnormen gedeckten (Teil-) Betrages mit allen daraus resultierenden Konsequenzen auch auf beide Bestimmungen zu stützen ist (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). In bezug auf den zuletzt bezeichneten (Teil-) Betrag ist dementsprechend das für den Bereich des FinStrG zwingende Verbot einer bedingten Nachsicht des Wertersatzes voll wirksam.2.1 Aus der vermögenskonfiskatorischen Äquivalent-Funktion der beiden in Rede stehenden (Neben-)Strafen vergleiche oben römisch zwei.2.2.1 und 2.3.4) in ihrem Verhältnis zum jeweils primären, indessen in Ansehung ein- und derselben Sache schon begrifflich nur einmal vollziehbaren vergleiche oben römisch zwei.2.3.5) und dementsprechend auch beim Zusammentreffen mehrerer Verfallsvorschriften im Urteil bloß einmal anzuordnenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 4, StGB, Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz FinStrG) Verfall nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG einerseits sowie nach Paragraph 17, FinStrG anderseits erhellt allerdings das Ziel des Gesetzes, das jeweils an die Stelle des Verfalls tretende Übel, also die Verfallsersatzstrafe (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG) und den Wertersatz (Paragraph 19, FinStrG), den an derselben Tat Beteiligten vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) gleichfalls nur insgesamt einmal aufzuerlegen (EvBl. 1979/121, ÖJZ-LSK 1978/101, SSt 43/37 u.a.): soll doch der (betreffende) Täter(kreis) dann, wenn eine verfallsbedrohte Sache nicht (mehr) für verfallen erklärt werden kann oder muß und er deshalb ein Ersatzübel auf sich zu nehmen hat, nicht schlechter gestellt sein als durch eine Realisierung des primär angedrohten Verfalls. Daraus ergibt sich nun zwar die Notwendigkeit, das Kumulierungsgebot des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG - zugunsten des Angeklagten zulässigerweise vergleiche ÖJZ 1980 S 61, 63-65) - teleologisch dahin zu reduzieren, daß auf Grund beider (kumulativ anzuwendender) Strafbestimmungen (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG und Paragraph 19, FinStrG) bloß eine einzige Ersatz-Strafe zu verhängen ist vergleiche hiezu Foregger-Litzka a.a.O. S 2O); durch ihre außerhalb des Bereichs dieser teleologischen Reduktion weiter bestehende Wirksamkeit hat aber die aufgezeigte Kumulierungspflicht (nichtsdestoweniger) jedenfalls zur Folge, daß die vorerwähnte (einzige) Ersatz-Strafe im Fall eines (möglicherweise) unterschiedlichen Berechnungsergebnisses nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG einerseits und nach Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG anderseits mit dem höheren Betrag auszumessen sowie in Ansehung des durch beide Strafnormen gedeckten (Teil-) Betrages mit allen daraus resultierenden Konsequenzen auch auf beide Bestimmungen zu stützen ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). In bezug auf den zuletzt bezeichneten (Teil-) Betrag ist dementsprechend das für den Bereich des FinStrG zwingende Verbot einer bedingten Nachsicht des Wertersatzes voll wirksam.
2.2 Die (dadurch bestehende) Diskrepanz zwischen der Rechtslage in den erörterten (Konkurrenz-) Fällen und der in jenen (anderen), in denen nur eine (demgegenüber einer bedingten Nachsicht zugängliche) Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG allein (und nicht auch ein Wertersatz gemäß § 19 FinStrG) in Betracht kommt, vermag zwar als solche gewiß nicht zu befriedigen, ist aber de lege lata unvermeidlich; denn nach dem Gesagten besteht keine Möglichkeit, bei einer zweckentsprechenden kriminalpolitischen Zielsetzung aus den oben (II.2.3.8) angeführten Gründen aber auch gar kein Anlaß, die aus allgemein-strafrechtlicher Sicht ohnedies nicht zufriedenstellende Regelung nach § 26 Abs 1 zweiter Satz FinStrG - vgl. hiezu auch die kritische Anm. 3 zu § 26 FinStrG bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch in bezug auf das sich aus §§ 24 Abs 1, 26 Abs 1 FinStrG ergebende Sentenzgefälle bei Jugendlichen (entweder unbedingter Wertersatzausspruch oder gänzliches Absehen hievon ohne die sinnvolle Mittellösung der bedingten Nachsicht) - im Weg einer (letztlich gar nicht gangbaren) Auslegung auch auf den Bereich des SuchtgiftG auszudehnen.2.2 Die (dadurch bestehende) Diskrepanz zwischen der Rechtslage in den erörterten (Konkurrenz-) Fällen und der in jenen (anderen), in denen nur eine (demgegenüber einer bedingten Nachsicht zugängliche) Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG allein (und nicht auch ein Wertersatz gemäß Paragraph 19, FinStrG) in Betracht kommt, vermag zwar als solche gewiß nicht zu befriedigen, ist aber de lege lata unvermeidlich; denn nach dem Gesagten besteht keine Möglichkeit, bei einer zweckentsprechenden kriminalpolitischen Zielsetzung aus den oben (römisch zwei.2.3.8) angeführten Gründen aber auch gar kein Anlaß, die aus allgemein-strafrechtlicher Sicht ohnedies nicht zufriedenstellende Regelung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG - vergleiche hiezu auch die kritische Anmerkung 3, zu Paragraph 26, FinStrG bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch in bezug auf das sich aus Paragraphen 24, Absatz eins, 26, Absatz eins, FinStrG ergebende Sentenzgefälle bei Jugendlichen (entweder unbedingter Wertersatzausspruch oder gänzliches Absehen hievon ohne die sinnvolle Mittellösung der bedingten Nachsicht) - im Weg einer (letztlich gar nicht gangbaren) Auslegung auch auf den Bereich des SuchtgiftG auszudehnen.
3. Mit der Unzulässigkeit einer selbständigen bedingten Nachsicht ausschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe für eine (allenfalls substituierende) Sanktion hat die hier erörterte Problematik, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, nichts zu tun; jene Unzulässigkeit ergibt sich schon daraus, daß eine bedingte Nachsicht von 'Ersatzstrafen', also von Strafen, die nicht selbständig, sondern von vornherein nur als (aufschiebend) bedingt wirksamer Adnex zu einer gleichzeitig verhängten anderen Strafe (für den Fall von deren Unvollziehbarkeit) ausgesprochen werden - wogegen 'substituierende Sanktionen' (wie hier eine Geldstrafe gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG) lediglich in bezug auf ihre Zulässigkeit von der Unvollziehbarkeit oder Nichtverhängung einer primär vorgesehenen Sanktion abhängig und daher dann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist und sie (einmal) ausgesprochen wurden, selbständig und unbedingt wirksam sind -, im Gesetz nicht vorgesehen ist, sodaß sie im Fall ihrer Aktualität zwangsläufig vollzogen werden müssen (vgl. EB zur RV der Fin-StrGNov 1975, 1130 d.Beil., XIII. GP, 56 sowie Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anm. 4 zu § 26; idS auch die herrschende Rechtsprechung: 12 Os 83/78, 9 Os 157/78 uva gegen die vereinzelt gebliebene und außerdem zu einer anderen Gesetzeslage ergangene E. SSt 43/48). Der in diesen Entscheidungen enthaltene Hinweis darauf, daß die Rechtslage gemäß § 26 Abs 1 zweiter Satz FinStrG (Unzulässigkeit bedingter Nachsicht der Strafen des Verfalls und des Wertersatzes nach diesem Gesetz) jener nach §§ 44 Abs 2 erster Satz, 45 Abs 2 StGB - wie sie etwa für den Verfall gemäß § 20 StGB aktuell ist (vgl. oben II.2.2.2) - entspricht, steht zu der hier dargelegten Auffassung, wonach eine gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG verhängte (Verfallsersatz-) Geldstrafe bedingt nachgesehen werden kann, nicht im Widerspruch, weil sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise eben (nicht aus dem ersten, sondern) aus dem zweiten Satz des § 44 Abs 2 StGB ergibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.3. Mit der Unzulässigkeit einer selbständigen bedingten Nachsicht ausschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe für eine (allenfalls substituierende) Sanktion hat die hier erörterte Problematik, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, nichts zu tun; jene Unzulässigkeit ergibt sich schon daraus, daß eine bedingte Nachsicht von 'Ersatzstrafen', also von Strafen, die nicht selbständig, sondern von vornherein nur als (aufschiebend) bedingt wirksamer Adnex zu einer gleichzeitig verhängten anderen Strafe (für den Fall von deren Unvollziehbarkeit) ausgesprochen werden - wogegen 'substituierende Sanktionen' (wie hier eine Geldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG) lediglich in bezug auf ihre Zulässigkeit von der Unvollziehbarkeit oder Nichtverhängung einer primär vorgesehenen Sanktion abhängig und daher dann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist und sie (einmal) ausgesprochen wurden, selbständig und unbedingt wirksam sind -, im Gesetz nicht vorgesehen ist, sodaß sie im Fall ihrer Aktualität zwangsläufig vollzogen werden müssen vergleiche EB zur Regierungsvorlage der Fin-StrGNov 1975, 1130 d.Beil., römisch dreizehn. GP, 56 sowie Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anmerkung 4, zu Paragraph 26,; idS auch die herrschende Rechtsprechung: 12 Os 83/78, 9 Os 157/78 uva gegen die vereinzelt gebliebene und außerdem zu einer anderen Gesetzeslage ergangene E. SSt 43/48). Der in diesen Entscheidungen enthaltene Hinweis darauf, daß die Rechtslage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG (Unzulässigkeit bedingter Nachsicht der Strafen des Verfalls und des Wertersatzes nach diesem Gesetz) jener nach Paragraphen 44, Absatz 2, erster Satz, 45 Absatz 2, StGB - wie sie etwa für den Verfall gemäß Paragraph 20, StGB aktuell ist vergleiche oben römisch zwei.2.2.2) - entspricht, steht zu der hier dargelegten Auffassung, wonach eine gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG verhängte (Verfallsersatz-) Geldstrafe bedingt nachgesehen werden kann, nicht im Widerspruch, weil sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise eben (nicht aus dem ersten, sondern) aus dem zweiten Satz des Paragraph 44, Absatz 2, StGB ergibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.