Zur Verfahrensrüge (Z 4):Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,):
In Ansehung des Unterbleibens der Vernehmung der in der Hauptverhandlung vom 8.November 1984 zum Faktum 1. (u.a.) beantragten Zeugen Laszlo K***, Erich H*** und Otto S*** (S 252) ist der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert. Der Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen wurde nämlich in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen, gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 9.Mai 1985 nicht (neuerlich) gestellt; er war daher ebensowenig mehr aktuell wie die vordem in der Hauptverhandlung vom 8.November 1984 erfolgte Beschlußfassung (S 271) auf Zulassung dieses Zeugenbeweises, zumal auch die bloße Verlesung (S 365) des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung die diesfalls notwendige Wiederholung eines Beweisantrages nicht ersetzt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 30 f und 32 f zu § 281 Abs. 1 Z 4).In Ansehung des Unterbleibens der Vernehmung der in der Hauptverhandlung vom 8.November 1984 zum Faktum 1. (u.a.) beantragten Zeugen Laszlo K***, Erich H*** und Otto S*** (S 252) ist der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert. Der Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen wurde nämlich in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen, gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 9.Mai 1985 nicht (neuerlich) gestellt; er war daher ebensowenig mehr aktuell wie die vordem in der Hauptverhandlung vom 8.November 1984 erfolgte Beschlußfassung (S 271) auf Zulassung dieses Zeugenbeweises, zumal auch die bloße Verlesung (S 365) des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung die diesfalls notwendige Wiederholung eines Beweisantrages nicht ersetzt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 30 f und 32 f zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Unbegründet ist die Verfahrensrüge hingegen in bezug auf die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Johann R*** (nunmehr L***), hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag vom 8. November 1984 (S 252) in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (ersichtlich mit Beziehung auf das ursprüngliche Beweisthema) zwar wiederholt hat (S 366); doch war dieser Zeuge zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthaltes (ON 51, 57; S 362), sodaß seiner Vernehmung ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegenstand. Durch die deshalb zu Recht (a.a.O E 104) erfolgte Ablehnung einer (unmittelbaren) Beweisaufnahme wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Zur Mängelrüge (Z 5):Zur Mängelrüge (Ziffer 5,):
Zu Faktum 1.:
Die der Tat vorausgegangene Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Robert K***, dieser solle P*** (dem späteren Opfer) ausrichten, es sei "ein Blödsinn, wegen der Milch zu streiten", hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 8).
Diese oder ähnliche Äußerungen des Angeklagten schließen aber, selbst wenn sie als Einlenkungsversuch des Angeklagten zu werten wären, die konstatierte absichtliche Zufügung einer schweren Verletzung mit einem zu diesem Zweck (vorsorglich) mitgeführten Messer bei seinem späteren Zusammentreffen mit P*** ebensowenig aus wie die Aussagen einiger Zeugen, sie hätten, als während einer größeren Ansammlung von Häftlingen Robert K*** plötzlich davongerannt sei, "nichts" (gemeint: keine Tatwaffe) in den Händen des Angeklagten gesehen. Zu einer weiteren Erörterung dieser vom Schöffengericht als nicht verwertbar (US 19) gewürdigten Aussagen bestand demnach kein Anlaß.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht mit den Abweichungen der Aussagen des Tatopfers sowie des Zeugen Robert K*** in den verschiedenen Verfahrensstadien in seiner Beweiswürdigung eingehend befaßt und formell einwandfrei begründet, warum es den ersten Angaben der Zeugen P*** gegenüber den Organen der Strafvollzugsanstalt und seiner Darstellung in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1985 sowie den Aussagen des Zeugen K*** insbesondere in der Hauptverhandlung vom 8.November 1984
Glauben schenkte (US 16 ff).
Die Beschwerdebehauptung, daß sich das Tatopfer in der Hauptverhandlung an seine zwei Tage nach der Tat im Krankenhaus erfolgte Vernehmung durch einen Justizwachebeamten (S 13) nicht mehr erinnern konnte, ist nicht zielführend, denn der Zeuge P*** hat erklärt, sich nicht mehr an seine (damaligen) Angaben erinnern zu können, im übrigen aber zum Ausdruck gebracht, damals "sicherlich die Wahrheit" ausgesagt zu haben (S 357 vorletzter Absatz). Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Erstgericht hätte sich mit der mangelnden Erinnerung des Zeugen an den Vernehmungsvorgang auseinandersetzen müssen, weil sich daraus die Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen und damit die Unverwertbarkeit seiner Angaben als Beweismittel ergeben hätte, geht daher von unrichtigen Voraussetzungen aus und schlägt somit nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch ein Widerspruch zwischen den Angaben K***, daß der Angeklagte mehrmals gegen P*** gestochen hat (S 263), und der Tatsache, daß dieser (weil nur einmal getroffen) eine einzige Stichverletzung erlitt, nicht erblickt werden.
Daß der Zeuge Johann C*** nach seiner Darstellung (S 361) zum eigentlichen Tatzeitpunkt (und nur 10 Minuten lang) in seiner Zelle eingesperrt war, bedurfte keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen, weil sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnedies nur auf Wahrnehmungen dieses Zeugen nach der Tat gestützt hat (US 19).
Mit seinen zusammenfassenden Ausführungen zur Relevanz der vorstehend erörterten Einwände schließlich, die in der Behauptung einer "bisher noch nicht klar hervorgekommenen" Schuld des Zeugen K*** sowie einer gezielten Falschbezichtigung des Angeklagten durch K*** und P*** gipfeln, unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung und darum in unbeachtlicher Weise durch spekulative Kombinationen gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter anzukämpfen.
Zu Faktum 2.:
Aktenwidrig ist der Beschwerdeeinwand, die Feststellung eines tätlichen Angriffes gegen den Justizwachebeamten H*** sei mangelhaft begründet, weil nach dessen insoweit unerörtert gebliebener Aussage der Angeklagte nur unter ihm "durchgetaucht" sei. Tatsächlich gab der Zeuge aber an (S 256), daß ihm der Angeklagte, um an ihm vorbeizukommen, einen "Taucher", also einen leichten Stoß (US 9) versetzt hat.
Für die Feststellung, daß der tätliche Angriff während einer Amtshandlung (nämlich im Zuge der Öffnung des Haftraumes des Angeklagten nach Betätigung der Signaltafel durch diesen) erfolgte, bedurfte es im tatsächlichen Bereich keiner besonderen Begründung, denn es ist unbestritten, daß RevInsp. Josef H*** zum Tatzeitpunkt in der Strafvollzugsanstalt Stein Aufsichts- und Überwachungsdienst versah.
Zu Faktum 3.:
Die Urteilsfeststellung über die der verabredeten Mißhandlung des Mithäftlings Milan J*** vorausgegangene Mitteilung des Angeklagten, jener sei ein "Wams" (Spitzel), ist durch die Aussage des Zeugen F*** (US 6; S 242 iVm S 365) gedeckt und daher mängelfrei begründet. Ebenso einwandfrei sind die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes, mit denen es aus dem erwähnten, bei den Zellengenossen des angeblichen Spitzels eine feindselige Gesinnung erweckenden Umstand, insbesondere aber aus dem Ablauf der folgenden Mißhandlungen des J***, die das Gericht auf Grund dessen für glaubwürdig befundenen Aussagen als erwiesen annahm, den gemeinsamen Tatentschluß des Angeklagten und der übrigen Beteiligten Peter G*** und Erich F*** ableitete (US 24). Entsprechend den Angaben des Letzteren nahm das Schöffengericht ohnedies als erwiesen an, daß lediglich G*** das Opfer geschlagen hat (US 3, 11).Die Urteilsfeststellung über die der verabredeten Mißhandlung des Mithäftlings Milan J*** vorausgegangene Mitteilung des Angeklagten, jener sei ein "Wams" (Spitzel), ist durch die Aussage des Zeugen F*** (US 6; S 242 in Verbindung mit S 365) gedeckt und daher mängelfrei begründet. Ebenso einwandfrei sind die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes, mit denen es aus dem erwähnten, bei den Zellengenossen des angeblichen Spitzels eine feindselige Gesinnung erweckenden Umstand, insbesondere aber aus dem Ablauf der folgenden Mißhandlungen des J***, die das Gericht auf Grund dessen für glaubwürdig befundenen Aussagen als erwiesen annahm, den gemeinsamen Tatentschluß des Angeklagten und der übrigen Beteiligten Peter G*** und Erich F*** ableitete (US 24). Entsprechend den Angaben des Letzteren nahm das Schöffengericht ohnedies als erwiesen an, daß lediglich G*** das Opfer geschlagen hat (US 3, 11).
Inwiefern jedoch dieser Umstand der Konstatierung einer in verabredeter Verbindung unternommenen Mißhandlung mit Verletzungsfolgen zuwiderlaufen sollte, kann den Beschwerdeausführungen angesichts der unbekämpften weiteren Feststellung, daß J*** vom Angeklagten und F*** dabei festgehalten und ebenfalls mißhandelt worden ist, nicht entnommen werden.
Zu Faktum 4.:
Die vom Justizwachebeamten Günter Z*** als Zeuge bekundeten (S 259 ff) lückenhaften Wahrnehmungen desselben über diesen Vorfall schließen die auf die Angaben des Erich F***
gegründete Feststellung über die von Peter G*** und im Anschluß daran auch vom Angeklagten ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen keineswegs aus. Damit aber, daß die diesen Vorfall betreffende Mitteilung des Zeugen F*** an den genannten Justizwachebeamten nur unvollständig war, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 28). Zu weiteren Erörterungen der Aussage des Beamten bestand demnach kein Anlaß.
Der Beschwerde zuwider wurde aber auch die Urteilsannahme, daß sich der Angeklagte der Drohung G*** mit den Worten angeschlossen hat:
"und für mich gilt das gleiche" (lt Urteilsgründen: "dasselbe", was zwar nicht grammatikalisch, aber doch im gegebenen Zusammenhang vom Sinngehalt her eindeutig als völlig synonym zu verstehen ist), aus dem Begriff des Wortsinns und aus dem Sachzusammenhang mängelfrei abgeleitet.
Zu Faktum 5.:
Die Feststellung, daß der Angeklagte mit der an alle Zellengenossen gerichteten Aufforderung, bei den zu erwartenden (auch gerichtlichen) Vernehmungen die Wahrheit über die Verletzung des J*** (Faktum 3.) zu verschweigen, für die später von Heinz M*** abgelegte, als falsch festgestellte (US 33) Aussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) ursächlich wurde (US 12, 25), stützt das Erstgericht auf die Aussagen des damals Mitbeteiligten Erich F*** (US 26), weshalb auch der in dieser Richtung erhobene Vorwurf einer fehlenden Begründung nicht berechtigt ist.
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a - sachlich auch lit b - und 10):Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a, - sachlich auch Litera b, - und 10):
Zu Faktum 2.:
Das Tatbild des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB wird dadurch verwirklicht, daß der Täter einen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während einer Amtshandlung angreift. Als solche gilt eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt (§ 269 Abs. 3 StGB). Beamter im Sinn der Begriffsbestimmung des § 74 Z 4 StGB ist jeder, der bestellt ist, im Namen (u.a.) des Bundes als dessen Organ (allein oder gemeinsam mit einem anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen, oder der sonst mit Aufgaben der Bundes-(Landes- oder Gemeinde-)Verwaltung betraut ist. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten, bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der erwähnten Legaldefinitionen ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, sohin eine Amtshandlung dar (vgl SSt 49/28; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 302 RN 17). Demnach geht der Einwand fehl, bei einem Justizwachebeamten handle es sich, weil er "nur ganz untergeordnete Tätigkeiten" vornehme, nicht (einmal) um einen Beamten im Sinn des § 74 Z 4 StGB. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die - wenn auch untergeordnete - Tätigkeit eines Justizwachebeamten nicht als bloße Hilfstätigkeit erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen soll (vgl ÖJZ-LSK 1975/184 zu § 74 Z 4 StGB, ÖJZ-LSK 1978/236 zu § 302 StGB), sondern bereits unmittelbar die Erfüllung der den Vollzugsbehörden erster Instanz gesetzmäßig (vgl insb § 14 StVG) aufgetragenen Verpflichtungen darstellt. Somit wurde aber der Justizwachebeamte Josef H*** - der, wie sich aus dem Zusammenhang der insoweit unbestrittenen Urteilsfeststellungen ergibt, zum Zeitpunkt des Vorfalles im Dienst war - bei Eröffnung der Zellentüre des Angeklagten im Rahmen seiner damit aktuell gewordenen Aufsichtspflicht tätig, der er durch Verstellen der Türöffnung mit seinem Körper nachzukommen suchte, weshalb dieser Vorgang vom Erstgericht mit Recht als geschützte Amtshandlung im Sinn der §§ 270 Abs. 1, 269 Abs. 3 StGB beurteilt wurde.Das Tatbild des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB wird dadurch verwirklicht, daß der Täter einen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) während einer Amtshandlung angreift. Als solche gilt eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt (Paragraph 269, Absatz 3, StGB). Beamter im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist jeder, der bestellt ist, im Namen (u.a.) des Bundes als dessen Organ (allein oder gemeinsam mit einem anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen, oder der sonst mit Aufgaben der Bundes-(Landes- oder Gemeinde-)Verwaltung betraut ist. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten, bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der erwähnten Legaldefinitionen ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, sohin eine Amtshandlung dar vergleiche SSt 49/28; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 302, RN 17). Demnach geht der Einwand fehl, bei einem Justizwachebeamten handle es sich, weil er "nur ganz untergeordnete Tätigkeiten" vornehme, nicht (einmal) um einen Beamten im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die - wenn auch untergeordnete - Tätigkeit eines Justizwachebeamten nicht als bloße Hilfstätigkeit erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen soll vergleiche ÖJZ-LSK 1975/184 zu Paragraph 74, Ziffer 4, StGB, ÖJZ-LSK 1978/236 zu Paragraph 302, StGB), sondern bereits unmittelbar die Erfüllung der den Vollzugsbehörden erster Instanz gesetzmäßig vergleiche insb Paragraph 14, StVG) aufgetragenen Verpflichtungen darstellt. Somit wurde aber der Justizwachebeamte Josef H*** - der, wie sich aus dem Zusammenhang der insoweit unbestrittenen Urteilsfeststellungen ergibt, zum Zeitpunkt des Vorfalles im Dienst war - bei Eröffnung der Zellentüre des Angeklagten im Rahmen seiner damit aktuell gewordenen Aufsichtspflicht tätig, der er durch Verstellen der Türöffnung mit seinem Körper nachzukommen suchte, weshalb dieser Vorgang vom Erstgericht mit Recht als geschützte Amtshandlung im Sinn der Paragraphen 270, Absatz eins, 269, Absatz 3, StGB beurteilt wurde.
Zu Faktum 4.:
Insoweit behauptet der Beschwerdeführer, daß es sich bei den "ihm in den Mund gelegten Worten niemals um eine taugliche Drohung im Sinn des § 107 StGB" gehandelt habe und verneint damit die Rechtsfrage der (objektiven) Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen. Diese Eignung wurde jedoch vom Erstgericht mit Rücksicht auf die Verhältnisse, nämlich die Kenntnis des Bedrohten von der Bereitschaft des Angeklagten zu massiven Gewalttaten (Fakten 1. und 3.) zutreffend bejaht.Insoweit behauptet der Beschwerdeführer, daß es sich bei den "ihm in den Mund gelegten Worten niemals um eine taugliche Drohung im Sinn des Paragraph 107, StGB" gehandelt habe und verneint damit die Rechtsfrage der (objektiven) Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen. Diese Eignung wurde jedoch vom Erstgericht mit Rücksicht auf die Verhältnisse, nämlich die Kenntnis des Bedrohten von der Bereitschaft des Angeklagten zu massiven Gewalttaten (Fakten 1. und 3.) zutreffend bejaht.
Zu Faktum 6.:
Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich jeweils in einem Aussagenotstand befunden. Er wäre zwar wegen der ihm durch eine wahrheitsgemäße Aussage drohenden Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von der Ablegung eines Zeugnisses befreit gewesen, hätte jedoch den Befreiungsgrund nicht offenbaren können, weil schon allein daraus seine Schuld an der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung (gemeint: Körperverletzung des Milan J*** - Faktum 3.) hervorgekommen wäre.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ein Wissen (§ 290 Abs. 1 Z 1 StGB) um die Möglichkeit einer Zeugnisbefreiung auch in bezug auf den Zeitpunkt der (zeitlich ersten) Aussage in der Strafsache gegen Heinz M*** (Faktum 6/a), in der allein ihm § 153 StPO nicht vorgehalten worden war, nicht bestreitet. Sein Einwand stützt sich in allen drei Fällen (Fakten 6/a bis c) daher der Sache nach nur auf § 290 Abs. 1 Z 2 StGB.Diesem Vorbringen ist zunächst zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ein Wissen (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) um die Möglichkeit einer Zeugnisbefreiung auch in bezug auf den Zeitpunkt der (zeitlich ersten) Aussage in der Strafsache gegen Heinz M*** (Faktum 6/a), in der allein ihm Paragraph 153, StPO nicht vorgehalten worden war, nicht bestreitet. Sein Einwand stützt sich in allen drei Fällen (Fakten 6/a bis c) daher der Sache nach nur auf Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
Dabei übersieht der Angeklagte allerdings, daß das Strafverfahren gegen ihn wegen des zum Nachteil des Milan J***
begangenen Vergehens der Körperverletzung schon am 25.März 1983 (S 1 d und verso iVm ON 15), sohin geraume Zeit vor den hier verfahrensgegenständlichen zeugenschaftlichen Vernehmungen vom 17. April 1984, 6.Dezember 1984 und 25.April 1985 eingeleitet und daß ihm dies übrigens bereits am 9.Juni 1983 kundgemacht worden ist (S 35 f). Damit konnte aber der Beschwerdeführer durch Offenlegung des Befreiungsgrundes die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung wegen des auch den Gegenstand seiner Zeugenaussagen bildenden Sachverhalts nicht mehr herbeiführen, sodaß es an der Voraussetzung für diesen Fall des entschuldigenden Aussagenotstandes (§ 290 Abs. 1 Z 2 StGB) mangelt. Die Besorgnis aber, durch Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes möglicherweise zusätzlichen Verdacht in bezug auf das bereits eingeleitete Strafverfahren auf sich zu lenken, reicht zur Begründung eines Aussagenotstandes nicht hin (EvBl 1978/61, ÖJZ-LSK 1983/191 zu § 290 Abs. 1 StGB, 10 Os 155/85 nv ua; Pallin im WK § 290 Rz 21).begangenen Vergehens der Körperverletzung schon am 25.März 1983 (S 1 d und verso in Verbindung mit ON 15), sohin geraume Zeit vor den hier verfahrensgegenständlichen zeugenschaftlichen Vernehmungen vom 17. April 1984, 6.Dezember 1984 und 25.April 1985 eingeleitet und daß ihm dies übrigens bereits am 9.Juni 1983 kundgemacht worden ist (S 35 f). Damit konnte aber der Beschwerdeführer durch Offenlegung des Befreiungsgrundes die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung wegen des auch den Gegenstand seiner Zeugenaussagen bildenden Sachverhalts nicht mehr herbeiführen, sodaß es an der Voraussetzung für diesen Fall des entschuldigenden Aussagenotstandes (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) mangelt. Die Besorgnis aber, durch Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes möglicherweise zusätzlichen Verdacht in bezug auf das bereits eingeleitete Strafverfahren auf sich zu lenken, reicht zur Begründung eines Aussagenotstandes nicht hin (EvBl 1978/61, ÖJZ-LSK 1983/191 zu Paragraph 290, Absatz eins, StGB, 10 Os 155/85 nv ua; Pallin im WK Paragraph 290, Rz 21).
Im bisher erörterten Umfang sind daher die materiellrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet.
Soweit er im übrigen aber im Rahmen der Rechtsrüge die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur außer acht läßt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:
So negiert der Beschwerdeführer - teilweise unter Wiederholung seiner unbeachtlichen Angriffe gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - die Urteilskonstatierungen über seine Absicht (US 9, 30), P*** mit dem Messer schwer zu verletzen (Faktum 1.); über seine Verabredung (US 10 f, 24) mit den beiden Mittätern zur Mißhandlung des J*** (Faktum 3.); über den Sinngehalt und die Tragweite (US 32 f) der gegen F*** gerichteten drohenden Äußerungen (Faktum 4.) und schließlich über den Sinngehalt (US 12, 25) der zwar pauschal an alle Zellengenossen, damit aber - nach Ansicht der Tatrichter - auch an Heinz M*** gerichteten Aufforderung des Angeklagten, im Falle einer Befragung über den Vorfall mit J*** "nichts gesehen" zu haben (Faktum 5.).
Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die Wiederholung der falschen Beweisaussagen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und die mehrfache Qualifikation der Verletzung des Kurt P*** als erschwerend; mildernd war hingegen kein Usmtand.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die Wiederholung der falschen Beweisaussagen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und die mehrfache Qualifikation der Verletzung des Kurt P*** als erschwerend; mildernd war hingegen kein Usmtand.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft. Ersterer strebt primär die Verhängung einer Geldstrafe (§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1 Z 4 StGB), andernfalls die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe an; die Staatsanwaltschaft begehrt eine Erhöhung des Strafausmaßes.Gegen diesen Strafausspruch richten sich Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft. Ersterer strebt primär die Verhängung einer Geldstrafe (Paragraphen 37, Absatz eins, 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), andernfalls die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe an; die Staatsanwaltschaft begehrt eine Erhöhung des Strafausmaßes.
Keine der beiden Berufungen ist begründet.
Dem Umstand, daß der Angeklagte die Straftaten durchwegs während einer Strafhaft begangen hat, kommt - den Berufungsausführungen zuwider - keine mildernde Wirkung zu. Den aus der Haftsituation resultierenden Spannungen im Zusammenleben der Strafgefangenen stehen deren erzieherische Beeinflussung und gezielte Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugsanstalten (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 StVG) gegenüber. Wenn sich der Angeklagte trotz mehrjähriger Strafhaft dessen ungeachtet eine Reihe von zum Teil schweren Straftaten zuschulden kommen ließ, so beweist dies lediglich seine mangelnde Besserungsbereitschaft infolge einer den rechtlich geschützten Werten gegenüber zumindest gleichgültigen Einstellung. Von einem zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden "Tatsachengeständnis" kann angesichts einer in allen Punkten die Tatbestandsverwirklichung objektiv und subjektiv strikt leugnenden Verantwortung keine Rede sein. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungswerber von Mithäftlingen zu irgendeiner Tat angestiftet worden wäre; vielmehr ist er selbst gegenüber Heinz M*** als Bestimmungstäter aufgetreten (Faktum 5.) und war auch Urheber (US 10) der von mehreren begangenen Gewalttat gegen Milan J*** (Faktum 3.). Mit Rücksicht auf die vom Erstgericht im wesentlichen richtig erhobenen Erschwerungsgründe, denen dem Vorbringen des Angeklagten in seiner Berufung zuwider tatsächlich kein einziger Milderungsgrund gegenübersteht, insbesondere auch wegen des schwer getrübten Vorlebens des Berufungswerbers fehlt es für die von ihm in erster Linie begehrte, nur im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung mögliche Verhängung einer Geldstrafe an jedweder Voraussetzung. Darüber hinaus bestand aus den selben Erwägungen auch kein Anlaß zu einer Ermäßigung der Strafe, womit eine bedingte Nachsicht derselben schon von Gesetzes wegen ausscheidet.Dem Umstand, daß der Angeklagte die Straftaten durchwegs während einer Strafhaft begangen hat, kommt - den Berufungsausführungen zuwider - keine mildernde Wirkung zu. Den aus der Haftsituation resultierenden Spannungen im Zusammenleben der Strafgefangenen stehen deren erzieherische Beeinflussung und gezielte Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugsanstalten (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StVG) gegenüber. Wenn sich der Angeklagte trotz mehrjähriger Strafhaft dessen ungeachtet eine Reihe von zum Teil schweren Straftaten zuschulden kommen ließ, so beweist dies lediglich seine mangelnde Besserungsbereitschaft infolge einer den rechtlich geschützten Werten gegenüber zumindest gleichgültigen Einstellung. Von einem zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden "Tatsachengeständnis" kann angesichts einer in allen Punkten die Tatbestandsverwirklichung objektiv und subjektiv strikt leugnenden Verantwortung keine Rede sein. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungswerber von Mithäftlingen zu irgendeiner Tat angestiftet worden wäre; vielmehr ist er selbst gegenüber Heinz M*** als Bestimmungstäter aufgetreten (Faktum 5.) und war auch Urheber (US 10) der von mehreren begangenen Gewalttat gegen Milan J*** (Faktum 3.). Mit Rücksicht auf die vom Erstgericht im wesentlichen richtig erhobenen Erschwerungsgründe, denen dem Vorbringen des Angeklagten in seiner Berufung zuwider tatsächlich kein einziger Milderungsgrund gegenübersteht, insbesondere auch wegen des schwer getrübten Vorlebens des Berufungswerbers fehlt es für die von ihm in erster Linie begehrte, nur im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung mögliche Verhängung einer Geldstrafe an jedweder Voraussetzung. Darüber hinaus bestand aus den selben Erwägungen auch kein Anlaß zu einer Ermäßigung der Strafe, womit eine bedingte Nachsicht derselben schon von Gesetzes wegen ausscheidet.
Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu. Zwar ist der Berufungswerberin beizupflichten, daß der Angeklagte trotz Abhängigkeit des gegenständlichen Strafverfahrens (zunächst) wegen des Verbrechens nach § 87 Abs. 1 StGB (Faktum 1.) laufend weitere Straftaten gesetzt hat und überdies in Ansehung einer einschlägigen Vorverurteilung wegen des Verbrechens der absichtlchen schweren Körperverletzung (Punkt 12 der Strafregisterauskunft) relativ rasch - noch dazu in der auch deshalb eingeleiteten Strafhaft - spezifisch rückfällig geworden ist. Lediglich infolge des Umstandes, daß der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im November 1984 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, gelangte der Oberste Gerichtshof zu der Auffassung, daß mit dem vom Schöffengericht gefundenen Strafausmaß von drei Jahren gerade noch das Auslangen gefunden werden kann.Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu. Zwar ist der Berufungswerberin beizupflichten, daß der Angeklagte trotz Abhängigkeit des gegenständlichen Strafverfahrens (zunächst) wegen des Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Faktum 1.) laufend weitere Straftaten gesetzt hat und überdies in Ansehung einer einschlägigen Vorverurteilung wegen des Verbrechens der absichtlchen schweren Körperverletzung (Punkt 12 der Strafregisterauskunft) relativ rasch - noch dazu in der auch deshalb eingeleiteten Strafhaft - spezifisch rückfällig geworden ist. Lediglich infolge des Umstandes, daß der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im November 1984 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, gelangte der Oberste Gerichtshof zu der Auffassung, daß mit dem vom Schöffengericht gefundenen Strafausmaß von drei Jahren gerade noch das Auslangen gefunden werden kann.
Es mußten daher beide Berufungen erfolglos bleiben.