Rechtssatz RS0091983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091983
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Aufsichtstätigkeit und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten (Justizwachebeamten), bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der Legaldefinition der §§ 74 Z4, 269 Abs 3 StGB ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, somit eine Amtshandlung dar.Die Aufsichtstätigkeit und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten (Justizwachebeamten), bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der Legaldefinition der Paragraphen 74, Z4, 269 Absatz 3, StGB ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, somit eine Amtshandlung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091983
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0100OS00038_8600000_001