Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat sie am 13. Oktober 2024 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), aufgrund derer sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Beamte an einer Amtshandlung gehindert, nämlich die Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums A* Danach hat sie am 13. Oktober 2024 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), aufgrund derer sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, Beamte an einer Amtshandlung gehindert, nämlich die Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums A*
I./ * B*, * K* und * H* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihrer Fixierung im Zuge ihrer körperlichen Durchsuchung, indem sie sich zunächst mit massiver Körperkraft aus dem Griff von B* losriss, mit geballter Faust auf diese zielte, woraufhin die Beamten die Amtshandlung abbrachen, sich zurückzogen und Unterstützung durch weitere Justizwachebeamte anforderten;römisch eins./ * B*, * K* und * H* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihrer Fixierung im Zuge ihrer körperlichen Durchsuchung, indem sie sich zunächst mit massiver Körperkraft aus dem Griff von B* losriss, mit geballter Faust auf diese zielte, woraufhin die Beamten die Amtshandlung abbrachen, sich zurückzogen und Unterstützung durch weitere Justizwachebeamte anforderten;
II./ B*, K*, H*, * B* und * Kl* mit Gewalt an ihrer Fixierung im Zuge ihrer neuerlichen körperlichen Durchsuchung und Entkleidung, indem sie sich dieser durch massive körperliche Gegenwehr in Form von heftigem Herumwinden des Körpers, der Arme und der Beine widersetzen wollte, wobei es mangels Tatvollendung beim Versuch blieb,römisch zwei./ B*, K*, H*, * B* und * Kl* mit Gewalt an ihrer Fixierung im Zuge ihrer neuerlichen körperlichen Durchsuchung und Entkleidung, indem sie sich dieser durch massive körperliche Gegenwehr in Form von heftigem Herumwinden des Körpers, der Arme und der Beine widersetzen wollte, wobei es mangels Tatvollendung beim Versuch blieb,
sohin Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./) mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) und nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind.