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Entscheidung 14 Os 49/26a×

Entscheidung 14 Os 49/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os49/26a

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 17 Hv 166/25y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat sie am 13. Oktober 2024 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), aufgrund derer sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, Beamte an einer Amtshandlung gehindert, nämlich die Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums A*

römisch eins./ * B*, * K* und * H* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihrer Fixierung im Zuge ihrer körperlichen Durchsuchung, indem sie sich zunächst mit massiver Körperkraft aus dem Griff von B* losriss, mit geballter Faust auf diese zielte, woraufhin die Beamten die Amtshandlung abbrachen, sich zurückzogen und Unterstützung durch weitere Justizwachebeamte anforderten;

römisch zwei./ B*, K*, H*, * B* und * Kl* mit Gewalt an ihrer Fixierung im Zuge ihrer neuerlichen körperlichen Durchsuchung und Entkleidung, indem sie sich dieser durch massive körperliche Gegenwehr in Form von heftigem Herumwinden des Körpers, der Arme und der Beine widersetzen wollte, wobei es mangels Tatvollendung beim Versuch blieb,

sohin Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) und nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, „Z 9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Beaufsichtigung der Betroffenen sei zwar durch Justizwachebeamte erfolgt, allerdings seien Handlungen, die (wie hier) von einer schwer beeinträchtigten und zurechnungsunfähigen Person in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Rahmen ihrer Behandlung und Betreuung gesetzt werden, nicht dem Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu subsumieren. Denn die Behandlung und Betreuung der Betroffenen bringe „zwangsläufig“ auch die Abwehr von „gegenläufigen Handlungen“ derselben mit sich, es liege in diesem „Setting“ und aufgrund des Zustands der Betroffenen eine „Sozialwidrigkeit“ ihrer Handlungen nicht vor, und die Justizwachebeamten seien gegenständlich „funktionell als Betreuungspersonal und nicht als Staatsgewalt“ eingeschritten.

[5]         Damit leitet sie aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), warum auf Basis der Feststellungen (US 2 ff) eine Amtshandlung iSd Paragraph 269, Absatz 3, StGB (hier: Handlung von Beamten als Organe der Gerichtsbarkeit) nicht vorliegen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0091983, RS0095716; 13 Os 106/94; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 27, 46), und erklärt nicht, aus welchem im Gesetz verankerten Grund eine Subsumtion der Taten nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB ausscheiden sollte.

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E147892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00049.26A.0630.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung