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Rechtssatz RS0096333×

Rechtssatz RS0096333

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096333

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Rechtssatz

Die Fälle eines Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes dagegen vermag nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 290, Absatz eins, StGB einen entschuldigenden Aussagenotstand nicht zu begründen vergleiche ÖJZ-LSK 1983/191). Auch eine (methodisch zulässige) analoge Anwendung dieses Entschuldigungsumstand auf solche Fälle kommt nicht in Betracht, weil bei ihnen das Offenliegen des Befreiungsgrundes bereits vorauszusetzen ist und dessen Inanspruchnahme allein keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden darf vergleiche etwa RZ 1976/7 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 155/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 155/85
    Veröff: JBl 1986,737 = RZ 1986/63 S 219
  • 10 Os 38/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 10 Os 38/86
    Vgl auch
  • 11 Os 137/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 11 Os 137/88
    Vgl auch
  • 14 Os 94/17f
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 94/17f
    Auch; Beisatz: Die befürchteten Nachteile müssen als Folge der Offenbarung der für die Aussagebefreiung maßgeblichen Tatsachen drohen, es genügt nicht, dass sie als Konsequenz der Inanspruchnahme dieses Rechts an sich zu befürchten wären, zumal eine solche keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt. (T1)
  • 14 Os 141/19w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 14 Os 141/19w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0100OS00155_8500000_002