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Entscheidung 14 Os 94/17f×

Entscheidung 14 Os 94/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094072 Rechtssatz 08.06.1989Strafrecht
Unter Zueignung ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die ihm anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlustes seines Eigentums aussetzt. Eine zivilrechtlich wirksame Übertragung von Eigentum an einen Dritten ist …
RS0094156 Rechtssatz 14.07.1993Strafrecht
Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. Bloßes "Bei-sich-Liegenlassen" über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt …
RS0096001 Rechtssatz 28.09.1993Strafrecht
Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht; hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ih …
RS0096333 Rechtssatz 04.03.1986Strafrecht
Die Fälle eines Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme e …
RS0101303 Rechtssatz 03.05.1932Strafrecht
Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dahin Folge, dass er das Urteil aufhebt und die Erneuerung des Verfahrens anordnet, so hat er auch den allfälligen Ausspruch des Urteils über die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg …
RS0115646 Rechtssatz 26.09.2001Strafrecht
Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein …
RS0116737 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).