Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 5.Mai 1981, GZ. 10 Os 64/81-6, in nichtäffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur äffentlichen Verhandlung war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe - nach der vom Verteidiger im Gerichtstag abgegebenen Erklärung allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle - und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht begehrt.
Die vom Erstgericht formell doppelt als Erschwerungsgrund i.S. des § 33 Z. 1 StGB. angeführte Deliktskonkurrenz, kann, soweit sie ungleichartig ist, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen wiederholter gleichartiger strafbarer Handlungen (§ 206 Abs. 1 StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 307 RN. 2 zu § 31 StGB.) bloß als - im Rahmen der gemäß § 40 StGB. durchaus gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung betrachtet werden, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den (zwei) im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend in Betracht gekommen wäre (so auch 10 Os 126/80). Die - bei einer angedrohten Hächststrafe bis zu 10 Jahren - ohnehin um mehr als die gemäß §§ 31, 40 StGB. berücksichtigte Strafe (gemessen an der - zwanzigtägigen - Ersatzfreiheitsstrafe) unter dem gesetzlichen Mindestmaß (von 1 Jahr) bestimmte Freiheitsstrafe ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht überhäht. Er sieht sich daher in keiner Weise veranlaßt, diese Strafe herabzumindern; damit entfällt gleichzeitig die Mäglichkeit ihrer Ersetzung durch eine Geldstrafe nach § 37 StGB., sodaß es keiner Erärterung der Frage bedarf, inwieweit überhaupt den erhähten Anforderungen des - hier allein anwendbaren - Absatzes 2Die vom Erstgericht formell doppelt als Erschwerungsgrund i.S. des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. angeführte Deliktskonkurrenz, kann, soweit sie ungleichartig ist, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen wiederholter gleichartiger strafbarer Handlungen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 307 RN. 2 zu Paragraph 31, StGB.) bloß als - im Rahmen der gemäß Paragraph 40, StGB. durchaus gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung betrachtet werden, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den (zwei) im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend in Betracht gekommen wäre (so auch 10 Os 126/80). Die - bei einer angedrohten Hächststrafe bis zu 10 Jahren - ohnehin um mehr als die gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. berücksichtigte Strafe (gemessen an der - zwanzigtägigen - Ersatzfreiheitsstrafe) unter dem gesetzlichen Mindestmaß (von 1 Jahr) bestimmte Freiheitsstrafe ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht überhäht. Er sieht sich daher in keiner Weise veranlaßt, diese Strafe herabzumindern; damit entfällt gleichzeitig die Mäglichkeit ihrer Ersetzung durch eine Geldstrafe nach Paragraph 37, StGB., sodaß es keiner Erärterung der Frage bedarf, inwieweit überhaupt den erhähten Anforderungen des - hier allein anwendbaren - Absatzes 2
dieser Gesetzesstelle Rechnung getragen wäre.
Berechtigt ist die Berufung hingegen, insoferne der Angeklagte die
bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. anstrebt.bedingte Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. anstrebt.
Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, daß sich der Angeklagte seit November 1977 wohlverhalten und auch vor den gegenständlichen Tathandlungen einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Es ist daher anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da der Gewährung der in Rede stehenden Rechtswohltat auch Gründe der Generalprävention nicht entgegenstehen, war der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben, ihr jedoch ansonsten ein Erfolg zu versagen.