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Entscheidung 10 Os 73/79×

Entscheidung 10 Os 73/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os73/79

Entscheidungsdatum

13.06.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.März 1979, GZ 6 d römisch fünf r 2141/79-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.März 1924 geborene, keiner Beschäftigung nachgehende Leopold A des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 4.März 1979 in Wien Bargeld (Münzen), den Eigentümern des Kronenzeitungsverlags durch Aufbrechen einer Geldkassette, sohin eines Behältnisses, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen getrachtet habe. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte am angeführten Tag gegen 13 Uhr 45 in Wien römisch zehn., Ecke Hardtmuthgasse/Laxenburgerstraße von dem dort aufgestellten Selbstbedienungsständer der 'Kronen-Zeitung' die Geldkasse weggerissen und anschließend im Flur des nahegelegenen Hauses Laxenburger Straße Nr. 96

(richtig: Nr. 86) versucht, die Kassette mit Hilfe einer sogenannten Maurerklammer aufzubrechen, um zu dem darin befindlichen Geldbetrag zu gelangen; dabei wurde er von durch Passanten alarmierten Polizeiorganen festgenommen.

Der Angeklagte wollte das in der Kassette befindliche Münzgeld zum Ankauf von Lebensmitteln verwenden (S. 84).

Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB Er macht geltend, daß er das Behältnis (die Geldkassette) nicht an Ort und Stelle, sondern abseits des Orts der Wegnahme vom Ständer aufzubrechen versucht hat (siehe oben).

Rechtliche Beurteilung

Indes ist von der notorischen Tatsache auszugehen, daß alle solchen Kassen mit einem Metallband an einem Ständer befestigt und mit einem Vorhängschloß derart gesichert sind, daß die Kasse nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden kann. Daß das Vorhängschloß in bezug auf die Geldbüchse als Sperrvorrichtung im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB anzusehen und daß die gewaltsame Überwindung der Schloßsicherung als Aufbrechen in der Bedeutung derselben Gesetzesstelle zu beurteilen ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens schon in seiner Entscheidung vom 19.April 1978, 10 Os 22/78, ausgesprochen. Vorliegend ergibt sich dazu aus der Einlassung des Beschwerdeführers vor der Polizei, daß er mittels der schon erwähnten Maurerklammer die 'Plastikkasse vom Ständer gerissen' hat (S. 21, vorgelesen in der Hauptverhandlung S. 78). Auf der Grundlage dieser eigenen - zur Urteilsfeststellung erhobenen - Angabe des Nichtigkeitswerbers erweist sich die Beschwerde als nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (Paragraph 282, StPO), weil ihm im angefochtenen Urteil nur ein Versuch (Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB) angelastet wird, während ihm bei richtiger Anwendung des Gesetzes der vollendete Diebstahl gemäß Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 3, StGB zuzüglich eines weiteren Delikts, sei es nach Paragraphen 15, 125, StGB, sei es nach Paragraph 135, StGB, zur Last fiele.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Dagegen ist die Berufung begründet. Die Qualifikation des Paragraph 129, StGB schließt zwar die Heranziehung des Privilegs des Paragraph 141, StGB aus. Das ändert aber nichts an dem förmlich beispielhaften Bagatellcharakter des ganzen Tatgeschehens. Es konnte daher trotz der vielfachen und zum Teil nicht unempfindlichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Berufungswerbers mit dem in dem hier strafnormierenden Paragraph 129, StGB vorgesehenen Mindeststrafmaß noch das Auslangen gefunden werden.

Anmerkung

E02041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00073.79.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19790613_OGH0002_0100OS00073_7900000_000

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