Indes ist von der notorischen Tatsache auszugehen, daß alle solchen Kassen mit einem Metallband an einem Ständer befestigt und mit einem Vorhängschloß derart gesichert sind, daß die Kasse nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden kann. Daß das Vorhängschloß in bezug auf die Geldbüchse als Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB anzusehen und daß die gewaltsame Überwindung der Schloßsicherung als Aufbrechen in der Bedeutung derselben Gesetzesstelle zu beurteilen ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens schon in seiner Entscheidung vom 19.April 1978, 10 Os 22/78, ausgesprochen. Vorliegend ergibt sich dazu aus der Einlassung des Beschwerdeführers vor der Polizei, daß er mittels der schon erwähnten Maurerklammer die 'Plastikkasse vom Ständer gerissen' hat (S. 21, vorgelesen in der Hauptverhandlung S. 78). Auf der Grundlage dieser eigenen - zur Urteilsfeststellung erhobenen - Angabe des Nichtigkeitswerbers erweist sich die Beschwerde als nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (§ 282 StPO), weil ihm im angefochtenen Urteil nur ein Versuch (§§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB) angelastet wird, während ihm bei richtiger Anwendung des Gesetzes der vollendete Diebstahl gemäß §§ 127 Abs 1, 129 Z 3 StGB zuzüglich eines weiteren Delikts, sei es nach §§ 15, 125 StGB, sei es nach § 135 StGB, zur Last fiele.Indes ist von der notorischen Tatsache auszugehen, daß alle solchen Kassen mit einem Metallband an einem Ständer befestigt und mit einem Vorhängschloß derart gesichert sind, daß die Kasse nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden kann. Daß das Vorhängschloß in bezug auf die Geldbüchse als Sperrvorrichtung im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB anzusehen und daß die gewaltsame Überwindung der Schloßsicherung als Aufbrechen in der Bedeutung derselben Gesetzesstelle zu beurteilen ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens schon in seiner Entscheidung vom 19.April 1978, 10 Os 22/78, ausgesprochen. Vorliegend ergibt sich dazu aus der Einlassung des Beschwerdeführers vor der Polizei, daß er mittels der schon erwähnten Maurerklammer die 'Plastikkasse vom Ständer gerissen' hat (S. 21, vorgelesen in der Hauptverhandlung S. 78). Auf der Grundlage dieser eigenen - zur Urteilsfeststellung erhobenen - Angabe des Nichtigkeitswerbers erweist sich die Beschwerde als nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (Paragraph 282, StPO), weil ihm im angefochtenen Urteil nur ein Versuch (Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB) angelastet wird, während ihm bei richtiger Anwendung des Gesetzes der vollendete Diebstahl gemäß Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 3, StGB zuzüglich eines weiteren Delikts, sei es nach Paragraphen 15, 125, StGB, sei es nach Paragraph 135, StGB, zur Last fiele.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Dagegen ist die Berufung begründet. Die Qualifikation des § 129 StGB schließt zwar die Heranziehung des Privilegs des § 141 StGB aus. Das ändert aber nichts an dem förmlich beispielhaften Bagatellcharakter des ganzen Tatgeschehens. Es konnte daher trotz der vielfachen und zum Teil nicht unempfindlichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Berufungswerbers mit dem in dem hier strafnormierenden § 129 StGB vorgesehenen Mindeststrafmaß noch das Auslangen gefunden werden.Dagegen ist die Berufung begründet. Die Qualifikation des Paragraph 129, StGB schließt zwar die Heranziehung des Privilegs des Paragraph 141, StGB aus. Das ändert aber nichts an dem förmlich beispielhaften Bagatellcharakter des ganzen Tatgeschehens. Es konnte daher trotz der vielfachen und zum Teil nicht unempfindlichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Berufungswerbers mit dem in dem hier strafnormierenden Paragraph 129, StGB vorgesehenen Mindeststrafmaß noch das Auslangen gefunden werden.