Der Angeklagte N*** regt in der Ausführung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (zu Punkt I 1) die "Überprüfung des § 17 FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit" an und stellt abschließend den ausdrücklichen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der genannten Bestimmung im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen (S 251).Der Angeklagte N*** regt in der Ausführung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (zu Punkt römisch eins 1) die "Überprüfung des Paragraph 17, FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit" an und stellt abschließend den ausdrücklichen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der genannten Bestimmung im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen (S 251).
Art. 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG sieht nur eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung eines Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof und durch die zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichte vor; die Befugnis, ein derartiges Vorgehen zu begehren, kommt einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu. Ein darauf abzielender Antrag ist sohin mangels formeller Legitimation des Beschuldigten oder Angeklagten durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1980/191, EvBl 1982/35, EvBl 1983/114, ZVR 1983/18 uam).Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG sieht nur eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung eines Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof und durch die zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichte vor; die Befugnis, ein derartiges Vorgehen zu begehren, kommt einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu. Ein darauf abzielender Antrag ist sohin mangels formeller Legitimation des Beschuldigten oder Angeklagten durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1980/191, EvBl 1982/35, EvBl 1983/114, ZVR 1983/18 uam).
Zu einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sah sich der Oberste Gerichtshof im übrigen nach Prüfung der Rechtslage nicht veranlaßt.
Der Angeklagte K*** meldete fristgerecht - ohne Bezeichnung eines der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29), führte jedoch nur die Berufung aus (ON 32).Der Angeklagte K*** meldete fristgerecht - ohne Bezeichnung eines der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29), führte jedoch nur die Berufung aus (ON 32).
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.