Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Os 75/85×

Entscheidung 10 Os 75/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os75/85

Entscheidungsdatum

24.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich N*** und andere wegen des Vergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.März 1985, GZ 6 b römisch fünf r 89/85-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

römisch eins. Der Antrag des Angeklagten Erich N***, der Oberste Gerichtshof möge das (Rechtsmittel-)Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der Bestimmung des Paragraph 17, (Absatz 2, Litera a,) FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert K*** wird zurückgewiesen.

römisch drei. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich N*** sowie die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1985, GZ 6 b römisch fünf r 89/85-27, wurden die Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Beteiligte nach Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, sowie überdies N*** des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und K*** des Finanzvergehens des Schmuggels als Beteiligter nach Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt und zu Geldstrafen sowie Strafen des Wertersatzes verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte N*** regt in der Ausführung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (zu Punkt römisch eins 1) die "Überprüfung des Paragraph 17, FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit" an und stellt abschließend den ausdrücklichen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der genannten Bestimmung im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen (S 251).

Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG sieht nur eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung eines Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof und durch die zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichte vor; die Befugnis, ein derartiges Vorgehen zu begehren, kommt einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu. Ein darauf abzielender Antrag ist sohin mangels formeller Legitimation des Beschuldigten oder Angeklagten durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1980/191, EvBl 1982/35, EvBl 1983/114, ZVR 1983/18 uam).

Zu einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sah sich der Oberste Gerichtshof im übrigen nach Prüfung der Rechtslage nicht veranlaßt.

Der Angeklagte K*** meldete fristgerecht - ohne Bezeichnung eines der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29), führte jedoch nur die Berufung aus (ON 32).

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E07410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00075.85.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19850924_OGH0002_0100OS00075_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053805 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.
RS0053859 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behaupt …
RS0054150 Rechtssatz 24.09.1985Strafrecht
§ 17 Abs 2 lit a FinStrG idF BGBl Nr 1984/532 ist verfassungskonform (Ausführungen im Akt).
RS0087425 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von …
RS0100358 Rechtssatz 22.10.1985Strafrecht
§ 290 Abs 1 StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des § 292 StPO (vgl hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85 ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung e …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101157 Rechtssatz 22.10.1985Strafrecht
Wird eine Tat, die sich zugleich als ein idealkonkurrierendes gerichtlich strafbares Finanzvergehen darstellt, lediglich als Hehlerei abgeurteilt, dann wird durch dieses Erkenntnis jenes vorerst temporäre prozessuale der Verfolgungshindernis ("res iudicata" …