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Entscheidung 11 Ns 12/21k×

Entscheidung 11 Ns 12/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns12/21k

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. November 2020, AZ 11 Ns 83/20z, wurde der Antrag des Verurteilten Wolfgang K***** vom 9. Oktober 2020 auf Ablehnung jener Richter des Obersten Gerichtshofs „als befangen“ zurückgewiesen, die am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. August 2020, AZ 12 Ns 81/20p, mitgewirkt hatten.

[2]           Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragt er nun „Verfahrenshilfe“ (erkennbar) zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den zuvor bezeichneten Beschluss des Obersten Gerichtshofs.

[3] Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG); gegen seine Beschlüsse ist keine Beschwerde zulässig (zum Beschwerderecht nach der StPO siehe RIS-Justiz RS0124936).

[4]           Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [T3]), war der Antrag schon deshalb zurückzuweisen.

Textnummer

E131296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00012.21K.0302.000

Im RIS seit

22.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210302_OGH0002_0110NS00012_21K0000_000