Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck beschloß am 27.Jänner 1987 die Einleitung der Voruntersuchung gegen Gerlinde M*** und Rudolf D*** wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. Die Genannten standen im Verdacht, zwischen 28.Oktober 1986 und 15.Jänner 1987 zwei vinkulierte Sparbücher des am 13.Jänner 1987 verstorbenen Richard K***, welche Gerlinde M*** widerrechtlich in ihrenDas Landesgericht Innsbruck beschloß am 27.Jänner 1987 die Einleitung der Voruntersuchung gegen Gerlinde M*** und Rudolf D*** wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB und des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. Die Genannten standen im Verdacht, zwischen 28.Oktober 1986 und 15.Jänner 1987 zwei vinkulierte Sparbücher des am 13.Jänner 1987 verstorbenen Richard K***, welche Gerlinde M*** widerrechtlich in ihren
Gewahrsam gebracht habe, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken betrügerisch realisiert und dadurch Richard K*** bzw. seine Verlassenschaft, allenfalls die B*** F*** T*** U*** V***, um insgesamt 2,042.305,70 S geschädigt zu haben.
Da der Aufenthalt des Rudolf D*** unbekannt war, erließ das Landesgericht Innsbruck gegen den Genannten aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr einen Haftbefehl (ON 11). Auf Grund dieses Haftbefehls wurde Rudolf D*** am 2. Februar 1987, 21.30 Uhr, verhaftet (ON 17). Mit Beschluß vom 4. Februar 1987 verhängte das Landesgericht Innsbruck über Rudolf D*** gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft (ON 19). Auf Grund eines Enthaftungsantrages (u.a.) des Beschuldigten Rudolf D*** entschied die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck am 11.März 1987 (ON 31), daß die Untersuchungshaft über Rudolf D*** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b und c StPO fortzudauern habe. Der gegen diesen Beschluß von Rudolf D*** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 31.März 1987 keine Folge (ON 40). Die über Rudolf D*** verhängte Untersuchungshaft wurde erst auf Grund eines neuerlichen Antrages gegen gelindere Mittel nach dem § 180 Abs. 5 StPO und Leistung einer Sicherheit nach dem § 190 StPO aufgehoben und der Genannte am 7.Mai 1987, 10.15 Uhr, enthaftet (ON 18 und 54).Da der Aufenthalt des Rudolf D*** unbekannt war, erließ das Landesgericht Innsbruck gegen den Genannten aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr einen Haftbefehl (ON 11). Auf Grund dieses Haftbefehls wurde Rudolf D*** am 2. Februar 1987, 21.30 Uhr, verhaftet (ON 17). Mit Beschluß vom 4. Februar 1987 verhängte das Landesgericht Innsbruck über Rudolf D*** gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft (ON 19). Auf Grund eines Enthaftungsantrages (u.a.) des Beschuldigten Rudolf D*** entschied die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck am 11.März 1987 (ON 31), daß die Untersuchungshaft über Rudolf D*** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO fortzudauern habe. Der gegen diesen Beschluß von Rudolf D*** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 31.März 1987 keine Folge (ON 40). Die über Rudolf D*** verhängte Untersuchungshaft wurde erst auf Grund eines neuerlichen Antrages gegen gelindere Mittel nach dem Paragraph 180, Absatz 5, StPO und Leistung einer Sicherheit nach dem Paragraph 190, StPO aufgehoben und der Genannte am 7.Mai 1987, 10.15 Uhr, enthaftet (ON 18 und 54).
Die strafgerichtliche Anhaltung der Gerlinde M*** währte vom 27.Jänner 1987, 6.30 Uhr, bis 12.März 1987, 16.45 Uhr. Am 24.August 1987 gab die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Erklärung ab (Seite 3 W dA u. V.Bogens), daß kein Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten Gerlinde M*** und Rudolf D*** gefunden werde (§ 109 StPO). Gleichzeitig beantragte die Anklagebehörde gemäß dem § 6 Abs. 1 StEG die Feststellung, daß ein Ersatzanspruch der beiden Beschuldigten für ihre durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls eingetretenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht bestehe, weil der Verdacht, daß die Genannten strafbare Handlungen begangen haben, nicht zur Gänze entkräftet worden (§ 2 Abs. 1 lit. b StEG) und der Ersatzanspruch auch deshalb ausgeschlossen sei, weil die beiden Beschuldigten den die Anhaltung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hätten (§ 3 lit. a StEG).Die strafgerichtliche Anhaltung der Gerlinde M*** währte vom 27.Jänner 1987, 6.30 Uhr, bis 12.März 1987, 16.45 Uhr. Am 24.August 1987 gab die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Erklärung ab (Seite 3 W dA u. römisch fünf.Bogens), daß kein Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten Gerlinde M*** und Rudolf D*** gefunden werde (Paragraph 109, StPO). Gleichzeitig beantragte die Anklagebehörde gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, StEG die Feststellung, daß ein Ersatzanspruch der beiden Beschuldigten für ihre durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls eingetretenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht bestehe, weil der Verdacht, daß die Genannten strafbare Handlungen begangen haben, nicht zur Gänze entkräftet worden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG) und der Ersatzanspruch auch deshalb ausgeschlossen sei, weil die beiden Beschuldigten den die Anhaltung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hätten (Paragraph 3, Litera a, StEG).
Am 25.September 1987 beantragte (ON 74) Rudolf D*** festzustellen, daß ihm eine Haftentschädigung zustehe, weil bei ihm "von allem Anfang an" kein dringender Tatverdacht bestanden habe bzw. dieser entkräftet worden sei, so daß die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung nach dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG gegeben seien. Ausschließungsgründe im Sinn des § 3 StEG lägen nicht vor. Mit Beschluß vom 4.November 1987 sprach hierauf die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck aus (ON 80), daß u.a. Rudolf D*** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Anspruch auf Ersatz gegen den Bund gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG nicht zustehe, weil der bestehende Tatverdacht nicht vollkommen entkräftet worden sei. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 (ON 83) der Beschwerde des Rudolf D*** gegen diesen Beschluß der Ratskammer Folge, verfügte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich Rudolf D*** und trug dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag des Rudolf D*** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 StEG vorzulegen.Am 25.September 1987 beantragte (ON 74) Rudolf D*** festzustellen, daß ihm eine Haftentschädigung zustehe, weil bei ihm "von allem Anfang an" kein dringender Tatverdacht bestanden habe bzw. dieser entkräftet worden sei, so daß die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG gegeben seien. Ausschließungsgründe im Sinn des Paragraph 3, StEG lägen nicht vor. Mit Beschluß vom 4.November 1987 sprach hierauf die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck aus (ON 80), daß u.a. Rudolf D*** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Anspruch auf Ersatz gegen den Bund gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG nicht zustehe, weil der bestehende Tatverdacht nicht vollkommen entkräftet worden sei. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 (ON 83) der Beschwerde des Rudolf D*** gegen diesen Beschluß der Ratskammer Folge, verfügte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich Rudolf D*** und trug dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag des Rudolf D*** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, StEG vorzulegen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck darauf hin, daß Rudolf D*** seinen Entschädigungsantrag (ON 74) und auch seine Beschwerde (ON 82) inhaltlich eindeutig damit begründet habe, daß die Untersuchungshaft bei ihm ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck verhängt und vom Oberlandesgericht Innsbruck verlängert worden sei. Damit behaupte er der Sache nach nicht nur eine gesetzwidrige Anhaltung, sondern auch eine gesetzwidrige Verlängerung einer strafgerichtlichen Anhaltung gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG. Über einen solchen Antrag habe jedoch gemäß dem § 6 Abs. 1, erster Satz, StEG der Oberste Gerichtshof in erster (und letzter) Instanz zu erkennen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der inhaltlich auf § 2 Abs. 1 lit. a StEG gestützte Antrag "formell den Anspruchsgrund des § 2 Abs. 1 lit. b StEG geltend macht".In der Begründung seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck darauf hin, daß Rudolf D*** seinen Entschädigungsantrag (ON 74) und auch seine Beschwerde (ON 82) inhaltlich eindeutig damit begründet habe, daß die Untersuchungshaft bei ihm ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck verhängt und vom Oberlandesgericht Innsbruck verlängert worden sei. Damit behaupte er der Sache nach nicht nur eine gesetzwidrige Anhaltung, sondern auch eine gesetzwidrige Verlängerung einer strafgerichtlichen Anhaltung gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG. Über einen solchen Antrag habe jedoch gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins,, erster Satz, StEG der Oberste Gerichtshof in erster (und letzter) Instanz zu erkennen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der inhaltlich auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG gestützte Antrag "formell den Anspruchsgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend macht".
Dem Auftrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof kam das Landesgericht Innsbruck mit Übersendungsnote vom 5.Jänner 1988 nach.