[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 37 S 43) von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 37 S 43) von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Offenbar der Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers (vgl ON 37 S 43) dienten die Anträge auf Vernehmung mehrerer (nachstehend in Klammer angeführter) Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass (zusammengefasst) * S* Offenbar der Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers vergleiche ON 37 S 43) dienten die Anträge auf Vernehmung mehrerer (nachstehend in Klammer angeführter) Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass (zusammengefasst) * S*
- sich in der Beziehung mit dem Angeklagten sehr eifersüchtig und kontrollierend verhielt (* M*),
- dem Angeklagten am Telefon wiederholt laut hörbar Vorwürfe wegen „Banalitäten“, nicht aber wegen Schlägen oder Vergewaltigung machte (* M*),
- im Jänner 2026 eine Beziehung des Angeklagten mit * D* durch heftige telefonische Vorwürfe und eine Droh-Nachricht störte (* D*),
- „im September“ eine Beziehung des Angeklagten mit * Se* per Chat-Nachrichten durch Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen störte (* Se*).
[6] Zwar ist eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln (hier: Aussage des Tatopfers) zulässig (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340, 350). Zwar ist eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln (hier: Aussage des Tatopfers) zulässig (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).
[7] Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109).
[8] Diesen Erfordernissen werden die gegenständlichen, in der Hauptverhandlung am 18. Juni 2026 mündlich gestellten Beweisanträge (ON 37 S 41 ff) nicht gerecht. Dem Vorbringen war auch nicht zu entnehmen, dass durch die Aufnahme der beantragten Beweise Rückschlüsse auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Tatopfers in Ansehung entscheidender Tatsachen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0120109 [T3]).
[9] Eine (hier nach Abweisung der Anträge erfolgte) bloße Verlesung von vor Beginn der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Beweisanträgen (ON 37 S 44 iVm ON 34) vermag eine mündliche Antragstellung nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099099, RS0099511; vgl auch 14 Os 41/26z Rz 6). Eine (hier nach Abweisung der Anträge erfolgte) bloße Verlesung von vor Beginn der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Beweisanträgen (ON 37 S 44 in Verbindung mit ON 34) vermag eine mündliche Antragstellung nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099099, RS0099511; vergleiche auch 14 Os 41/26z Rz 6).
[10] Die weiters beantragte Einholung eines „psychiatrisch bzw klinisch-psychologischen Sachverständigen-Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass * S* eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline hat, die „geeignet ist, ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs-, Verarbeitungs- und Wiedergabefähigkeit hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Ereignisses zu beeinträchtigen“, durfte schon deshalb unterbleiben, weil nicht behauptet wurde, dass die Genannte die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T5] sowie RS0098015 [T2]).
[11] Darüber hinaus kommt die Prüfung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft allein dem erkennenden Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO) und ist die Unterstützung der Tatrichter durch ein Gutachten nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht realitätsorientierten Aussage, hervorgerufen etwa durch eine das Aussageverhalten als solches beeinträchtigende psychische Erkrankung, eine Entwicklungsstörung oder einen geistigen Defekt, vorliegen, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des § 11 StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen sprechen müssen (RIS-Justiz RS0097733, RS0097576). Solche besonderen Gründe, weshalb das Gericht ausnahmsweise nicht in der Lage gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst zu beurteilen, wurden durch die bloße Angabe des Antragstellers, das Tatopfer leide an einer Borderline-Störung, nicht (substanziiert) dargelegt (vgl auch 15 Os 158/14w und 15 Os 136/12g). Darüber hinaus kommt die Prüfung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft allein dem erkennenden Gericht zu (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und ist die Unterstützung der Tatrichter durch ein Gutachten nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht realitätsorientierten Aussage, hervorgerufen etwa durch eine das Aussageverhalten als solches beeinträchtigende psychische Erkrankung, eine Entwicklungsstörung oder einen geistigen Defekt, vorliegen, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des Paragraph 11, StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen sprechen müssen (RIS-Justiz RS0097733, RS0097576). Solche besonderen Gründe, weshalb das Gericht ausnahmsweise nicht in der Lage gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst zu beurteilen, wurden durch die bloße Angabe des Antragstellers, das Tatopfer leide an einer Borderline-Störung, nicht (substanziiert) dargelegt vergleiche auch 15 Os 158/14w und 15 Os 136/12g).
[12] Über die in der Hauptverhandlung mündlich gestellten Beweisanträge hinausgehendes, in der Beschwerde (weitwendig) nachgetragenes Vorbringen ist zufolge des sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Über die in der Hauptverhandlung mündlich gestellten Beweisanträge hinausgehendes, in der Beschwerde (weitwendig) nachgetragenes Vorbringen ist zufolge des sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
[13] Die vom Erstgericht für die Abweisung der Anträge gegebenen Gründe stehen als solche zudem nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0116749).
Den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) sei vorangestellt:Den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) sei vorangestellt:
[14] Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO können – soweit hier relevant (Sanktionsfragen spricht die Beschwerde nicht an) – nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268). Mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO können – soweit hier relevant (Sanktionsfragen spricht die Beschwerde nicht an) – nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268).
[15] Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann – soweit sie keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt – aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0116737). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann – soweit sie keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt – aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche RIS-Justiz RS0116737).
[16] Unvollständig ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646). Hingegen wird mit der Behauptung, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599).
[17] Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098541, RS0106642, RS0106295). Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098541, RS0106642, RS0106295).
[18] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).
[19] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
[20] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547).
[21] Die Mängelrüge des Angeklagten spricht keine Urteilsnichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO an. Die Mängelrüge des Angeklagten spricht keine Urteilsnichtigkeit aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
[22] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Angeklagten zur Entstehung von „Kratzspuren“ an seinen Armen sowie eine von ihm vorgelegte Dokumentation seiner Hausärztin („Krankengeschichte“) nicht übergangen (US 3, 6 f, 11, 13), auf Basis von Lichtbildern (vom März 2026) sowie des Augenscheins der Blessuren in der Hauptverhandlung (im Juni 2026) jedoch erachtet, dass diese Verletzungsspuren nicht gegen die Angaben des Tatopfers betreffend den Vorfall vom Jänner 2026 (I/) sprechen würden (mit diesen „in Einklang“ zu bringen seien) und dass der auf subjektiven Bekundungen des Angeklagten beruhenden Krankengeschichte kein besonderer Beweiswert in Bezug auf die zu I/ und II/ inkriminierten Vorfälle beizumessen sei, aus ihr aber (jedenfalls) Drogen- und Alkoholprobleme des Angeklagten abzuleiten seien. Dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Angeklagten zur Entstehung von „Kratzspuren“ an seinen Armen sowie eine von ihm vorgelegte Dokumentation seiner Hausärztin („Krankengeschichte“) nicht übergangen (US 3, 6 f, 11, 13), auf Basis von Lichtbildern (vom März 2026) sowie des Augenscheins der Blessuren in der Hauptverhandlung (im Juni 2026) jedoch erachtet, dass diese Verletzungsspuren nicht gegen die Angaben des Tatopfers betreffend den Vorfall vom Jänner 2026 (I/) sprechen würden (mit diesen „in Einklang“ zu bringen seien) und dass der auf subjektiven Bekundungen des Angeklagten beruhenden Krankengeschichte kein besonderer Beweiswert in Bezug auf die zu I/ und II/ inkriminierten Vorfälle beizumessen sei, aus ihr aber (jedenfalls) Drogen- und Alkoholprobleme des Angeklagten abzuleiten seien.
[23] Dass diese Überlegungen den Beschwerdeführer nicht überzeugen und aus seiner Sicht aus den genannten Beweismitteln andere Schlüsse zu ziehen wären, vermag den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen.
[24] Es stellt auch keinen Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 dritter Fall StPO dar, dass der „Krankengeschichte“ zwar Beweiswert in Bezug auf Substanzmissbrauch des Angeklagten zuerkannt wurde (US 3 iVm US 6), nicht aber in Bezug auf die Widerlegung von Angaben des Tatopfers zur Vergewaltigung im Jänner 2026 (US 11; vgl RIS-Justiz RS0098372). Es stellt auch keinen Widerspruch im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, dritter Fall StPO dar, dass der „Krankengeschichte“ zwar Beweiswert in Bezug auf Substanzmissbrauch des Angeklagten zuerkannt wurde (US 3 in Verbindung mit US 6), nicht aber in Bezug auf die Widerlegung von Angaben des Tatopfers zur Vergewaltigung im Jänner 2026 (US 11; vergleiche RIS-Justiz RS0098372).
[25] Soweit das Rechtsmittel in diesem Kontext weiters moniert, die zeitliche Einordnung der Entstehung solcher Verletzungsspuren („Kratzer“) anhand von Vernarbungen hätte einer dermatologischen Expertise bedurft, vernachlässigt es die Anfechtungskriterien einer (der Sache nach angesprochenen) Aufklärungsrüge (Z 5a), weil es nicht erklärt, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Soweit das Rechtsmittel in diesem Kontext weiters moniert, die zeitliche Einordnung der Entstehung solcher Verletzungsspuren („Kratzer“) anhand von Vernarbungen hätte einer dermatologischen Expertise bedurft, vernachlässigt es die Anfechtungskriterien einer (der Sache nach angesprochenen) Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), weil es nicht erklärt, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
[26] Die (eventualiter) vorgebrachte Kritik (Z 5 fünfter Fall) an der Urteilsaussage, die Hausärztin des Angeklagten habe „keine unmittelbaren Wahrnehmungen von der Beziehung bzw von * S* dokumentiert […]“ (US 13 zu ON 37.3 „Beilage ./3“) bringt kein Fehlzitat in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (Aktenwidrigkeit in Bezug auf den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels) zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099431). Die (eventualiter) vorgebrachte Kritik (Ziffer 5, fünfter Fall) an der Urteilsaussage, die Hausärztin des Angeklagten habe „keine unmittelbaren Wahrnehmungen von der Beziehung bzw von * S* dokumentiert […]“ (US 13 zu ON 37.3 „Beilage ./3“) bringt kein Fehlzitat in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (Aktenwidrigkeit in Bezug auf den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels) zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099431).
[27] Der auf Urteilserwägungen (US 9) zu den vom Angeklagten behaupteten Gründen für den Ankauf eines Schwangerschaftstests im März 2026 bezogene Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu I/ (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, insbesondere jene zu den Angaben des Tatopfers, den Umständen der Anzeigeerstattung und den Angaben der Zeugin M* Z* (US 9 ff) in den Blick (siehe aber RIS-Justiz RS0116504 [insbesondere T3]), sondern bekämpft bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Worin in diesem Zusammenhang ein „hilfsweise“ geltend gemachter Widerspruch im bereits dargelegten Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO liegen soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Der auf Urteilserwägungen (US 9) zu den vom Angeklagten behaupteten Gründen für den Ankauf eines Schwangerschaftstests im März 2026 bezogene Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu I/ (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, insbesondere jene zu den Angaben des Tatopfers, den Umständen der Anzeigeerstattung und den Angaben der Zeugin M* Z* (US 9 ff) in den Blick (siehe aber RIS-Justiz RS0116504 [insbesondere T3]), sondern bekämpft bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Worin in diesem Zusammenhang ein „hilfsweise“ geltend gemachter Widerspruch im bereits dargelegten Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO liegen soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[28] Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) darin zu erblicken, dass die Tatrichter mit Blick auf die erfolglose Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten den Umstand, dass der Angeklagte seine (von den Tatrichtern berücksichtigte – US 14) Zustimmung dazu schon frühzeitig im Verfahren angeboten hat, nicht gesondert gewürdigt haben (erneut RIS-Justiz RS0098541). Die Depositionen der Zeuginnen M* Z* und * S* zu behaupteten Problemen des Angeklagten mit gelöschten Daten und die Anschuldigung, S* hätte eine Fernlöschung durchgeführt, wurden zudem gar wohl gewürdigt (US 14). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) darin zu erblicken, dass die Tatrichter mit Blick auf die erfolglose Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten den Umstand, dass der Angeklagte seine (von den Tatrichtern berücksichtigte – US 14) Zustimmung dazu schon frühzeitig im Verfahren angeboten hat, nicht gesondert gewürdigt haben (erneut RIS-Justiz RS0098541). Die Depositionen der Zeuginnen M* Z* und * S* zu behaupteten Problemen des Angeklagten mit gelöschten Daten und die Anschuldigung, S* hätte eine Fernlöschung durchgeführt, wurden zudem gar wohl gewürdigt (US 14).
[29] Auch eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) vermag die Beschwerde mit ihrer Kritik an den Urteilsaussagen zu Depositionen der Zeugin S* betreffend (mutmaßliche) Vorgänge im Zusammenhang mit der (Fern-)Löschung von benutzerbezogenen Daten des Angeklagten von seinem Mobiltelefon (US 14) nicht aufzuzeigen. Denn einerseits spricht sie damit schon keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an. Andererseits handelt es sich dabei auch um keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Aussage der genannten Zeugin (vgl ON 23 S 78 ff, 85 und 95; RIS-Justiz RS0099431 [insbesondere T6, T10]). Auch eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) vermag die Beschwerde mit ihrer Kritik an den Urteilsaussagen zu Depositionen der Zeugin S* betreffend (mutmaßliche) Vorgänge im Zusammenhang mit der (Fern-)Löschung von benutzerbezogenen Daten des Angeklagten von seinem Mobiltelefon (US 14) nicht aufzuzeigen. Denn einerseits spricht sie damit schon keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an. Andererseits handelt es sich dabei auch um keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Aussage der genannten Zeugin vergleiche ON 23 S 78 ff, 85 und 95; RIS-Justiz RS0099431 [insbesondere T6, T10]).
[30] Mit eigenständigen Erwägungen zu der Frage, ob von * S* erwähnte Schäden an einem ihrer Zähne (auch) auf den zu I/ inkriminierten Vorfall zurückzuführen sind (dazu US 13), und daran anknüpfenden sowie pauschal (betreffend „Zahn, Handy, Schwangerschaftstest, Widersprüche, alte Kratzspuren“) auf Ausführungen der Mängelrüge verweisenden (siehe aber RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers (vgl RIS-Justiz RS0098372, RS0099419, RS0099649, RS0099668) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit eigenständigen Erwägungen zu der Frage, ob von * S* erwähnte Schäden an einem ihrer Zähne (auch) auf den zu I/ inkriminierten Vorfall zurückzuführen sind (dazu US 13), und daran anknüpfenden sowie pauschal (betreffend „Zahn, Handy, Schwangerschaftstest, Widersprüche, alte Kratzspuren“) auf Ausführungen der Mängelrüge verweisenden (siehe aber RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers vergleiche RIS-Justiz RS0098372, RS0099419, RS0099649, RS0099668) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[31] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[32] Soweit der Angeklagte unter Bezugnahme auf erst nach der Fällung des Urteils erster Instanz zu den Akten gelangte Schriftstücke (ON 47.4 und ON 52.11) eine (außerordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 (Abs 1 Z 1) StPO durch den Obersten Gerichtshof anregt, ist er auf die Subsidiarität einer solchen Maßnahme gegenüber der ordentlichen Wiederaufnahme (§ 353 StPO; vgl Lewisch § 353 Rz 54) zu verweisen (RIS-Justiz RS0101117; Ratz, WK-StPO § 362 Rz 2 und § 281 Rz 482; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 StPO Rz 65; Kirchbacher StPO15 § 362 Rz 1; vgl auch 15 Os 159/13s; 11 Os 143/23y [11 Os 5/24f] Rz 16). Soweit der Angeklagte unter Bezugnahme auf erst nach der Fällung des Urteils erster Instanz zu den Akten gelangte Schriftstücke (ON 47.4 und ON 52.11) eine (außerordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, (Absatz eins, Ziffer eins,) StPO durch den Obersten Gerichtshof anregt, ist er auf die Subsidiarität einer solchen Maßnahme gegenüber der ordentlichen Wiederaufnahme (Paragraph 353, StPO; vergleiche Lewisch Paragraph 353, Rz 54) zu verweisen (RIS-Justiz RS0101117; Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 2 und Paragraph 281, Rz 482; Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 bis 363 StPO Rz 65; Kirchbacher StPO15 Paragraph 362, Rz 1; vergleiche auch 15 Os 159/13s; 11 Os 143/23y [11 Os 5/24f] Rz 16).
[33] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.