[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 39.2, 89 f) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung aussagepsychologischer Gutachten“ zu C*, L*, Co* und F* E* (ON 39.2, 88 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Zum einen legte der Antragsteller schon nicht dar, dass die Genannten und ihre gesetzlichen Vertreter die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0108614 [T3], RS0118956 [T4]). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 39.2, 89 f) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung aussagepsychologischer Gutachten“ zu C*, L*, Co* und F* E* (ON 39.2, 88 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Zum einen legte der Antragsteller schon nicht dar, dass die Genannten und ihre gesetzlichen Vertreter die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0108614 [T3], RS0118956 [T4]).
[5] Darüber hinaus obliegt die Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft von (hier:) Zeugenaussagen ausschließlich dem Gericht (§ 258 Abs 2 StPO) und ist nur in besonders gelagerten Fällen – insbesondere wenn Hinweise für psychische Erkrankungen, Entwicklungsstörungen oder geistige Defizite aufgezeigt werden, die gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder die Aussageehrlichkeit eines Zeugen sprechen – die Hilfestellung eines Sachverständigen erforderlich (RIS-Justiz RS0097733, RS0098297, RS0120634). Ein solcher Ausnahmefall wurde mit den Behauptungen, das Erscheinungsbild der Kinder sei nicht ihrem Alter angemessen, es gebe „abweichende Züge und Eigenschaften der Kinder“, die ein Entwicklungsdefizit, „eine gewisse Intelligenzminderung“ zeigen und auch belegen würden, dass die Kinder einer langen Fragezeit und einseitiger Fragestellung durch Polizei und Gericht „schlicht nicht Stand halten“ und eine erhöhte Anfälligkeit für Beeinflussungen aufweisen würden, ebenso wenig dargetan wie mit dem Einwand suggestiver Fragestellungen im Rahmen der Befragungen der Zeugen. Darüber hinaus obliegt die Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft von (hier:) Zeugenaussagen ausschließlich dem Gericht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und ist nur in besonders gelagerten Fällen – insbesondere wenn Hinweise für psychische Erkrankungen, Entwicklungsstörungen oder geistige Defizite aufgezeigt werden, die gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder die Aussageehrlichkeit eines Zeugen sprechen – die Hilfestellung eines Sachverständigen erforderlich (RIS-Justiz RS0097733, RS0098297, RS0120634). Ein solcher Ausnahmefall wurde mit den Behauptungen, das Erscheinungsbild der Kinder sei nicht ihrem Alter angemessen, es gebe „abweichende Züge und Eigenschaften der Kinder“, die ein Entwicklungsdefizit, „eine gewisse Intelligenzminderung“ zeigen und auch belegen würden, dass die Kinder einer langen Fragezeit und einseitiger Fragestellung durch Polizei und Gericht „schlicht nicht Stand halten“ und eine erhöhte Anfälligkeit für Beeinflussungen aufweisen würden, ebenso wenig dargetan wie mit dem Einwand suggestiver Fragestellungen im Rahmen der Befragungen der Zeugen.
[6] Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Dass diese Ausführungen jenen entsprechen, die der Angeklagte bereits in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag vorgetragen hatte (ON 30.2), ändert daran übrigens nichts, weil diese Argumente – nach dem unbeanstandet gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312) – Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser nicht wiederholt wurden (ON 39.2, 88 f; vgl RIS-Justiz RS0099511 [insb T7, T8], RS0118060 [insb T8]). Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Dass diese Ausführungen jenen entsprechen, die der Angeklagte bereits in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag vorgetragen hatte (ON 30.2), ändert daran übrigens nichts, weil diese Argumente – nach dem unbeanstandet gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312) – Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser nicht wiederholt wurden (ON 39.2, 88 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099511 [insb T7, T8], RS0118060 [insb T8]).
[7] Das Schöffengericht stützte zu 2.2./ und 2.3./ (betreffend E* E*) die Feststellungen zur objektiven Tatseite im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin C* E* in Zusammenschau mit Aussagen der Zeugin L* E*, weiters auf das – auch vom Angeklagten als „grenzwertig“ bezeichnete (US 13 f) – Verhalten desselben im zeitlichen Zusammenhang mit den Taten, seine spezifisch einschlägige Vorverurteilung (US 14 f) sowie auf die vom Angeklagten (auch) von E* E* angefertigten und auf den Intimbereich der Abgebildeten reduzierten Lichtbilder, die ein sexuelles Interesse an den Mädchen indizieren würden, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung wertete (US 19 ff). Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers (nominell „Z 5 und 5a“), es fehle eine Begründung, „warum das Erstgericht ohne Befragung von E* selbst“ (vgl zum Unterbleiben einer kontradiktorischen Vernehmung des Kindes aufgrund seines jungen Alters US 24) die Feststellungen getroffen und dem Angeklagten nicht geglaubt hat, als unberechtigt (RIS-Justiz RS0119370). Das Schöffengericht stützte zu 2.2./ und 2.3./ (betreffend E* E*) die Feststellungen zur objektiven Tatseite im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin C* E* in Zusammenschau mit Aussagen der Zeugin L* E*, weiters auf das – auch vom Angeklagten als „grenzwertig“ bezeichnete (US 13 f) – Verhalten desselben im zeitlichen Zusammenhang mit den Taten, seine spezifisch einschlägige Vorverurteilung (US 14 f) sowie auf die vom Angeklagten (auch) von E* E* angefertigten und auf den Intimbereich der Abgebildeten reduzierten Lichtbilder, die ein sexuelles Interesse an den Mädchen indizieren würden, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung wertete (US 19 ff). Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers (nominell „Z 5 und 5a“), es fehle eine Begründung, „warum das Erstgericht ohne Befragung von E* selbst“ vergleiche zum Unterbleiben einer kontradiktorischen Vernehmung des Kindes aufgrund seines jungen Alters US 24) die Feststellungen getroffen und dem Angeklagten nicht geglaubt hat, als unberechtigt (RIS-Justiz RS0119370).
[8] Im Übrigen wäre eine Urteilsbegründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen würde (RIS-Justiz RS0116732), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie (wie hier) vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471). Im Übrigen wäre eine Urteilsbegründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen würde (RIS-Justiz RS0116732), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie (wie hier) vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471).
[9] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einzelne Urteilspassagen als „mangelhaft“ kritisiert, Aussagen selbst interpretiert und aus dem Verhalten des Angeklagten eigenständige Schlüsse zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einzelne Urteilspassagen als „mangelhaft“ kritisiert, Aussagen selbst interpretiert und aus dem Verhalten des Angeklagten eigenständige Schlüsse zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).
[10] Indem die Beschwerde mit dem zuvor behandelten Vorbringen auch den Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO für verwirklicht ansieht, weil die Begründung „fadenscheinig“ sei (vgl aber RIS-Justiz RS0117961), missachtet sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung derselben (RIS-Justiz RS0115902). Indem die Beschwerde mit dem zuvor behandelten Vorbringen auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO für verwirklicht ansieht, weil die Begründung „fadenscheinig“ sei vergleiche aber RIS-Justiz RS0117961), missachtet sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung derselben (RIS-Justiz RS0115902).
[11] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist eine Urteilsbegründung, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen – hier: von Feststellungen zu (auch) an E* E* begangenen Taten des Angeklagten (Schuldspruch 2.2./ und 2.3./) – kann aber unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431). Dies strebt aber die nominell auf Z 5 fünfter Fall gestützte Rüge an, indem sie vermeint, die Zeugin C* E* habe in ON 2.114, 13 „entgegen der Ansicht des Erstgerichts gerade nicht glaubhaft“ ausgesagt, dass auch E* E* den Angeklagten am Penis und am After eingeschmiert habe. Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist eine Urteilsbegründung, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen – hier: von Feststellungen zu (auch) an E* E* begangenen Taten des Angeklagten (Schuldspruch 2.2./ und 2.3./) – kann aber unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431). Dies strebt aber die nominell auf Ziffer 5, fünfter Fall gestützte Rüge an, indem sie vermeint, die Zeugin C* E* habe in ON 2.114, 13 „entgegen der Ansicht des Erstgerichts gerade nicht glaubhaft“ ausgesagt, dass auch E* E* den Angeklagten am Penis und am After eingeschmiert habe.
[12] Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen (nominell „Z 5 und 5a“), die Zeugin C* E* habe an der zuvor genannten Stelle der kontradiktorischen Vernehmung auch angegeben, dass der Angeklagte nicht gesagt habe, die Mädchen sollen ihm beim Einschmieren „ins Popoloch“ hineingreifen, sondern dass er „aufhören“ gesagt habe, bezieht sie sich nicht einmal auf Angaben zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264).
[13] Die Tatsachenrüge (Z 5a) leitet ihre Bedenken ausschließlich aus den Erwägungen der Tatrichter ab und verfehlt damit den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (erneut RIS-Justiz RS0117961). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) leitet ihre Bedenken ausschließlich aus den Erwägungen der Tatrichter ab und verfehlt damit den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (erneut RIS-Justiz RS0117961).
[14] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch 4./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch 4./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.