Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der (von der Beschwerde zitierten) Entscheidung vom 2.Februar 1977, 12 Os 203/77 ( = RZ 1978/36 = ZVR 1978/124), und auch mit Urteil vom 3.Mai 1978, 10 Os 70,71/78, aussprach, kommt eine Bestrafung (nach dem § 108 Abs. 1 StGB) dann nicht in Frage, wenn das Vortäuschen einer bereits stattgefundenen Beanstandung wegen verbotswidrigen Parkens des Fahrzeuges lediglich den Zweck verfolgte, die Ausübung der staatlichen (Verwaltungs-)Strafgewalt wegen einer bereits begangenen Verwaltungsübertretung zu verhindern. Durch eine derartige Tat wird ein über das staatliche ius puniendi hinausgehendes Recht nicht beeinträchtigt. Durch die Anbringung eines die schon eingetretene Beanstandung (und Anzeigeerstattung) signalisierenden Verständigungszettels an der Windschutzscheibe eines vorschriftswidrig geparkten Personenkraftwagens wollte sich der Beschwerdeführer aber - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - nicht 'von vornherein die Möglichkeit eröffnen, sanktionslos die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten', vielmehr wollte er, wie im Ersturteil ausdrücklich festgestellt, nur der Anzeigeerstattung wegen des Parkens im Halte- und Parkverbot in diesem Einzelfall entgehen. Die Argumentation der Generalprokuratur geht daher an dem chronologischen Tatablauf vorbei. Der Angeklagte mußte im Hinblick auf die vorhergegangenen zweimaligen Abmahnungen nunmehr mit einer Anzeigeerstattung und Bestrafung rechnen, weshalb er die inhaltlich unrichtige Verständigung herstellte, um dieser (bereits verwirkten) Sanktion zu entgehen, was aber nicht zur Folge haben konnte, daß sein vorschriftswidriges Parken deshalb gerechtfertigt und sanktionslos geworden wäre.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der (von der Beschwerde zitierten) Entscheidung vom 2.Februar 1977, 12 Os 203/77 ( = RZ 1978/36 = ZVR 1978/124), und auch mit Urteil vom 3.Mai 1978, 10 Os 70,71/78, aussprach, kommt eine Bestrafung (nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB) dann nicht in Frage, wenn das Vortäuschen einer bereits stattgefundenen Beanstandung wegen verbotswidrigen Parkens des Fahrzeuges lediglich den Zweck verfolgte, die Ausübung der staatlichen (Verwaltungs-)Strafgewalt wegen einer bereits begangenen Verwaltungsübertretung zu verhindern. Durch eine derartige Tat wird ein über das staatliche ius puniendi hinausgehendes Recht nicht beeinträchtigt. Durch die Anbringung eines die schon eingetretene Beanstandung (und Anzeigeerstattung) signalisierenden Verständigungszettels an der Windschutzscheibe eines vorschriftswidrig geparkten Personenkraftwagens wollte sich der Beschwerdeführer aber - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - nicht 'von vornherein die Möglichkeit eröffnen, sanktionslos die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten', vielmehr wollte er, wie im Ersturteil ausdrücklich festgestellt, nur der Anzeigeerstattung wegen des Parkens im Halte- und Parkverbot in diesem Einzelfall entgehen. Die Argumentation der Generalprokuratur geht daher an dem chronologischen Tatablauf vorbei. Der Angeklagte mußte im Hinblick auf die vorhergegangenen zweimaligen Abmahnungen nunmehr mit einer Anzeigeerstattung und Bestrafung rechnen, weshalb er die inhaltlich unrichtige Verständigung herstellte, um dieser (bereits verwirkten) Sanktion zu entgehen, was aber nicht zur Folge haben konnte, daß sein vorschriftswidriges Parken deshalb gerechtfertigt und sanktionslos geworden wäre.
Es trifft zwar zu, daß die Strafnorm des § 302 Abs. 1 StGB - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale - u.a. auch dann eingreift, wenn das Recht des Staates auf Strafverfolgung geschädigt wird. Die Generalprokuratur vermag jedoch kein aus der Rechtsordnung abgeleitetes Argument dafür vorzutragen, weshalb das für den Bereich des § 108 Abs. 1 StGB anerkannte, in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren, sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen (§§ 202, 203, 245 Abs. 2 StPO, §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 3 VStG), für einen Beamten, der sich (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbar gemacht hat, nicht gelten sollte und bei ihm eine Tatsachenverschleierung zwecks Hintanhaltung der Bestrafung an sich rechtswidrig sein sollte. Daß seine gesetzlichen Pflichten als Beamter auch die Verpflichtung in sich schließen, sich selbst der Strafverfolgung auszuliefern, kann wohl ernstlich nicht behauptet werden. Bestand aber in diesem Fall keine Verpflichtung des Angeklagten, das Strafverfolgungsrecht des Staates gegen sich selbst zu effektuieren, kann ihm auch die Schädigung dieses Rechts nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB ausscheidet.Es trifft zwar zu, daß die Strafnorm des Paragraph 302, Absatz eins, StGB - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale - u.a. auch dann eingreift, wenn das Recht des Staates auf Strafverfolgung geschädigt wird. Die Generalprokuratur vermag jedoch kein aus der Rechtsordnung abgeleitetes Argument dafür vorzutragen, weshalb das für den Bereich des Paragraph 108, Absatz eins, StGB anerkannte, in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren, sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen (Paragraphen 202, 203, 245, Absatz 2, StPO, Paragraphen 33, Absatz 2, 41, Absatz 3, VStG), für einen Beamten, der sich (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbar gemacht hat, nicht gelten sollte und bei ihm eine Tatsachenverschleierung zwecks Hintanhaltung der Bestrafung an sich rechtswidrig sein sollte. Daß seine gesetzlichen Pflichten als Beamter auch die Verpflichtung in sich schließen, sich selbst der Strafverfolgung auszuliefern, kann wohl ernstlich nicht behauptet werden. Bestand aber in diesem Fall keine Verpflichtung des Angeklagten, das Strafverfolgungsrecht des Staates gegen sich selbst zu effektuieren, kann ihm auch die Schädigung dieses Rechts nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB ausscheidet.
Wenn die Beschwerde aber vermeint, dies müsse zum Freispruch führen, übersieht sie, daß Hannes A seine ihm als Sicherheitswachebeamter abstrakt zukommende Befugnis, derartige Amtshandlungen vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, um sich vor Strafverfolgung zu schützen: Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß er in Vollziehung der der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden straßenpolizeilichen Aufgaben des zuständigen Rechtsträgers Gesetzesverstöße (hier: §§ 43 Abs. 1 b 1, 52 Z 13 b, 94 d Z 4, 99 Abs. 3 lit a StVO) unter Heranziehung der Vorschriften des VStG anzuzeigen grundsätzlich berechtigt und (in bezug auf andere) verpflichtet war. Dieser spezielle, aus der Beamteneigenschaft des Täters resultierende Unrechtsgehalt der Tat gebietet die Prüfung, ob der subsidiäre Tatbestand der falschen Beurkundung im Amt nach dem § 311, erster Fall, StGB erfüllt wurde. Auch nach der differenzierten Betrachtungsweise, die nunmehr in das Strafrecht Eingang fand (SSt 50/42), ist ein auf einem amtlichen Vordruck formell einwandfrei von einem hiezu berechtigten Beamten ausgestellter Verständigungszettel als öffentliche Urkunde und nicht etwa nur als schlichte amtliche Urkunde anzusehen, ist doch ein Wirken über die Sicherheitsdienststelle hinaus zum Zweck der Benachrichtigung des Autolenkers von der bevorstehenden Einleitung eines Strafverfahrens durch die Behörde ihre ausschließliche Funktion (vgl. hiezu Kienapfel im WK, Rz 8, 9, 28, 29 und 30 zu § 224 StGB). Gerade diese hinter der Verständigung stehende Rechtsfolge wollte der Angeklagte aber für sich verhindern, weshalb auch unzweifelhaft ist, daß die Urkunde nicht nur im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte (was genügt), sondern auch tatsächlich gebraucht wurde. Damit liegen sämtliche Tatbestandserfordernisse des Vergehens nach dem § 311, erster Fall, StGB vor, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn des eventualiter geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO Folge zu geben und Hannes A nur wegen des (mit geringerer Strafe bedrohten) Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt schuldig zu erkennen war. Soweit die Beschwerde aber Straflosigkeit der Tat behauptet (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), war sie als unbegründet zu verwerfen.Wenn die Beschwerde aber vermeint, dies müsse zum Freispruch führen, übersieht sie, daß Hannes A seine ihm als Sicherheitswachebeamter abstrakt zukommende Befugnis, derartige Amtshandlungen vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, um sich vor Strafverfolgung zu schützen: Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß er in Vollziehung der der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden straßenpolizeilichen Aufgaben des zuständigen Rechtsträgers Gesetzesverstöße (hier: Paragraphen 43, Absatz eins, b 1, 52 Ziffer 13, b, 94 d Ziffer 4, 99, Absatz 3, Litera a, StVO) unter Heranziehung der Vorschriften des VStG anzuzeigen grundsätzlich berechtigt und (in bezug auf andere) verpflichtet war. Dieser spezielle, aus der Beamteneigenschaft des Täters resultierende Unrechtsgehalt der Tat gebietet die Prüfung, ob der subsidiäre Tatbestand der falschen Beurkundung im Amt nach dem Paragraph 311,, erster Fall, StGB erfüllt wurde. Auch nach der differenzierten Betrachtungsweise, die nunmehr in das Strafrecht Eingang fand (SSt 50/42), ist ein auf einem amtlichen Vordruck formell einwandfrei von einem hiezu berechtigten Beamten ausgestellter Verständigungszettel als öffentliche Urkunde und nicht etwa nur als schlichte amtliche Urkunde anzusehen, ist doch ein Wirken über die Sicherheitsdienststelle hinaus zum Zweck der Benachrichtigung des Autolenkers von der bevorstehenden Einleitung eines Strafverfahrens durch die Behörde ihre ausschließliche Funktion vergleiche hiezu Kienapfel im WK, Rz 8, 9, 28, 29 und 30 zu Paragraph 224, StGB). Gerade diese hinter der Verständigung stehende Rechtsfolge wollte der Angeklagte aber für sich verhindern, weshalb auch unzweifelhaft ist, daß die Urkunde nicht nur im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte (was genügt), sondern auch tatsächlich gebraucht wurde. Damit liegen sämtliche Tatbestandserfordernisse des Vergehens nach dem Paragraph 311,, erster Fall, StGB vor, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn des eventualiter geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO Folge zu geben und Hannes A nur wegen des (mit geringerer Strafe bedrohten) Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt schuldig zu erkennen war. Soweit die Beschwerde aber Straflosigkeit der Tat behauptet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), war sie als unbegründet zu verwerfen.
Bei der nunmehr nach § 311 StGB vorzunehmendenBei der nunmehr nach Paragraph 311, StGB vorzunehmenden
Strafneubemessung war nichts erschwerend, mildernd hingegen der bisher unbescholtene Wandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, zumal sich der Angeklagte nur aus rechtlichen Gründen nicht schuldig bekannt hatte.
Hiebei hatte der Oberste Gerichtshof unabhängig von dem nur auf Herabsetzung der (bedingten achtmonatigen) Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsantrag (LSK 1976/20) bei der Abwägung der Strafzumessungsgründe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach dem § 37 Abs. 1 StGB vorliegen. Dies war zu bejahen, weil eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe nicht angebracht wäre und weder spezial- noch generalpräventive Bedenken gegen die Anwendung dieser (milderen) Strafart aufkommen. Trotz der gravierenden Milderungsumstände erfordert der nicht geringe Unrechtsgehalt der Tat doch eine entsprechend spürbare Reaktion, was in der Anzahl der Tagessätze (180) und der sich hieraus ergebenden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Angeklagten als Polizeibeamter (10.500 S) und seines gelegentlichen Nebenverdienstes als Koch und seiner Sorgepflicht für eine nicht berufstätige Gattin und zwei Kleinkinder erscheint ein Einkommensteil von monatlich 4.500 S abschöpfbar (§ 19 Abs. 2 StGB), woraus sich ein Tagessatz von 150 S errechnet. Allerdings fällt bei der nunmehr für die Geldstrafe gesondert vorzunehmenden Beurteilung, ob sie bedingt nachgesehen werden kann (SSt 46/82), zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, daß er seine ihm als Polizeibeamten gegebenen Möglichkeiten aus eigennützigen Motiven bedenkenlos ausnützte, was die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB zumindest aus generalpräventiven Rücksichten ausschließt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Hiebei hatte der Oberste Gerichtshof unabhängig von dem nur auf Herabsetzung der (bedingten achtmonatigen) Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsantrag (LSK 1976/20) bei der Abwägung der Strafzumessungsgründe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB vorliegen. Dies war zu bejahen, weil eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe nicht angebracht wäre und weder spezial- noch generalpräventive Bedenken gegen die Anwendung dieser (milderen) Strafart aufkommen. Trotz der gravierenden Milderungsumstände erfordert der nicht geringe Unrechtsgehalt der Tat doch eine entsprechend spürbare Reaktion, was in der Anzahl der Tagessätze (180) und der sich hieraus ergebenden Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Angeklagten als Polizeibeamter (10.500 S) und seines gelegentlichen Nebenverdienstes als Koch und seiner Sorgepflicht für eine nicht berufstätige Gattin und zwei Kleinkinder erscheint ein Einkommensteil von monatlich 4.500 S abschöpfbar (Paragraph 19, Absatz 2, StGB), woraus sich ein Tagessatz von 150 S errechnet. Allerdings fällt bei der nunmehr für die Geldstrafe gesondert vorzunehmenden Beurteilung, ob sie bedingt nachgesehen werden kann (SSt 46/82), zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, daß er seine ihm als Polizeibeamten gegebenen Möglichkeiten aus eigennützigen Motiven bedenkenlos ausnützte, was die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB zumindest aus generalpräventiven Rücksichten ausschließt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.