Rechtssatz RS0096591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096591
Entscheidungsdatum
30.09.2013
Rechtssatz
Ein Sicherheitswachebeamter, der - wenn auch unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis, derartige Amtshandlungen vorzunehmen - eine unrichtige Lenkerbenachrichtigung verfasst und auf seinem Fahrzeug anbringt, um der Anzeigeerstattung wegen Falschparkens zu entgehen, begeht nicht Amtsmissbrauch, sondern - durch das fälschliche Beurkunden einer Anzeigeerstattung - das Vergehen nach § 311 StGB.Ein Sicherheitswachebeamter, der - wenn auch unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis, derartige Amtshandlungen vorzunehmen - eine unrichtige Lenkerbenachrichtigung verfasst und auf seinem Fahrzeug anbringt, um der Anzeigeerstattung wegen Falschparkens zu entgehen, begeht nicht Amtsmissbrauch, sondern - durch das fälschliche Beurkunden einer Anzeigeerstattung - das Vergehen nach Paragraph 311, StGB.
Entscheidungstexte
- 11 Os 102/85
Entscheidungstext OGH 23.07.1985 11 Os 102/85
Veröff: EvBl 1986/51 S 182 = JBl 1986,57 = RZ 1986/44 S 142 = ZVR 1986/101 S 247
- 17 Os 8/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 8/13z
Gegenteilig; Beisatz: Der Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ ist keine öffentliche Urkunde im Sinn des § 311 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096591
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19850723_OGH0002_0110OS00102_8500000_003