Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO stützt.
Zum Schuldspruch A./ wendet die Mängelrüge (Z 5 vierter, der Sache nach auch zweiter Fall), die insgesamt verkennt, dass unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), ein, das Erstgericht habe bei seiner Erwägung, die sichergestellte Blutspur auf einem Taschentuch stamme vom Beschwerdeführer (US 12), außer acht gelassen, dass im Bereich des Fensters, an dem er sich beim Einbruch verletzt haben soll, keine Blutspuren auffindbar waren (US 7). Sie zeigt damit aber keinen Begründungsmangel im Sinn eines Widerspruchs zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten auf, weil das Fehlen von Blutspuren am Fenster der vom Schöffengericht angenommenen Indizwirkung der Blutspuren am Taschentuch und einer Verletzung beim Auf- bzw Einbrechen nicht entgegensteht. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, die Seitentüre sei offen oder durch einen zuvor von unbekannten Tätern verübten Einbruchsdiebstahl bereits beschädigt gewesen, ohnedies mitberücksichtigt, ihr aber keine Glaubwürdigkeit zugebilligt (US 12).Zum Schuldspruch A./ wendet die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter, der Sache nach auch zweiter Fall), die insgesamt verkennt, dass unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), ein, das Erstgericht habe bei seiner Erwägung, die sichergestellte Blutspur auf einem Taschentuch stamme vom Beschwerdeführer (US 12), außer acht gelassen, dass im Bereich des Fensters, an dem er sich beim Einbruch verletzt haben soll, keine Blutspuren auffindbar waren (US 7). Sie zeigt damit aber keinen Begründungsmangel im Sinn eines Widerspruchs zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten auf, weil das Fehlen von Blutspuren am Fenster der vom Schöffengericht angenommenen Indizwirkung der Blutspuren am Taschentuch und einer Verletzung beim Auf- bzw Einbrechen nicht entgegensteht. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, die Seitentüre sei offen oder durch einen zuvor von unbekannten Tätern verübten Einbruchsdiebstahl bereits beschädigt gewesen, ohnedies mitberücksichtigt, ihr aber keine Glaubwürdigkeit zugebilligt (US 12).
Die Behauptung einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) hat stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung zu berücksichtigen. Da die Beschwerde jeweils isoliert einzelne Begründungspassagen hervorhebt, die anderen aber übergeht, verfehlt sie solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0116504 [T3]). Die Kritik an dem Begriff „offensichtlich“ gestohlen übersieht, dass das Schöffengericht darüber hinaus seine Gewissheit deutlich gemacht hat, die kriminelle Vereinigung habe sich auf den Diebstahl und die Verwertung gestohlener Fahrzeuge spezialisiert (US 14) und verkennt, dass auch Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung durchaus zulässig sind und eine taugliche Grundlage eines Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie im vorliegenden Fall - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249).Die Behauptung einer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) hat stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung zu berücksichtigen. Da die Beschwerde jeweils isoliert einzelne Begründungspassagen hervorhebt, die anderen aber übergeht, verfehlt sie solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0116504 [T3]). Die Kritik an dem Begriff „offensichtlich“ gestohlen übersieht, dass das Schöffengericht darüber hinaus seine Gewissheit deutlich gemacht hat, die kriminelle Vereinigung habe sich auf den Diebstahl und die Verwertung gestohlener Fahrzeuge spezialisiert (US 14) und verkennt, dass auch Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung durchaus zulässig sind und eine taugliche Grundlage eines Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie im vorliegenden Fall - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249).
Indem die Rüge einzelne Elemente der Argumentationskette des Erstgerichts - etwa, die im Urteil wiedergegebenen Satzteile aus den abgehörten Ferngesprächen ließen nur den Schluss auf kriminelle Machenschaften betreffend gestohlener Fahrzeuge zu (US 14) - isoliert bekämpft und aus einigen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Dies trifft auch für die neuerlich an dem durch das Erstgericht verwendeten Begriff „offensichtlich“ (mit dem Vertrieb von gestohlenen Fahrzeugen befasst [US 17]) geübte Kritik zu, weil durch das nachangeführte Klammerzitat „Telefonüberwachung ON 301 in Band 18“ deutlich wird, dass diese Überzeugung aus eben diesem Beweismittel abgeleitet wurde; Nichtigkeit würde nur in einer über den Gebrauch derartiger Wörter nicht hinausgehenden (sohin in Wahrheit fehlenden) Begründung liegen, wovon fallbezogen keine Rede sein kann.
Mit der spekulativen Überlegung, der Angeklagte habe den Schlüssel eines der gestohlenen Fahrzeuge an sich genommen, ohne über den Diebstahl informiert gewesen zu sein, wird erneut bloß Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter geübt, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen.
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) scheitert schon daran, dass sich das Erstgericht auf „AS 397 in ON 283 in Band 9“ stützt, woraus hervorgeht, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 23. Februar 2009, um 21:39:24 Uhr in „Spillern/ONE-Mast“ eingeloggt gewesen ist, während sich der Angeklagte auf eine andere Urkunde, nämlich auf ON 95 S 45 bezieht (woraus sich bloß ein Zeitpunkt, nicht aber ein Standort des Mobiltelefons ergibt).Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) scheitert schon daran, dass sich das Erstgericht auf „AS 397 in ON 283 in Band 9“ stützt, woraus hervorgeht, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 23. Februar 2009, um 21:39:24 Uhr in „Spillern/ONE-Mast“ eingeloggt gewesen ist, während sich der Angeklagte auf eine andere Urkunde, nämlich auf ON 95 S 45 bezieht (woraus sich bloß ein Zeitpunkt, nicht aber ein Standort des Mobiltelefons ergibt).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht im argumentativen Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf Aktenstellen bezieht (die im Übrigen bei umfangreichen Akten zur prozessordnungsgemäßen Ausführung zu bezeichnen sind, vgl RIS-Justiz RS0124172), aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen abgeleitet werden können, sondern mit eigenen Beweiswerterwägungen die bereits mit der Mängelrüge vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wiederholt. Im Übrigen vermochte das Schöffengericht seine Schuldsprüche auf eine belastende Indizienkette zu gründen (US 12 bis 21).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) geht im argumentativen Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf Aktenstellen bezieht (die im Übrigen bei umfangreichen Akten zur prozessordnungsgemäßen Ausführung zu bezeichnen sind, vergleiche RIS-Justiz RS0124172), aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen abgeleitet werden können, sondern mit eigenen Beweiswerterwägungen die bereits mit der Mängelrüge vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wiederholt. Im Übrigen vermochte das Schöffengericht seine Schuldsprüche auf eine belastende Indizienkette zu gründen (US 12 bis 21).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die der Verurteilung wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung zugrunde liegenden Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sich die Beteiligung des Angeklagten an dieser nicht bloß auf die vom Schuldspruch B./ umfasste Tat beschränkte, sondern überdies darauf abzielte, dass im Rahmen dieses Zusammenschlusses über einen nicht von vornherein bestimmten Zeitraum durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung auch weitere, wenngleich noch nicht konkretisierte Verbrechen gegen fremdes Vermögen begangen werden sollten. Damit ist zu Recht echte Idealkonkurrenz angenommen worden (Plöchl in WK2 § 278 Rz 65; vgl RIS-Justiz RS0119763).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt anzumerken, dass die der Verurteilung wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung zugrunde liegenden Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sich die Beteiligung des Angeklagten an dieser nicht bloß auf die vom Schuldspruch B./ umfasste Tat beschränkte, sondern überdies darauf abzielte, dass im Rahmen dieses Zusammenschlusses über einen nicht von vornherein bestimmten Zeitraum durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung auch weitere, wenngleich noch nicht konkretisierte Verbrechen gegen fremdes Vermögen begangen werden sollten. Damit ist zu Recht echte Idealkonkurrenz angenommen worden (Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 65; vergleiche RIS-Justiz RS0119763).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.