Mit Beschluß vom 28.Februar 1995 sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, daß Ariane G***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b StEG für ihre strafgerichtliche Anhaltung kein Ersatzanspruch zusteht (ON 117/II).Mit Beschluß vom 28.Februar 1995 sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, daß Ariane G***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für ihre strafgerichtliche Anhaltung kein Ersatzanspruch zusteht (ON 117/II).
Der dagegen erhobenen Beschwerde, in der von der Beschwerdeführerin erstmals behauptet wurde, die Verhängung der Untersuchungshaft sei von vornherein ungerechtfertigt gewesen, gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 18.Mai 1995 nicht Folge (ON 124/II).
In Erledigung des in der Beschwerde enthaltenen Antrages (ON 120/II) entschied das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs 1 StEG mit Beschluß vom 12. Juni 1995, AZ 21 Ns 268/95, daß der Genannten auch nach § 2 Abs 1 lit a StEG ein Ersatzanspruch nicht zustehe.In Erledigung des in der Beschwerde enthaltenen Antrages (ON 120/II) entschied das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG mit Beschluß vom 12. Juni 1995, AZ 21 Ns 268/95, daß der Genannten auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG ein Ersatzanspruch nicht zustehe.
Der dagegen vorliegenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Einwand, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien von "ausgeschlossenen" Senatsmitgliedern getroffen worden sei, weil diese schon zuvor an der Entscheidung zum AZ 21 Bs 103/95 mitgewirkt hätten, ist vorerst zu erwidern, daß die Ausschließungsgründe im Gesetz taxativ aufgezählt sind und nach ständiger Rechtsprechung eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Weg der Analogie nicht in Betracht kommt (EvBl 1992/33, 1988/153 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, daß aus diesem Grund kein "unparteiisches Gericht" über ihren Antrag nach § 2 Abs 1 lit a StEG entschieden habe (sinngemäß damit die Befangenheit der Senatsmitglieder behauptend), genügt die Erwiderung, daß allein aus dem Tätigwerden der Richter des Oberlandesgerichtes, die in gleicher Senatsbesetzung über die Beschwerde der Genannten gegen die Ablehnung der Zuerkennung einer Haftentschädigung nach § 2 Abs 1 lit b StEG erkannt haben, eine Befangenheit (im Sinn des § 72 StPO) nicht abgeleitet werden kann; darüberhinaus wurden konkrete Umstände in Richtung einer Befangenheit nicht dargetan.Dem Einwand, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien von "ausgeschlossenen" Senatsmitgliedern getroffen worden sei, weil diese schon zuvor an der Entscheidung zum AZ 21 Bs 103/95 mitgewirkt hätten, ist vorerst zu erwidern, daß die Ausschließungsgründe im Gesetz taxativ aufgezählt sind und nach ständiger Rechtsprechung eine Ausdehnung auf andere als die in den Paragraphen 67, ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Weg der Analogie nicht in Betracht kommt (EvBl 1992/33, 1988/153 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, daß aus diesem Grund kein "unparteiisches Gericht" über ihren Antrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG entschieden habe (sinngemäß damit die Befangenheit der Senatsmitglieder behauptend), genügt die Erwiderung, daß allein aus dem Tätigwerden der Richter des Oberlandesgerichtes, die in gleicher Senatsbesetzung über die Beschwerde der Genannten gegen die Ablehnung der Zuerkennung einer Haftentschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG erkannt haben, eine Befangenheit (im Sinn des Paragraph 72, StPO) nicht abgeleitet werden kann; darüberhinaus wurden konkrete Umstände in Richtung einer Befangenheit nicht dargetan.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie zur Zeit ihrer Festnahme sowie der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer bestimmten Straftat (im Sinn des § 177 Abs 1 StPO) hinreichend und (im Sinn des § 180 Abs 1 StPO) dringend verdächtig, ebenso lagen die angezogenen Haftgründe vor. Wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegte, ergab sich der dringende Verdacht in Richtung der in Rede stehenden Vergehen aus der Aussage des Zeugen T***** im Zusammenhang mit den Gendarmerieerhebungen, wobei gerade der Umstand, daß die (über längere Zeit währende) Freiheitsentziehung bereits am 9.August 1992 dem Journalstaatsanwalt angezeigt worden war, das angezeigte Verhalten fortgesetzt und der Geschädigte daraufhin genötigt worden sein soll, die Anzeige zurückzuziehen, die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu erhärten vermochte. Aus dem Umstand, daß gegen Ariane G***** hinsichtlich der Vorfälle bis zur Anzeige vom 9.August 1992 kein Haftantrag gestellt worden war, kann im Hinblick auf die ihr danach angelasteten Vorfälle eine gesetzwidrige Anordnung ihrer Anhaltung nicht abgeleitet werden.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie zur Zeit ihrer Festnahme sowie der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer bestimmten Straftat (im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, StPO) hinreichend und (im Sinn des Paragraph 180, Absatz eins, StPO) dringend verdächtig, ebenso lagen die angezogenen Haftgründe vor. Wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegte, ergab sich der dringende Verdacht in Richtung der in Rede stehenden Vergehen aus der Aussage des Zeugen T***** im Zusammenhang mit den Gendarmerieerhebungen, wobei gerade der Umstand, daß die (über längere Zeit währende) Freiheitsentziehung bereits am 9.August 1992 dem Journalstaatsanwalt angezeigt worden war, das angezeigte Verhalten fortgesetzt und der Geschädigte daraufhin genötigt worden sein soll, die Anzeige zurückzuziehen, die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu erhärten vermochte. Aus dem Umstand, daß gegen Ariane G***** hinsichtlich der Vorfälle bis zur Anzeige vom 9.August 1992 kein Haftantrag gestellt worden war, kann im Hinblick auf die ihr danach angelasteten Vorfälle eine gesetzwidrige Anordnung ihrer Anhaltung nicht abgeleitet werden.
Der Behauptung der Verweigerung ausreichender Rechtfertigungsmöglichkeiten anläßlich der Einvernahme vor der Journalrichterin ist zu erwidern, daß die gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebene Vernehmung der Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft in einem solchen Umfang zu erfolgen hat, daß der Untersuchungsrichter die für die konkrete Haftentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann. Diesen Voraussetzungen wurde die vorliegende Vernehmung der Beschuldigten vom 16.August 1992 (ON 9/I) nach Lage des Falles gerecht.Der Behauptung der Verweigerung ausreichender Rechtfertigungsmöglichkeiten anläßlich der Einvernahme vor der Journalrichterin ist zu erwidern, daß die gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebene Vernehmung der Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft in einem solchen Umfang zu erfolgen hat, daß der Untersuchungsrichter die für die konkrete Haftentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann. Diesen Voraussetzungen wurde die vorliegende Vernehmung der Beschuldigten vom 16.August 1992 (ON 9/I) nach Lage des Falles gerecht.
Soweit die Beschwerde damit argumentiert, bereits anläßlich der Vorführung zum Untersuchungsrichter am 19.August 1992 habe dieser das (schon vorliegende) Einverständnis der Staatsanwaltschaft zu einer Enthaftung gegen Gelöbnis mitgeteilt, woraus sich ergebe, daß es von vornherein an einem entsprechenden Tatverdacht gegen sie gefehlt habe, sodaß ihre Untersuchungshaft gesetzwidrig gewesen sei, übersieht sie, daß bei Prüfung der - unter dem Aspekt des § 2 Abs 1 lit a StEG allein maßgebenden - Frage, ob die Verhängung der Untersuchungshaft dem Gesetz entsprach, ausschließlich auf den Erhebungsstand zum Zeitpunkt dieser Verhängung (und nicht etwa auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist (NRsp 1988/11, 15 Os 21/91). Im entscheidenden Zeitpunkt aber war die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - nach dem Stand der Erhebungen dringend tatverdächtig. Ebenso lagen die angezogenen Haftgründe vor. Den Beschwerdeeinwänden zuwider konnte das Oberlandesgericht nämlich zu Recht davon ausgehen, daß der Haftgrund der Fluchtgefahr zutreffend auf die Auslandskontakte der Beschuldigten und den Umstand gestützt wurde, daß sie anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 9/I) als ihren letzten Wohnsitz W***** bezeichnete sowie andere, nicht näher angeführte Wohnsitze, zu welchen G***** nicht gehörte, und in Österreich nur fallweise beschäftigt war, jener der Tatbegehungsgefahr hinwieder auf die Tatwiederholung (nach erfolgter Anzeigeerstattung) und den (unangemeldeten) Aufenthalt im Wohnhaus des Genötigten.Soweit die Beschwerde damit argumentiert, bereits anläßlich der Vorführung zum Untersuchungsrichter am 19.August 1992 habe dieser das (schon vorliegende) Einverständnis der Staatsanwaltschaft zu einer Enthaftung gegen Gelöbnis mitgeteilt, woraus sich ergebe, daß es von vornherein an einem entsprechenden Tatverdacht gegen sie gefehlt habe, sodaß ihre Untersuchungshaft gesetzwidrig gewesen sei, übersieht sie, daß bei Prüfung der - unter dem Aspekt des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG allein maßgebenden - Frage, ob die Verhängung der Untersuchungshaft dem Gesetz entsprach, ausschließlich auf den Erhebungsstand zum Zeitpunkt dieser Verhängung (und nicht etwa auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist (NRsp 1988/11, 15 Os 21/91). Im entscheidenden Zeitpunkt aber war die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - nach dem Stand der Erhebungen dringend tatverdächtig. Ebenso lagen die angezogenen Haftgründe vor. Den Beschwerdeeinwänden zuwider konnte das Oberlandesgericht nämlich zu Recht davon ausgehen, daß der Haftgrund der Fluchtgefahr zutreffend auf die Auslandskontakte der Beschuldigten und den Umstand gestützt wurde, daß sie anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 9/I) als ihren letzten Wohnsitz W***** bezeichnete sowie andere, nicht näher angeführte Wohnsitze, zu welchen G***** nicht gehörte, und in Österreich nur fallweise beschäftigt war, jener der Tatbegehungsgefahr hinwieder auf die Tatwiederholung (nach erfolgter Anzeigeerstattung) und den (unangemeldeten) Aufenthalt im Wohnhaus des Genötigten.
Zur Beurteilung der Haftgründe ist ergänzend darauf zu verweisen, daß es genügt, daß sie nach der Aktenlage mit derselben höheren Wahrscheinlichkeit indiziert sind, die auch für den dringenden Tatverdacht zu fordern sind. Daher können für die Beurteilung der Haftgründe auch solche Umstände herangezogen werden, die sich aus dem - seinerseits erst des Schuldbeweises bedürftigen - Tatvorwurf ergeben.
Wenn letztlich vorgebracht wird, daß die Enthaftung unter Anwendung gelinderer Mittel, nämlich des Nachweises eines Wohnortes im Inland, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt sei, genügt die Erwiderung, daß die von der Beschuldigten als Unterkunftsgeber genannten Personen vorerst nicht bereit waren, Ariane G***** aufzunehmen, sodaß letztlich erst das Einverständnis der Katharina T*****, die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung Aufenthalt nehmen zu lassen (83/I), die Enthaftung gegen Gelöbnis möglich gemacht hat.
Der sonach zur Gänze unbegründeten Beschwerde war ein Erfolg zu versagen.