Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Wie schon das Erstgericht verkennt auch der Beschwerdeführer, daß ein Fall von Gesetzeskonkurrenz, bei dem sich, wenn in bezug auf den primären Tatbestand Strafaufhebung durch tätige Reue eingetreten und für das verdrängte Delikt ein solcher Sttrafaufhebungsgrund nicht normiert ist, die - im Ersturteil und in der Nichtigkeitsbeschwerde jeweils gegensätzlich beantwortete - Frage stellt, ob der verdrängte Tatbestand zum Zug kommt ('wiederauflebt': vgl hiezu Kienapfel BT II § 167 RN 22 ff;Wie schon das Erstgericht verkennt auch der Beschwerdeführer, daß ein Fall von Gesetzeskonkurrenz, bei dem sich, wenn in bezug auf den primären Tatbestand Strafaufhebung durch tätige Reue eingetreten und für das verdrängte Delikt ein solcher Sttrafaufhebungsgrund nicht normiert ist, die - im Ersturteil und in der Nichtigkeitsbeschwerde jeweils gegensätzlich beantwortete - Frage stellt, ob der verdrängte Tatbestand zum Zug kommt ('wiederauflebt': vergleiche hiezu Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 167, RN 22 ff;
Liebscher im WK § 167 Rz 27 ff), hier in Wahrheit gar nicht gegeben ist.Liebscher im WK Paragraph 167, Rz 27 ff), hier in Wahrheit gar nicht gegeben ist.
Handlungen, die, wie die inkriminierte Vorgangsweise des Angeklagten, der Verschleierung eines bereits vorher verübten anderen Delikts dienen, stehen nur dann als sogenannte straflose Nachtat zur betreffenden Vortat im Verhältnis (bloß) scheinbarer Realkonkurrenz, wenn durch sie kein neues Rechtsgut verletzt wird, die aus der Naachtat (Deckungshandlung) resultierende Rechtsgutverletzung also nicht über jene aus der vorangegangenen Tat hinausgeht;
richtet sich jedoch die Nachtat gegen ein anderes Rechtsgut (oder gegen ein zwar gleichartiges Rechtsgut einer anderen Person), so ist sie stets gesondert strafbar (sh EvBl 1979/106, LSK 1981/100 uva). Nun unterscheidet sich aber das durch die Strafdrohung des § 311 StGB gegen falsche Beurkundung im Amt geschützte Rechtsgut, nämlich die Richtigkeit des Inhalts von im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunden (EvBl 1979/195) von jenem eines Vermögensdeliktes wie zB der Veruntreuung. Wenn daher ein Beamter wie der Angeklagte, sei es auch unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, zunächst ein Gut veruntreut und sodann zur Verschleierung der Tat Falschbeurkundungen im Sinn des § 311 StGB vornimmt, verstößt er dadurch - anders als im Verhältnis zu einem zuvor begangenen Mißbrauch der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB (vgl RZ 1976/5; Steininger in ÖJZ 1980, 483 FN 53) - gegen ein weiteres Rechtsgut und haftet darum nicht nur für die Veruntreuung, sondern auch nach dem § 311 StGB Wird in einem solchen Fall die Strafbarkeit des Täters wegen der Veruntreuung durch tätige Reue aufgehoben, so bleibt doch seine strafrechtliche Haftung für das Vergehen nach dem § 311richtet sich jedoch die Nachtat gegen ein anderes Rechtsgut (oder gegen ein zwar gleichartiges Rechtsgut einer anderen Person), so ist sie stets gesondert strafbar (sh EvBl 1979/106, LSK 1981/100 uva). Nun unterscheidet sich aber das durch die Strafdrohung des Paragraph 311, StGB gegen falsche Beurkundung im Amt geschützte Rechtsgut, nämlich die Richtigkeit des Inhalts von im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunden (EvBl 1979/195) von jenem eines Vermögensdeliktes wie zB der Veruntreuung. Wenn daher ein Beamter wie der Angeklagte, sei es auch unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, zunächst ein Gut veruntreut und sodann zur Verschleierung der Tat Falschbeurkundungen im Sinn des Paragraph 311, StGB vornimmt, verstößt er dadurch - anders als im Verhältnis zu einem zuvor begangenen Mißbrauch der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB vergleiche RZ 1976/5; Steininger in ÖJZ 1980, 483 FN 53) - gegen ein weiteres Rechtsgut und haftet darum nicht nur für die Veruntreuung, sondern auch nach dem Paragraph 311, StGB Wird in einem solchen Fall die Strafbarkeit des Täters wegen der Veruntreuung durch tätige Reue aufgehoben, so bleibt doch seine strafrechtliche Haftung für das Vergehen nach dem Paragraph 311
StGB, bei dem ein solcher Strafaufhebungsgrund im Gesetz nicht vorgesehen ist, unberührt.
Die Verschiedenheit der jeweils verletzten Rechtsgüter bewirkt mithin bei der gegebenen Fallkonstellation nicht erst - wie bei Gesetzeskonkurrenz (vgl das oben zitierte Schrifttum zu § 167 StGB) - das 'Wiederaufleben' eines verdrängten Delikts; es ist vielmehr von echter Realkonkurrenz der zusammentreffenden Delikte auszugehen. Da es nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft ist, daß die Zustellkarten, in denen der Angeklagte (als Beamter - vgl 10 Os 57/80) tatsächlich nicht stattgefundene Auszahlungen fälschlich beurkundete, mit Beweisbestimmung (§ 74 Z 7 StGB) für den Geldverkehr der Post ausgestattete öffentliche Urkunden darstellen und nach dem Vorsatz des Angeklagten auch dieser Zweckbestimmung entsprechend im Rechtsverkehr (wenngleich allenfalls bloß postintern) gebraucht werden sollten, um die darin (fälschlich) beurkundeten Tatsachen von rechtserheblicher Bedeutung darzutun (vgl zu all dem EvBl 1981/116, 1980/19, 1979/195, 1979/65), erweist sich der Schuldspruch wegen Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB im Ergebnis als richtig. Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.Die Verschiedenheit der jeweils verletzten Rechtsgüter bewirkt mithin bei der gegebenen Fallkonstellation nicht erst - wie bei Gesetzeskonkurrenz vergleiche das oben zitierte Schrifttum zu Paragraph 167, StGB) - das 'Wiederaufleben' eines verdrängten Delikts; es ist vielmehr von echter Realkonkurrenz der zusammentreffenden Delikte auszugehen. Da es nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft ist, daß die Zustellkarten, in denen der Angeklagte (als Beamter - vergleiche 10 Os 57/80) tatsächlich nicht stattgefundene Auszahlungen fälschlich beurkundete, mit Beweisbestimmung (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) für den Geldverkehr der Post ausgestattete öffentliche Urkunden darstellen und nach dem Vorsatz des Angeklagten auch dieser Zweckbestimmung entsprechend im Rechtsverkehr (wenngleich allenfalls bloß postintern) gebraucht werden sollten, um die darin (fälschlich) beurkundeten Tatsachen von rechtserheblicher Bedeutung darzutun vergleiche zu all dem EvBl 1981/116, 1980/19, 1979/195, 1979/65), erweist sich der Schuldspruch wegen Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB im Ergebnis als richtig. Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 311 StGB eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die es gemäß dem § 43 Abs 1 StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das volle Geständnis und den Umstand, daß ein Schade nicht eingetreten ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung bzw die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und auch deren bedingte Nachsicht an.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 311, StGB eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das volle Geständnis und den Umstand, daß ein Schade nicht eingetreten ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung bzw die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und auch deren bedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Zwar wurden in erster Instanz die Milderungsumstände im wesentlichen
richtig und auch vollzählig angeführt.
Doch ist dem Berufungswerber beizupflichten, daß der (einzige) vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund zu entfallen hat, weil die Falschbeurkundung in insgesamt vier Zustellkarten nach Lage des Falles als Tateinheit aufzufassen ist.
Unter diesem veränderten Aspekt erweist sich aber die vom Schöffengericht gefundene Strafsanktion als zu hart. Ausgehend von einer dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat an sich angepaßten viermonatigen Freiheitsstrafe war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen. Diese Frage war zu bejahen, zumal im Hinblick auf das tadelsfreie Vorleben des nicht mehr im öffentlichen Dienst stehenden Täters und seiner umfassend bekundeten Schuldeinsicht weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen ein solches Vorgehen sprechen.Unter diesem veränderten Aspekt erweist sich aber die vom Schöffengericht gefundene Strafsanktion als zu hart. Ausgehend von einer dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat an sich angepaßten viermonatigen Freiheitsstrafe war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB vorliegen. Diese Frage war zu bejahen, zumal im Hinblick auf das tadelsfreie Vorleben des nicht mehr im öffentlichen Dienst stehenden Täters und seiner umfassend bekundeten Schuldeinsicht weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen ein solches Vorgehen sprechen.
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen konnte dem weiteren Berufungsbegehren, auch die somit ihrer Art nach veränderte Strafe bedingt nachzusehen (vgl die bei Mayerhofer-Rieder unter Nr 52 zu § 293Dagegen konnte dem weiteren Berufungsbegehren, auch die somit ihrer Art nach veränderte Strafe bedingt nachzusehen vergleiche die bei Mayerhofer-Rieder unter Nr 52 zu Paragraph 293
StPO angeführten Entscheidungen) schon um ihrer (auch hier) aus spezialpräventiver Sicht erforderlichen Effektivität willen (siehe ÖJZ-LSK 1976/22) nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.