Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dieser hatte ein zufälliges Auffinden einer bestehenden Hanfplantage im Augebiet, die Zueignung dreier Pflanzen davon und als „Ausgleich" gelegentliches Gießen und Aufbringen speziellen Hanfdüngers eingestanden (US 4, 5 iVm S 45, 143 f). Die Tatrichter gelangten dementgegen zu einem anklagekonformen (ON 8) Schuldspruch des Beschwerdeführers über einen Vergleich der geschilderten Verhaltensweisen mit allgemeiner Lebenserfahrung, durch Berücksichtigung einer beim Angeklagten (dem das Erstgericht aufgrund überdurchschnittlicher einschlägiger Kenntnisse und bei ihm sichergestellter Hanfsamen einen „sehr professionellen Umgang mit dem Thema Marihuana" zumaß) vorgefundenen Fotodokumentation über Hanfstauden und einer Eintragung in dessen Kalender sowie unter Verwertung der differenziert und vorsichtig gewürdigten Aussagen zweier Zeugen, die Erdarbeiten mit Werkzeugen und eine Bewässerung der Pflanzung durch H***** beobachtet hatten (US 5 bis 10 iVm S 148 ff, 153 ff).Dieser hatte ein zufälliges Auffinden einer bestehenden Hanfplantage im Augebiet, die Zueignung dreier Pflanzen davon und als „Ausgleich" gelegentliches Gießen und Aufbringen speziellen Hanfdüngers eingestanden (US 4, 5 in Verbindung mit S 45, 143 f). Die Tatrichter gelangten dementgegen zu einem anklagekonformen (ON 8) Schuldspruch des Beschwerdeführers über einen Vergleich der geschilderten Verhaltensweisen mit allgemeiner Lebenserfahrung, durch Berücksichtigung einer beim Angeklagten (dem das Erstgericht aufgrund überdurchschnittlicher einschlägiger Kenntnisse und bei ihm sichergestellter Hanfsamen einen „sehr professionellen Umgang mit dem Thema Marihuana" zumaß) vorgefundenen Fotodokumentation über Hanfstauden und einer Eintragung in dessen Kalender sowie unter Verwertung der differenziert und vorsichtig gewürdigten Aussagen zweier Zeugen, die Erdarbeiten mit Werkzeugen und eine Bewässerung der Pflanzung durch H***** beobachtet hatten (US 5 bis 10 in Verbindung mit S 148 ff, 153 ff).
Nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld unternimmt es die Mängelrüge (Z 5), einzelne eigenständig zusammengefasste Details in den erwähnten Zeugenaussagen herauszugreifen und so als die Einlassung des Rechtsmittelwerbers stützend zu bewerten. Sie verfehlt damit sinnfällig den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, nämlich die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370), und vermag überdies selbst mit ihrer an sich unbeachtlichen Argumentation keine Verstöße der erstgerichtlichen Ableitung gegen Logik und Empirie darzutun. Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz und die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet (15 Os 23/03, 11 Os 53/06p uva; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454). Durch das Hervorheben der aus Z 5 relevierten Zeugenangaben über eine einmalige Beobachtung, wiewohl selbst der Rechtsmittelwerber mehrmaliges Aufsuchen des Hanfanbaus zugab (US 4 f, 9 iVm S 144 f), vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Den Anfechtungsumfang verlassen die (neuerliche) Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und die Anknüpfung an die Urteilsgründe selbst (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld unternimmt es die Mängelrüge (Ziffer 5,), einzelne eigenständig zusammengefasste Details in den erwähnten Zeugenaussagen herauszugreifen und so als die Einlassung des Rechtsmittelwerbers stützend zu bewerten. Sie verfehlt damit sinnfällig den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, nämlich die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370), und vermag überdies selbst mit ihrer an sich unbeachtlichen Argumentation keine Verstöße der erstgerichtlichen Ableitung gegen Logik und Empirie darzutun. Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz und die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet (15 Os 23/03, 11 Os 53/06p uva; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454). Durch das Hervorheben der aus Ziffer 5, relevierten Zeugenangaben über eine einmalige Beobachtung, wiewohl selbst der Rechtsmittelwerber mehrmaliges Aufsuchen des Hanfanbaus zugab (US 4 f, 9 in Verbindung mit S 144 f), vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Den Anfechtungsumfang verlassen die (neuerliche) Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und die Anknüpfung an die Urteilsgründe selbst (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.