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Entscheidung 11 Os 110/01×

Entscheidung 11 Os 110/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E römisch fünf r 383/01-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Verteidigerin Mag. Lorenz, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E römisch fünf r 383/01-47, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E römisch fünf r 383/01-47, wurde Goran A***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, von der "unter Anwendung der Paragraphen 43, 43 a, StGB" ein Strafteil von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 33, StPO) zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Sanktion mehr als sechs Monate beträgt.

Weil der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht für gegeben fand, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen, sondern diese zur Gänze als unbedingte Sanktion aussprechen müssen.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 69i und 69j, 13 Os 134/98, 14 Os 25/00, 11 Os 90/00), sodass es mit ihrer Feststellung das Bewenden hat.

Anmerkung

E63522 11D01101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00110.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0110OS00110_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung