Gegen dieses Urteil richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen indes - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen indes - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) wird die Feststellung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes zum Spruchfaktum 1.) als undeutlich (erster Fall), die übrigen Feststellungen zu diesem Faktum als unvollständig, widersprüchlich und unzureichend (zweiter, dritter und vierter Fall) begründet moniert.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird die Feststellung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes zum Spruchfaktum 1.) als undeutlich (erster Fall), die übrigen Feststellungen zu diesem Faktum als unvollständig, widersprüchlich und unzureichend (zweiter, dritter und vierter Fall) begründet moniert.
Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass die teils in Verkennung ihres Wesens geltend gemachten Begründungsmängel nicht vorliegen:
Bei auszugsweiser Wiedergabe "maßgeblicher Feststellungen" werden die den Zahlungsanspruch des Richard P***** sowie dessen Umfang betreffenden Teile der Feststellungen (US 9 f) verschwiegen, sodass die vermeintliche Undeutlichkeit des inneren Vorhabens im Zusammenhang mit der im Gesetz Absichtlichkeit zum Ausdruck bringenden Formulierung "um ... zu" nicht zu erblicken ist. Da nur der Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen von einem formalen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Urheberschaft der zur Begehung der Straftat verwendeten Beweismittel aber nicht zu den betrugsrelevanten Merkmalen gehört, sofern nur feststeht, dass sie inhaltlich unrichtig sind (US 12 f), wird fallbezogen mit der Behauptung, das Erstgericht führe nicht aus "wer die angebliche Lugurkunde tatsächlich verfasst und geschrieben hat", keine entscheidende Tatsache berührt. Inwieweit dadurch, dass der "Nachtrag zum Mietvertrag" mit 30. April 1999 datiert, die mit diesem vorgeblich korrespondierenden Zahlungen jedoch zwischen dem 19. März 1999 und dem 7. April 2000 (S 79, 161, 163 ff) erfolgt sein sollen, der Ausspruch über die entscheidende Tatsache, dass sämtliche Belege inhaltlich unrichtig sind (US 10 oben), mit sich selbst in Widerspruch stehen könnte, wird nicht ausgeführt, stellt doch das Urteil keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend fest, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42, 101 und 114). Dass nach den Kontoauszügen an den betreffenden Tagen (bis auf den 7. Mai 1999) Barabhebungen oder Überweisungen an Dritte in entsprechender Höhe erfolgten, erfordert im Gegensatz zur Beschwerdekritik nicht die Feststellung deren inhaltlicher Unrichtigkeit.Bei auszugsweiser Wiedergabe "maßgeblicher Feststellungen" werden die den Zahlungsanspruch des Richard P***** sowie dessen Umfang betreffenden Teile der Feststellungen (US 9 f) verschwiegen, sodass die vermeintliche Undeutlichkeit des inneren Vorhabens im Zusammenhang mit der im Gesetz Absichtlichkeit zum Ausdruck bringenden Formulierung "um ... zu" nicht zu erblicken ist. Da nur der Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen von einem formalen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Urheberschaft der zur Begehung der Straftat verwendeten Beweismittel aber nicht zu den betrugsrelevanten Merkmalen gehört, sofern nur feststeht, dass sie inhaltlich unrichtig sind (US 12 f), wird fallbezogen mit der Behauptung, das Erstgericht führe nicht aus "wer die angebliche Lugurkunde tatsächlich verfasst und geschrieben hat", keine entscheidende Tatsache berührt. Inwieweit dadurch, dass der "Nachtrag zum Mietvertrag" mit 30. April 1999 datiert, die mit diesem vorgeblich korrespondierenden Zahlungen jedoch zwischen dem 19. März 1999 und dem 7. April 2000 (S 79, 161, 163 ff) erfolgt sein sollen, der Ausspruch über die entscheidende Tatsache, dass sämtliche Belege inhaltlich unrichtig sind (US 10 oben), mit sich selbst in Widerspruch stehen könnte, wird nicht ausgeführt, stellt doch das Urteil keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend fest, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42, 101 und 114). Dass nach den Kontoauszügen an den betreffenden Tagen (bis auf den 7. Mai 1999) Barabhebungen oder Überweisungen an Dritte in entsprechender Höhe erfolgten, erfordert im Gegensatz zur Beschwerdekritik nicht die Feststellung deren inhaltlicher Unrichtigkeit.
Damit und mit der Hervorhebung vermeintlicher Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussagen in Bezug auf ihren Informationsstand vor der Zwangsversteigerung machen die Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern versuchen vielmehr unter isolierter Betrachtung einzelner Ergebnisse des Beweisverfahrens zu anderen, für sie günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, bekämpfen damit aber bloß unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und verfehlen solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) unternehmen die Beschwerdeführer erneut, indem sie - wie bereits in der Mängelrüge - aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussagen der Zeugen Gerhard S***** (S 405) und Josef H***** (S 355) jenen des Sachverständigen Jörg W***** (S 228, 350), des Richters Mag. Jürgen Sch***** (S 400) und des Richard P***** (S 240, 352) gegenüberstellen und erörtern, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung der objektiven wie auch subjektiven Tatseite in Zweifel zu setzen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternehmen die Beschwerdeführer erneut, indem sie - wie bereits in der Mängelrüge - aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussagen der Zeugen Gerhard S***** (S 405) und Josef H***** (S 355) jenen des Sachverständigen Jörg W***** (S 228, 350), des Richters Mag. Jürgen Sch***** (S 400) und des Richard P***** (S 240, 352) gegenüberstellen und erörtern, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung der objektiven wie auch subjektiven Tatseite in Zweifel zu setzen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können.
Der gemeinsam zum Schuldspruchfaktum 1.) in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene, erneut Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierende Vorwurf, Feststellungen zur inneren Tatseite des "Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB" fehlten, orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und lässt auch insoweit prozessordnungswidrig alle sonstigen wesentlichen, im Kontext stehenden Entscheidungsteile außer Acht.Der gemeinsam zum Schuldspruchfaktum 1.) in Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene, erneut Nichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Vorwurf, Feststellungen zur inneren Tatseite des "Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB" fehlten, orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und lässt auch insoweit prozessordnungswidrig alle sonstigen wesentlichen, im Kontext stehenden Entscheidungsteile außer Acht.
Die weitere Rechtsrüge des Angeklagten Josef Mario F***** (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum 2.) geht prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit dem Tode (US 11), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die weitere Rechtsrüge des Angeklagten Josef Mario F***** (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum 2.) geht prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit dem Tode (US 11), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.