Obwohl der Verteidiger Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1991 seine Bevollmächtigung (ersichtlich zumindest auch) durch den Angeklagten (der den gleichen Vornamen wie sein Vater trägt, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren anhängig war - AS 1, 86) angezeigt hatte (ON 5), führte die Einzelrichterin des Kreisgerichtes Korneuburg die Hauptverhandlung am 14. November 1991 (ON 6), zu der der geladene Verteidiger nicht erschien, und die Hauptverhandlungen vom 20. März 1992 (ON 7) und 19. Mai 1992 (ON 8), zu denen der ausgewiesene Verteidiger entgegen den Bestimmungen der §§ 221 Abs 1, 488 StPO gar nicht geladen worden war (AS 1a und 1a verso), ohne Zuziehung eines Verteidigers durch (AS 73, 91, 97), erkannte den nichtgeständigen Karl G* mit Urteil vom 19. Mai 1992, GZ 12 c E Vr 783/91-9, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 105 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Über die vom Angeklagten gegen dieses Urteil - dessen Ausfertigung der Vorschrift des § 79 Abs 3 StPO zuwider (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 zu § 79) ebenfalls nicht dem Verteidiger zugestellt wurde (AS 1b) - selbst ergriffene Berufung (ON 8, Seite 113 und ON 10) ist noch nicht entschieden.Obwohl der Verteidiger Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1991 seine Bevollmächtigung (ersichtlich zumindest auch) durch den Angeklagten (der den gleichen Vornamen wie sein Vater trägt, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren anhängig war - AS 1, 86) angezeigt hatte (ON 5), führte die Einzelrichterin des Kreisgerichtes Korneuburg die Hauptverhandlung am 14. November 1991 (ON 6), zu der der geladene Verteidiger nicht erschien, und die Hauptverhandlungen vom 20. März 1992 (ON 7) und 19. Mai 1992 (ON 8), zu denen der ausgewiesene Verteidiger entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 221, Absatz eins, 488, StPO gar nicht geladen worden war (AS 1a und 1a verso), ohne Zuziehung eines Verteidigers durch (AS 73, 91, 97), erkannte den nichtgeständigen Karl G* mit Urteil vom 19. Mai 1992, GZ 12 c E Vr 783/91-9, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, StGB schuldig und verurteilte ihn nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Über die vom Angeklagten gegen dieses Urteil - dessen Ausfertigung der Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 3, StPO zuwider vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 zu Paragraph 79,) ebenfalls nicht dem Verteidiger zugestellt wurde (AS 1b) - selbst ergriffene Berufung (ON 8, Seite 113 und ON 10) ist noch nicht entschieden.
Gemäß dem § 41 Abs 4 StPO besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat - außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB - eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Karl G* lag nach dem Anklagevorwurf das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1 StGB zur Last.Gemäß dem Paragraph 41, Absatz 4, StPO besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat - außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB - eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Karl G* lag nach dem Anklagevorwurf das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen der versuchten Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zur Last.
Mag auch der Schuldspruch des Angeklagten schließlich nur wegen des - mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten - Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB, somit wegen eines Deliktes ergangen sein, in Ansehung dessen Verteidigerzwang nicht besteht, bewirkte das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 1992 absolute Nichtigkeit des danach gefällten Urteiles nach dem § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 4a zu § 281 Abs 1 Z 1a uam).Mag auch der Schuldspruch des Angeklagten schließlich nur wegen des - mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten - Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB, somit wegen eines Deliktes ergangen sein, in Ansehung dessen Verteidigerzwang nicht besteht, bewirkte das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 1992 absolute Nichtigkeit des danach gefällten Urteiles nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 4a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, uam).
Da nach Lage des Falles durch die das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 41 Abs 4, 221 Abs 1 und 488 StPO verletzende Vorgangsweise des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang ein Nachteil für den nicht geständigen Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das prozeßordnungswidrig zustandegekommene, mit einer (vom Angeklagten in seiner Berufung nicht geltendgemachten) absoluten Nichtigkeit behaftete Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.Da nach Lage des Falles durch die das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 4, 221, Absatz eins und 488 StPO verletzende Vorgangsweise des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang ein Nachteil für den nicht geständigen Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das prozeßordnungswidrig zustandegekommene, mit einer (vom Angeklagten in seiner Berufung nicht geltendgemachten) absoluten Nichtigkeit behaftete Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.