Rechtssatz RS0098131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098131
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Rechtssatz
Ob gemäß dem § 41 Abs 4 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auch dann absolute Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, wenn der Schuldspruch schließlich nur wegen einer Tat erging, die nicht mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Ob gemäß dem Paragraph 41, Absatz 4, StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auch dann absolute Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO, wenn der Schuldspruch schließlich nur wegen einer Tat erging, die nicht mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 117/92
Entscheidungstext OGH 03.11.1992 11 Os 117/92
- 11 Os 122/97
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 11 Os 122/97
- 11 Os 144/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 11 Os 144/02
Auch; Beisatz: Nunmehr § 41 Abs 1 Z 2 StPO. (T1)
- 14 Os 173/10p
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 14 Os 173/10p
Ausdrücklich gegenteilig
- 13 Os 71/14m
Entscheidungstext OGH 14.08.2014 13 Os 71/14m
Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO besteht im Einzelrichterverfahren (abgesehen von Ausnahmen) notwendige Verteidigung, wenn für die ‑ nach den Urteilsfeststellungen begangene ‑ Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. (T2)
- 13 Os 3/22y
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 3/22y
Vgl; Beis nur wie T2
- 14 Os 78/25i
Entscheidungstext OGH 24.07.2025 14 Os 78/25i
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098131
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19921103_OGH0002_0110OS00117_9200000_001