Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers für den Beschuldigten steht, wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 StPO bedarf der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Verteidigers ist die Strafdrohung der unter Anklage gestellten Tat, mag auch die im Urteil vorgenommene Subsumtion zu einem geringeren Strafrahmen führen (Mayerhofer StPO4 E 67; Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3 jeweils zu § 41). Auf Grund der gesetzlichen Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) war im vorliegenden Verfahren die Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verletzte somit das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (11 Os 122/97 und die dort zitierten Entscheidungen).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bedarf der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Verteidigers ist die Strafdrohung der unter Anklage gestellten Tat, mag auch die im Urteil vorgenommene Subsumtion zu einem geringeren Strafrahmen führen (Mayerhofer StPO4 E 67; Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 3 jeweils zu Paragraph 41,). Auf Grund der gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) war im vorliegenden Verfahren die Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verletzte somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (11 Os 122/97 und die dort zitierten Entscheidungen).
Das solcherart zu Stande gekommene Urteil ist gemäß §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1a StPO nichtig. Da fallbezogen eine Benachteiligung des Thomas Richard B***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (Mayerhofer aaO § 292 E 28a bis 30).Das solcherart zu Stande gekommene Urteil ist gemäß Paragraphen 489, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO nichtig. Da fallbezogen eine Benachteiligung des Thomas Richard B***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (Mayerhofer aaO Paragraph 292, E 28a bis 30).
Obwohl in dem neu durchzuführenden Verfahren über den Beschuldigten infolge des Verschlimmerungsverbotes (§§ 293 Abs 3, 290 Abs 2 StPO) keine strengere als eine sechsmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, besteht für die Hauptverhandlung Verteidigerzwang, weil weiterhin von der Strafdrohung der ihm im Strafantrag angelasteten Delikte auszugehen ist (12 Os 174/96).Obwohl in dem neu durchzuführenden Verfahren über den Beschuldigten infolge des Verschlimmerungsverbotes (Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO) keine strengere als eine sechsmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, besteht für die Hauptverhandlung Verteidigerzwang, weil weiterhin von der Strafdrohung der ihm im Strafantrag angelasteten Delikte auszugehen ist (12 Os 174/96).