Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers für den Beschuldigten Christian G***** und die Abfassung einer gesonderten Urteilsausfertigung in Ansehung dieses Beschuldigten in gekürzter Form stehen - wie der Generalprokurator in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 StPO ist in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter ein Verteidiger beizuziehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Im vorliegenden Verfahren war demnach aufgrund des maßgeblichen ersten Strafsatzes des § 148 StGB - sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - die Verteidigung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers für den Zweitbeschuldigten Christian G***** verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (13 Os 89/92, 11 Os 117/92, 13 Os 131/90).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter ein Verteidiger beizuziehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Im vorliegenden Verfahren war demnach aufgrund des maßgeblichen ersten Strafsatzes des Paragraph 148, StGB - sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - die Verteidigung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers für den Zweitbeschuldigten Christian G***** verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (13 Os 89/92, 11 Os 117/92, 13 Os 131/90).
Das solcherart zustandegekommene Urteil ist, soweit es den Zweitbeschuldigten betrifft, gemäß §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 a StPO nichtig. Da eine Benachteiligung des Christian G***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war in Ansehung dieses Beschuldigten das Urteil gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 292 E 28a-31).Das solcherart zustandegekommene Urteil ist, soweit es den Zweitbeschuldigten betrifft, gemäß Paragraphen 489, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO nichtig. Da eine Benachteiligung des Christian G***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war in Ansehung dieses Beschuldigten das Urteil gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 28a-31).
Der Verteidigerzwang in der neuen Hauptverhandlung ergibt sich, obwohl über Christian G***** infolge des Verschlimmerungsverbotes (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO) keine strengere als eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, weiterhin aus der schon genannten Strafdrohung des ihm laut Strafantrag angelasteten Deliktes (13 Os 131/90).Der Verteidigerzwang in der neuen Hauptverhandlung ergibt sich, obwohl über Christian G***** infolge des Verschlimmerungsverbotes (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO) keine strengere als eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, weiterhin aus der schon genannten Strafdrohung des ihm laut Strafantrag angelasteten Deliktes (13 Os 131/90).
Aber auch die gesonderte Ausfertigung des Urteils hinsichtlich des Beschuldigten G***** in gekürzter Form steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß der Einzelrichter eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet hat (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO). Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig (Foregger/Kodek, StPO6 § 458 Erl I).Wird der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß der Einzelrichter eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet hat (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO). Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) auch nur bei einer die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig (Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 458, Erl römisch eins).
Aufgrund der rechtzeitigen Berufungsanmeldung des Erstbeschuldigten (ON 10) war demnach eine (gesonderte) Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form hinsichtlich des Zweitbeschuldigten Christian G***** nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß nur jener Täter gewerbsmäßig handelt, dessen Absicht darauf gerichtet ist, sich selbst (unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; daß er eine solche Einnahme (nur) für einen Dritten anstrebt, genügt nicht (Leukauf/Steininger, Komm3 § 70 RN 6 a). Sollte deshalb die Qualifikation des dem Zweitbeschuldigten vorgeworfenen Betruges nach § 148 erster Fall StGB ebensowenig zu bejahen sein wie schon bisher die Schadensqualifikation (§ 147 Abs 2 StGB), so wäre im Hinblick auf die angenommene Tatzeit (Mai bis November 1992) die Verjährung der Strafbarkeit des allenfalls verbleibenden Grunddeliktes nach § 146 StGB zu prüfen.Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß nur jener Täter gewerbsmäßig handelt, dessen Absicht darauf gerichtet ist, sich selbst (unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; daß er eine solche Einnahme (nur) für einen Dritten anstrebt, genügt nicht (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 70, RN 6 a). Sollte deshalb die Qualifikation des dem Zweitbeschuldigten vorgeworfenen Betruges nach Paragraph 148, erster Fall StGB ebensowenig zu bejahen sein wie schon bisher die Schadensqualifikation (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), so wäre im Hinblick auf die angenommene Tatzeit (Mai bis November 1992) die Verjährung der Strafbarkeit des allenfalls verbleibenden Grunddeliktes nach Paragraph 146, StGB zu prüfen.