Rechtssatz RS0097302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097302
Geschäftszahl
5Os326/55; 9Os87/60 (9Os102/60); 12Os111/67; 12Os138/72; 9Os158/75; 15Os132/92 (15Os133/92; 15Os134/92; 15Os135/92; 15Os136/92; 15Os137/92; 15Os138/92; 15Os139/92; 15Os140/92; 15Os141/92; 15Os142/92; 15Os143/92; 15Os144/92; 15Os146/92); 11Os117/92
Entscheidungsdatum
12.11.1992
Rechtssatz
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter zugestellt werden, um mit Rechtswirksamkeit zugestellt zu sein. Eine an die Partei erfolgte Zustellung kann in einem solchen Fall nicht die Wirksamkeit haben, daß die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der an sie selbst erfolgten Zustellung zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
- 5 Os 326/55
Entscheidungstext OGH 25.03.1955 5 Os 326/55
Veröff: JBl 1955 H20,529
- 9 Os 87/60
Entscheidungstext OGH 15.03.1960 9 Os 87/60
nur: Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter zugestellt werden, um mit Rechtswirksamkeit zugestellt zu sein. (T1)
- 12 Os 111/67
Entscheidungstext OGH 21.09.1967 12 Os 111/67
nur T1
- 12 Os 138/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 12 Os 138/72
nur: Wenn eine Partei vertreten ist muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter zugestellt werden, um mit Rechtswirksamkeit zugestellt zu sein. (T2)
- 9 Os 158/75
Entscheidungstext OGH 28.01.1976 9 Os 158/75
- 15 Os 132/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 132/92
nur T2
- 11 Os 117/92
Entscheidungstext OGH 03.11.1992 11 Os 117/92
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097302
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19550325_OGH0002_0050OS00326_5500000_001