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Entscheidung 15 Os 139/92×

Entscheidung 15 Os 139/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os139/92 (15Os140/92, 15Os141/92, 15Os142/92)

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos J* (John A. J*) wegen Paragraphen 197, ff StG bzw Paragraphen 146, ff StGB, AZ 6 e Vr 722/70, 6 d Vr 7537/78 und 6 d Vr 8435/80 (hierin einbezogen 12 e Vr 4557/86) jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Beigebung eines Verteidigers und auf Verfügung der Wiederaufnahme im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge

- auf Beigebung eines Verteidigers und

- auf Verfügung der Wiederaufnahme der Strafverfahren AZ 6 e Vr 722/70, 6 d Vr 7537/78 und 6 d Vr 8435/80 (hierin einbezogen 12 e Vr 4557/86) jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO

werden abgewiesen.

Text

Gründe:

In einem zu Handen des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, in der Präsidialkanzlei am 27. März 1992 eingelangten Schriftsatz erhob Janos J* (alias John Alexander J*) Aufsichtsbeschwerde, beantragte die außerordentliche Wiederaufnahme der im Spruch genannten Strafverfahren und begehrte, ihm "für die sachliche und rechtliche Vervollständigung dieses Antrages" einen Rechtsanwalt (gemeint: Verteidiger) beizugeben.

Diese Eingabe (bzw eine Ablichtung hievon) wurde, soweit sie eine Aufsichtsbeschwerde beinhaltet, dem Oberlandesgericht Wien und hinsichtlich des Wiederaufnahmebegehrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter begehrt nunmehr hinsichtlich der angestrebten Wiederaufnahme eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof.

Seine diesbezüglichen Anträge waren abzuweisen.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.

Beigefügt sei, daß durch die (seinerzeitige) Übermittlung der Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen Wien der Einschreiter insofern sogar bessergestellt wurde, als damit faktisch die Möglichkeit einer meritorischen Prüfung des Vorbringens (in Richtung des Paragraph 353, StPO) durch die Strafverfolgungsbehörden erster Instanz eröffnet wurde.

Ein zur Erhebung, Ergänzung oder Ausführung eines unzulässigen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes gestellter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ist abzuweisen; eine Beigebung setzt nämlich voraus, daß ein in der Prozeßordnung vorgesehenes, durch einen dazu legitimierten Prozeßbeteiligten auszuführendes Rechtsmittel zur Darstellung gebracht werden soll (13 Ns 9/88, 15 Os 63/92).

Textnummer

E40036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E40036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0150OS00139_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0097302 Rechtssatz 25.03.1955Strafrecht
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter z …
RS0097330 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) …
RS0097700 Rechtssatz 04.06.1992Strafrecht
Abweisung eines in einer Beschwerde gegen einen Beschluss eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht enthaltenen Antrags auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO durch den OGH, weil die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung eines Rech …
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101133 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
RS0101139 Rechtssatz 21.07.1983Strafrecht
Zurückweisungsbeschluß.
RS0101859 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche V …
RS0101886 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen " …