Rechtssatz RS0097330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097330
Geschäftszahl
15Os132/92 (15Os133/92; 15Os134/92; 15Os135/92; 15Os136/92; 15Os137/92; 15Os138/92; 15Os139/92; 15Os140/92; 15Os141/92; 15Os142/92; 15Os143/92; 15Os144/92; 15Os146/92); 11Os51/02 (11Os60/02)
Entscheidungsdatum
20.08.2002
Rechtssatz
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in Paragraph 79, Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 132/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 132/92
- 11 Os 51/02
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 11 Os 51/02
Auch; nur: Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen. (T1); Beisatz: Der Zustellung an den Beschuldigten persönlich kommt hingegen in einem solchen Fall keine Rechtswirkung zu. (T2); Beisatz: Hier: Zustellung von mit Grundrechtsbescherde bekämpfbaren Haftbeschlüssen des Oberlandesgerichtes. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097330
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00132_9200000_001