Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 SGG (I.) richtet sich die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG (römisch eins.) richtet sich die auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerde eine undeutliche und unzureichende Urteilsbegründung. Beide Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerde eine undeutliche und unzureichende Urteilsbegründung. Beide Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Worin die Undeutlichkeit der Urteilsbegründung gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan, sodaß es insoweit an einer deutlichen Anführung jenes Umstandes, der den relevierten Anfechtungsgrund bilden soll, fehlt.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Das gilt insbesondere (auch) für die Feststellungen betreffend den Gehalt an Diacetylmorphinbase von insgesamt (abgerundet) 2,1 Gramm, die das Gericht auf das Ergebnis der Untersuchung des beim Angeklagten vorgefundenen Heroins durch die Kriminaltechnische Zentralstelle beim Bundesministerium für Inneres im Verein mit der auf die Verantwortung des Angeklagten (Aktenseite 53, 55) gestützten Annahme der Herkunft aus der gleichen Bezugsquelle (arg: ".... wieder am Karlsplatz ....", Seite 105) gründen konnte. Daß der Angeklagte den Heroinverkauf zur Finanzierung seiner Sucht durchgeführt hat, konnten die Tatrichter - wie die Beschwerde selbst einräumt - aus dessen eigener Verantwortung ableiten. Aus dem Umstand aber, daß in diesem Zusammenhang auch andere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, läßt sich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 145 zu § 281 Z 5). Mit dem darauf abzielenden Versuch bekämpft die Beschwerde vielmehr lediglich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Das gilt insbesondere (auch) für die Feststellungen betreffend den Gehalt an Diacetylmorphinbase von insgesamt (abgerundet) 2,1 Gramm, die das Gericht auf das Ergebnis der Untersuchung des beim Angeklagten vorgefundenen Heroins durch die Kriminaltechnische Zentralstelle beim Bundesministerium für Inneres im Verein mit der auf die Verantwortung des Angeklagten (Aktenseite 53, 55) gestützten Annahme der Herkunft aus der gleichen Bezugsquelle (arg: ".... wieder am Karlsplatz ....", Seite 105) gründen konnte. Daß der Angeklagte den Heroinverkauf zur Finanzierung seiner Sucht durchgeführt hat, konnten die Tatrichter - wie die Beschwerde selbst einräumt - aus dessen eigener Verantwortung ableiten. Aus dem Umstand aber, daß in diesem Zusammenhang auch andere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, läßt sich der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 145 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Mit dem darauf abzielenden Versuch bekämpft die Beschwerde vielmehr lediglich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.
Aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) geht fehl.Aber auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht fehl.
Soweit die Beschwerde dem Urteil vorwirft, die Zusammenrechnung der verkauften Suchtgiftmengen sei undifferenziert vorgenommen worden, negligiert sie die ausführlichen und detailierten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte zur Finanzierung seiner Sucht teils in Wien, teils in Neunkirchen Heroin mit einem Diacetylmorphinbasegehalt von 31 % verkaufte und an wen. Die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß bei jedem der urteilsgegenständlichen Heroinverkäufe der Vorsatz des Täters auf die kontinuierliche Tatbegehung gerichtet war und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßte, hat das Erstgericht ausdrücklich und zweifach getroffen (S 106, 107). Das weitere Vorbringen zur Rechtsrüge stellt sich inhaltlich zum Teil neuerlich als unzulässige Beweiswürdigungsbekämpfung, zum Teil - soweit damit die unterlassene weitere Beweisaufnahme zur Frage der im Heroin enthaltenen Reinsubstanz gerügt wird - als Verfahrensrüge (zu deren Geltendmachung es allerdings an den formellen Voraussetzungen fehlt) dar, sodaß die Subsumtionsrüge insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2,) des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).