Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 135/92×

Entscheidung 15 Os 135/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/92(15Os136/92)

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald L***** und Andreas H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Strafsatz sowie Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Gerald L***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.August 1992, GZ 11 römisch fünf r 334/92-70, und über die Beschwerde des Angeklagten Gerald L***** gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, das gemäß Paragraph 494, a Absatz 5, StPO auch über die Beschwerde zu befinden haben wird.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Andreas H***** auch die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerald L***** und Andreas H***** (zu B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz (richtig: zweiter Strafsatz) und Paragraph 15, StGB, Gerald L***** überdies (zu A) des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 MilStG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch (B) richtet sich die allein auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas H*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich in formeller Hinsicht voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 und 15 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (S 440) gar nicht gestellt; vielmehr brachte er in der Hauptverhandlung zu Beginn seiner Vernehmung (lediglich) vor: "Ich möchte vorerst zu Protokoll geben, daß ich meinen Verteidiger abgelehnt habe und melde den Vorbehalt der Nichtigkeit an".

Damit bezog sich der Nichtigkeitswerber erkennbar nur auf den von ihm bereits am 21.August 1992 an den Vorsitzenden des Schöffengerichtes adressierten "Antrag auf Abberaumung der HV vom 26.08.1992", um ausreichend Zeit für eine Umbestellung des ihm seinerzeit über seinen ausdrücklichen Wunsch (ON 31) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen (ON 40), aber nunmehr wegen eines behaupteten Vertrauensbruchs unter einem abgelehnten Verteidigers Dr.Ulrich S***** und für ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (ON 67). Dieser Antrag wurde bereits mit Beschluß des Vorsitzenden vom 24.August 1992 abgewiesen; eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde auch dem Angeklagten persönlich zugestellt (ON 68). In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer im Anschluß an die Verlesung der vorbezeichneten Eingabe (ON 67) durch den Vorsitzenden und nachdem der einschreitende Verfahrenshelfer Dr.Ulrich S***** dazu Stellung genommen hatte, aber nicht (abermals) die Bestellung eines anderen Verteidigers (und damit die Vertagung der Hauptverhandlung) beantragt, sondern sich widerspruchslos in die Vernehmung zum Anklagevorwurf eingelassen.

Demnach hat er - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S 2 der ON 85) - zu Beginn der Hauptverhandlung sein seinerzeitiges Begehren nicht wiederholt, somit keinen formellen Antrag in dieser Richtung gestellt, sodaß "eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag" in der Hauptverhandlung auch nicht erfolgen konnte.

Da sohin - wie dargelegt - (schon) die formale Grundlage für eine Urteilsanfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlt (und im übrigen auch kein Ausschlußgrund gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO für den bestellten Verfahrenshilfe-Verteidiger vorgelegen ist), war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr. 58 zu Paragraph 285, a).

Daraus folgt, daß für die Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten L***** gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Absatz 5, leg. cit.).

Anmerkung

E33292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00135.9207.1112.0

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0150OS00135_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0097302 Rechtssatz 25.03.1955Strafrecht
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter z …
RS0097330 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) …
RS0098653 Rechtssatz 07.03.1991Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann nur geltend gemacht werden, wenn der Antrag, dessen Ablehnung den Beschwerdegrund bildet, nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung gestellt worden ist.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101859 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche V …
RS0101886 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen " …