Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 138/92×

Entscheidung 15 Os 138/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/92-4

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, und den gemeinsam mit diesem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO ergangenen Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer sowie des Verurteilten Heinz S***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 29.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 40 StGB.

Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben. Ferner wird der gemeinsam mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO ergangene Beschluß aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Bezirksgericht Hernals verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, wurde Heinz S***** des (zu näher bezeichneten Zeiten) im Jahre 1991 verübten Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt; außerdem sprach das Gericht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB (richtig: Paragraph 16, Absatz 3, SGG) die Einziehung eines sichergestellten Suchtgiftes aus. Zugleich mit diesem Urteil erging der in Rechtskraft erwachsene Beschluß, vom Widerruf der dem Genannten im Strafverfahren AZ 6 e römisch fünf r 10.087/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB gewährten bedingten Nachsicht in Ansehung eines Strafteiles von acht Monaten abzusehen, die dort bestimmte Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Im Entscheidungszeitpunkt war aktenkundig, daß Heinz S***** mit rechskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.Jänner 1992, GZ 10 U 631/91-12, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war und daß im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO vom Widerruf der im zuvor erwähnten Strafverfahren gewährten teilbedingten Strafnachsicht abgesehen, die dortige Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert worden ist.

Nach der Zeit der Begehung des vom Bezirksgericht Hernals abgeurteilten Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG hätten die bezüglichen Taten schon im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.Jänner 1992, GZ 10 U 631/91-12, abgeurteilt werden können, sodaß das Bezirksgericht Hernals anläßlich seiner Urteilsfällung am 28.April 1992 bei der Strafbemessung auf dieses Urteil gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB Bedacht zu nehmen gehabt hätte.

Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme stellt - wie das Bezirksgericht Hernals in einem Vermerk (ON 4) zutreffend zum Ausdruck brachte - eine Gesetzesverletzung dar, die dem Verurteilten nach Lage dieses Falles zum Nachteil gereicht haben kann.

Über deren Feststellung hinaus war deshalb gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO der Strafausspruch des Urteils sowie der davon abhängige Beschluß (EvBl. 1990/12) aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im bezeichneten Umfang anzuordnen.

Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E30019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00138.9204.1126.0

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0150OS00138_9200004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090727 Rechtssatz 15.10.1987Strafrecht
Auch wenn sich das Unterbleiben einer gebotenen Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, ist die Feststellung dieser Gesetzesverletzung im Interesse des Angeklagten im Hinblick auf § 4 Abs 4 TilgG …
RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0097302 Rechtssatz 25.03.1955Strafrecht
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter z …
RS0097330 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) …
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101859 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche V …
RS0101886 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen " …