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Entscheidung 15 Os 143/92×

Entscheidung 15 Os 143/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os143/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 209, StG, AZ 26 e römisch fünf r 2353/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.August 1992, GZ 15 Os 92/92-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.August 1992, GZ 15 Os 92/92-6 (ON 100 des Vr-Aktes), wurde die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.Juni 1992, AZ 27 Bs 197/92 (ON 83), mit welchem die von den Genannten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (wegen einer Vorgangsweise des Untersuchungsrichters) erhobene Beschwerde (ON 77) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel bekämpfen die Beschwerdeführer die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch den Obersten Gerichtshof.

Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E33290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00143.9206.1126.0

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0150OS00143_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053341 Rechtssatz 17.06.1971Strafrecht
Gegen Entscheidungen des OGH ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen, im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG ein Rechtsmittel nicht zulässig.
RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0097302 Rechtssatz 25.03.1955Strafrecht
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter z …
RS0097330 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) …
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101859 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche V …
RS0101886 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen " …