Gründe:
I. Mit dem - sogleich nach Verkündung in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Dezember 1989, GZ 12 b E Vr 999/89-7, wurde Franz K* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins. Mit dem - sogleich nach Verkündung in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Dezember 1989, GZ 12 b E Vr 999/89-7, wurde Franz K* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
In der Folge wurde der Genannte mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 8. August 1991, GZ U 34/91-20, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt; in einem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO, § 53 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe widerrufen.In der Folge wurde der Genannte mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 8. August 1991, GZ U 34/91-20, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt; in einem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, Paragraph 53, Absatz eins, StGB die bedingte Nachsicht der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe widerrufen.
Die Bezirksrichterin hatte Urteil und Beschluß am 22. August 1991 auf Tonband diktiert und die Weiterleitung des Aktes an die Schreibabteilung zur Übertragung des Tonbandes veranlaßt. Noch vor der Übertragung wurde der Akt jedoch dem Akt AZ 8 E Vr 624/91 des Landesgerichtes Eisenstadt angeschlossen, der ein (weiteres) Strafverfahren gegen Franz K* betrifft, in dem am 3. September 1991 ein Urteil gefällt wurde. Infolge Berufung gegen dieses Urteil legte der Einzelrichter den bezirksgerichtlichen Akt als Beiakt des landesgerichtlichen Aktes dem Oberlandesgericht Wien vor, das ihn (erst) am 25. Oktober 1991 unmittelbar dem Bezirksgericht Eisenstadt zurücksendete, wo er am 30. Oktober 1991 einlangte (s. S 1 c verso, 87 und unjournalisierter, am Aktenende einliegender Bericht an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. November 1991 im Akt AZ U 34/91 des Bezirksgerichtes Eisenstadt). Das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt wurde demnach erst Anfang November 1991 ausgefertigt. Allerdings war auch die gemäß § 494 a Abs 8 StPO unverzüglich nach Urteilsfällung vorzunehmende Verständigung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt unterblieben.Die Bezirksrichterin hatte Urteil und Beschluß am 22. August 1991 auf Tonband diktiert und die Weiterleitung des Aktes an die Schreibabteilung zur Übertragung des Tonbandes veranlaßt. Noch vor der Übertragung wurde der Akt jedoch dem Akt AZ 8 E Vr 624/91 des Landesgerichtes Eisenstadt angeschlossen, der ein (weiteres) Strafverfahren gegen Franz K* betrifft, in dem am 3. September 1991 ein Urteil gefällt wurde. Infolge Berufung gegen dieses Urteil legte der Einzelrichter den bezirksgerichtlichen Akt als Beiakt des landesgerichtlichen Aktes dem Oberlandesgericht Wien vor, das ihn (erst) am 25. Oktober 1991 unmittelbar dem Bezirksgericht Eisenstadt zurücksendete, wo er am 30. Oktober 1991 einlangte (s. S 1 c verso, 87 und unjournalisierter, am Aktenende einliegender Bericht an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. November 1991 im Akt AZ U 34/91 des Bezirksgerichtes Eisenstadt). Das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt wurde demnach erst Anfang November 1991 ausgefertigt. Allerdings war auch die gemäß Paragraph 494, a Absatz 8, StPO unverzüglich nach Urteilsfällung vorzunehmende Verständigung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt unterblieben.
Der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Eisenstadt nicht durch einen Verteidiger vertretene Beschuldigte K* hatte sich Bedenkzeit vorbehalten und meldete sodann rechtzeitig Berufung an (ON 17). Der in der Folge von ihm bevollmächtigte Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Stephan G* legte - nach seinem Vorbringen am 13. August 1991 - eine undatierte Vollmacht zum Akt, die unter ON 18 (also vor der verspäteten Urteilsausfertigung) einjournalisiert wurde. Entgegen den Behauptungen des Verteidigers (im Schriftsatz ON 25) war damit ein Antrag auf Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn oder auf Aktenübersendung nicht verbunden; begehrt wurde eine Aktenkopie (s. S 1 c).
Wiewohl das Einschreiten des Verteidigers Dr. G* neben der Einjournalisierung der undatierten Vollmacht auch durch einen Vermerk vom 26. August 1991 (S 1 c) aktenkundig war, stellte das Bezirksgericht eine Urteilsausfertigung nicht diesem zu, sondern auf Grund einer am 7. November 1991 bei der Geschäftsabteilung eingegangenen richterlichen Verfügung (S 106) dem Beschuldigten selbst. Dieser brachte keine Rechtsmittelausführung ein.
Nach Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht wurde eine Berufungsverhandlung für den 9. März 1992 anberaumt. Der ausgewiesene Verteidiger wurde hievon nicht verständigt (S 3 im Akt Bl 86,87/91 des Landesgerichtes Eisenstadt). Der Beschuldigte erschien ohne Verteidiger. Nach dem Inhalt des Protokolls über die Berufungsverhandlung (ON 23) wurde er nicht befragt, ob das Vollmachtsverhältnis zu Dr. G* aufrecht sei; er selbst stellte keinen Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung zur Ladung seines Verteidigers.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 9. März 1992, AZ Bl 86,87/91, wurde die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben; zugleich wurde mit Beschluß der - nach der Aktenlage gar nicht erhobenen, wenngleich in der Berufungsverhandlung „aufrechterhaltenen“ - Beschwerde (gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht) nicht Folge gegeben (ON 24).
Als der Verteidiger Dr. G* nach der Berufungsverhandlung seine Bevollmächtigung in Erinnerung brachte und den Antrag stellte, das Verfahren ab der Vollmachtsvorlage als nichtig aufzuheben (ON 25), wurden ihm Ausfertigungen der Urteile beider Instanzen zugestellt.
Mit dem bereits erwähnten Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. September 1991, GZ 8 E Vr 624/91-12, wurde Franz K* wegen eines Verbrechens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Monaten verurteilt, von denen fünf Monate bedingt nachgesehen wurden; zugleich mit diesem Urteil erging ua der Beschluß auf Absehen vom Widerruf der im Verfahren AZ 12 b E Vr 999/89 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Dabei verschaffte sich der Einzelrichter, obschon er den Akt AZ U 34/91 des Bezirksgerichtes Eisenstadt vor der Hauptverhandlung im kurzen Weg aus der Schreibabteilung beigeschafft hatte, ersichtlich keine Kenntnis von der im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Der von Franz K* gegen das zuletzt erwähnte Urteil erhobenen Berufung wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 1991, AZ 23 Bs 446/91, nicht Folge gegeben.
Das Kreisgericht Wiener Neustadt wurde auch vom Landesgericht Eisenstadt entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs 8 StPO - weder sofort, noch später - vom Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt; dort langte vielmehr (nur) am 9. April 1992 eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Eisenstadt über den von diesem Gericht beschlossenen Widerruf ein (ON 11 f im Akt AZ 12 b E Vr 999/89 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt).Das Kreisgericht Wiener Neustadt wurde auch vom Landesgericht Eisenstadt entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO - weder sofort, noch später - vom Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt; dort langte vielmehr (nur) am 9. April 1992 eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Eisenstadt über den von diesem Gericht beschlossenen Widerruf ein (ON 11 f im Akt AZ 12 b E Vr 999/89 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt).
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24. Juni 1992, GZ 11 a Vr 187/92-19, wurde Franz K* schließlich eines Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt und zu einem Jahr Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich damit wurde ua der Beschluß gefaßt, vom Widerruf der mit dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 2 StGB auf fünf Jahre zu verlängern. Das Kreisgericht Korneuburg hatte es verabsäumt, den bezüglichen Akt des Kreisgerichtes Wiener Neustadt beizuschaffen (s. S 1 b im Akt AZ 11 a Vr 187/92 des Kreisgerichtes Korneuburg), aus dem - wie erwähnt - der vom Bezirksgericht Eisenstadt verfügte Widerruf mittlerweile ersichtlich gewesen wäre.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24. Juni 1992, GZ 11 a Vr 187/92-19, wurde Franz K* schließlich eines Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt und zu einem Jahr Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich damit wurde ua der Beschluß gefaßt, vom Widerruf der mit dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB auf fünf Jahre zu verlängern. Das Kreisgericht Korneuburg hatte es verabsäumt, den bezüglichen Akt des Kreisgerichtes Wiener Neustadt beizuschaffen (s. S 1 b im Akt AZ 11 a Vr 187/92 des Kreisgerichtes Korneuburg), aus dem - wie erwähnt - der vom Bezirksgericht Eisenstadt verfügte Widerruf mittlerweile ersichtlich gewesen wäre.