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Entscheidung 15 Os 137/92×

Entscheidung 15 Os 137/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/92

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Roland S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 37 römisch fünf r 3198/91 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 24.September 1992, AZ 9 Bs 287/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Salzburg gab dem Antrag des Verurteilten Michael Roland S***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Beschluß vom 26. August 1992, GZ 37 römisch fünf r 3198/91-42, nicht Folge; der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.September 1992, AZ 9 Bs 287/92 (= GZ 37 römisch fünf r 3198/91-47), nicht Folge gegeben.

Die gegen den letztgenannten Beschluß gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung keinen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht vorsieht (Paragraphen 15, f StPO).

Anmerkung

E30035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00137.9206.1112.0

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0150OS00137_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096407 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen - ein Rechtsmittel an den OGH nicht vorgesehen.
RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0097302 Rechtssatz 25.03.1955Strafrecht
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter z …
RS0097330 Rechtssatz 12.11.1992Strafrecht
Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) …
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101859 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche V …
RS0101886 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen " …