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Entscheidung 11 Os 12/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os12/95

Entscheidungsdatum

14.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Mai 1994, GZ 1 c römisch fünf r 3500/94-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, und der Verteidigerin Dr.Birnbaum, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Mai 1994, GZ 1 c römisch fünf r 3500/94-17, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB.

Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der gesondert erfolgten rechtlichen Beurteilung der zu Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Peter K***** hat durch die Diebstahlstaten laut Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ des Urteilssatzes das Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB begangen.

Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte mit Urteil vom 11.Mai 1994, GZ 1 c römisch fünf r 3500/94-17, den Angeklagten Peter K***** des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB (Punkt römisch eins.) und des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB (römisch zwei.) schuldig. Er wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung, über welche das Oberlandesgericht Wien noch nicht erkannt hat.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil steht durch die getrennte Subsumtion der beiden selbständigen Diebstahlstaten als zwei gesonderte strafbare Handlungen und die daran geknüpfte Anwendung des Paragraph 28, StGB mit dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB nicht im Einklang.

Die der Bestimmung des Paragraph 28, StGB über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen vorgehende allgemeine Vorschrift des Paragraph 29, StGB für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- und schadensqualifizierter Delikte faßt alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last liegenden Diebstähle, mögen auch alle oder einzelne beim Versuch geblieben sein, insoweit zu einer rechtlichen Einheit zusammen, als die getrennte Annahme mehrerer nebeneinander verwirklichter Diebstahlsverbrechen oder Diebstahlsvergehen unzulässig ist (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 5 f; Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 29, Nr 5 und Nr 7).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war mit einer Korrektur der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen vorzugehen und dem Erstgericht die (Verfahrenserneuerung durch) Strafneubemessung aufzutragen.

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E38302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00012.9505.0214.0

Dokumentnummer

JJT_19950214_OGH0002_0110OS00012_9500005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087035 Rechtssatz 19.07.1990Strafrecht
Die Erlassung einer Strafverfügung ist nur bei jugendlichen Beschuldigten ausdrücklich unzulässig (§ 32 Abs 4 JGG 1988), somit gegen erwachsene Beschuldigte auch wegen einer Jugendstraftat zulässig.
RS0088645 Rechtssatz 22.01.1981Strafrecht
Die (gesetzwidrige) Erlassung einer Strafverfügung in einer Jugendstrafsache gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil vor allem die Bestimmungen des III.Hauptstücks und VII.Hauptstücks des JGG unberücksichtigt blieben.
RS0090615 Rechtssatz 05.05.1950Strafrecht
Zum Zusammenrechnungsprinzip. Die Verurteilung des Täters wegen Verbrechens und wegen der Übertretung (nunmehr Vergehen) des Diebstahls ist unmöglich.
RS0090677 Rechtssatz 03.03.1988Strafrecht
Die dem § 29 StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs 1 StPO).
RS0090838 Rechtssatz 24.08.1993Strafrecht
Die Aufspaltung mehrerer Diebstahlsangriffe nach unterschiedlichen Beteiligungsformen in zwei Verbrechen verstößt zwar gegen den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB, ist jedoch nicht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie dem Angeklagten nicht zum Nacht …
RS0090885 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichti …
RS0101676 Rechtssatz 28.04.1977Strafrecht
Auch eine gesetzwidrig (hier: entgegen Art 57 B-VG) erlassene Strafverfügung hindert, solange sie nicht durch Einspruch oder im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO beseitigt wurde, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.