Die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und das hierauf ergangene Urteil stehen - wie der Generalprokurator zutreffend ausführt (§ 33 Abs 2 StPO) - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und das hierauf ergangene Urteil stehen - wie der Generalprokurator zutreffend ausführt (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Für den zum Verhandlungszeitpunkt 19-jährigen Beschuldigten galten die Verfahrensbestimmungen für junge Erwachsene nach § 46a JGG. Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist § 459 zweiter und dritter Satz StPO in Strafsachen junger Erwachsener nicht anzuwenden. Die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten war daher unzulässig, das anschließend ergangene Urteil gemäß § 32 Abs 1 letzter Halbsatz JGG nichtig (vgl Schroll in WK² JGG § 46a Rz 6; 12 Os 29/05i; 12 Os 99/05b; 14 Os 105/06g).Für den zum Verhandlungszeitpunkt 19-jährigen Beschuldigten galten die Verfahrensbestimmungen für junge Erwachsene nach Paragraph 46 a, JGG. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO in Strafsachen junger Erwachsener nicht anzuwenden. Die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten war daher unzulässig, das anschließend ergangene Urteil gemäß Paragraph 32, Absatz eins, letzter Halbsatz JGG nichtig vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 46 a, Rz 6; 12 Os 29/05i; 12 Os 99/05b; 14 Os 105/06g).
Die Feststellung der Gesetzesverletzung war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof zukommenden Ermessens mit konkreter Wirkung zu versehen (§ 292 letzter Satz StPO).Die Feststellung der Gesetzesverletzung war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof zukommenden Ermessens mit konkreter Wirkung zu versehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Bemerkt sei, dass jeglicher Nachweis dafür fehlt, die „Mitteilung" ON 8 sei dem Beschuldigten (bei dem es mehrfach zu Zustellanständen kam - vgl rückgelangte Ladung für die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2006 sowie ON 14) tatsächlich zugekommen. Es bleibt daher allenfalls abzuklären, ob der junge Erwachsene der angebotenen Diversion zustimmt (aus S 51 ist dies nicht abzuleiten). Die vorläufige Einstellung nach §§ 90b, 90f Abs 1 StPO hätte neben den sonstigen Erfordernissen überdies die vorherige Zahlung der Pauschalkosten zur Voraussetzung (§ 388 Abs 1 StPO; vgl Schroll, WK-StPO § 90f Rz 12, § 90j Rz 2).Bemerkt sei, dass jeglicher Nachweis dafür fehlt, die „Mitteilung" ON 8 sei dem Beschuldigten (bei dem es mehrfach zu Zustellanständen kam - vergleiche rückgelangte Ladung für die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2006 sowie ON 14) tatsächlich zugekommen. Es bleibt daher allenfalls abzuklären, ob der junge Erwachsene der angebotenen Diversion zustimmt (aus S 51 ist dies nicht abzuleiten). Die vorläufige Einstellung nach Paragraphen 90 b, 90 f, Absatz eins, StPO hätte neben den sonstigen Erfordernissen überdies die vorherige Zahlung der Pauschalkosten zur Voraussetzung (Paragraph 388, Absatz eins, StPO; vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 90 f, Rz 12, Paragraph 90 j, Rz 2).