Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das überdies einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (unschädlich überflüssig auch von der rechtlichen Kategorie, vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthält - wurde Georg M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (A I), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (A II), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A III) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das überdies einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (unschädlich überflüssig auch von der rechtlichen Kategorie, vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) enthält - wurde Georg M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (A römisch eins), des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (A römisch zwei), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A römisch drei) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -
A) im Zeitraum 1. Februar 1998 bis 21. Juli 2003 in Innsbruck und an
anderen Orten
I. ein ihm anvertrautes Gut in einem unbekannten, den Betrag von 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert, nämlich ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der I***** GmbH überlassene Arbeitsgeräte, Waren und Geschäftsunterlagen sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese nach Auflösung des Dienstverhältnisses nicht an die genannte Gesellschaft zurückerstattete bzw Erlöse aus Veräußerungen von Waren nicht abführte, und zwarrömisch eins. ein ihm anvertrautes Gut in einem unbekannten, den Betrag von 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert, nämlich ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der I***** GmbH überlassene Arbeitsgeräte, Waren und Geschäftsunterlagen sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese nach Auflösung des Dienstverhältnisses nicht an die genannte Gesellschaft zurückerstattete bzw Erlöse aus Veräußerungen von Waren nicht abführte, und zwar
a) indem er Kanalreinigungsgeräte, Düsen, Fräser und Zubehör in einem unbekannten, den Gesamtwert von 50.000 Euro aber jedenfalls übersteigenden Wert nicht zurückstellte;
b) indem er Waren im Wert von 5.725,76 Euro an Martin K***** veräußerte und die daraus erreichten Einnahmen in Höhe von 2.000 Euro auf seinem Privatkonto einbehielt;
II. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich über Bankkonten der I***** GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht und hiedurch der Genannten einen Vermögensnachteil in einem den Betrag von 3.000 Euro übersteigenden Wert zugefügt, indem er am 13. Juni 2003 bei der F***** in Dayton Ohio, USA, einen Scheck über den Betrag von 3.389,83 Euro (4.000 USD) vom Gesellschaftskonto Nr. ***** einlöste und den ausbezahlten Betrag für sich verwendete.römisch zwei. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich über Bankkonten der I***** GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht und hiedurch der Genannten einen Vermögensnachteil in einem den Betrag von 3.000 Euro übersteigenden Wert zugefügt, indem er am 13. Juni 2003 bei der F***** in Dayton Ohio, USA, einen Scheck über den Betrag von 3.389,83 Euro (4.000 USD) vom Gesellschaftskonto Nr. ***** einlöste und den ausbezahlten Betrag für sich verwendete.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 (lit) a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 (lit) a StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf folgende in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (S 175/III):Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf folgende in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (S 175/III):
„Beischaffung der Lieferscheine betreffend das Innenverhältnis zwischen der Firma I***** und dem Angeklagten zur Überprüfung, ob die Abrechnung der Firma I***** korrekt ist;
Ausforschung und Vernehmung der Lebensgefährtin des Erwin W***** in Wels zum Beweis dafür, dass der Angeklagte der Firma W***** unter der Hand Gegenstände der Firma I*****, insbesondere die vom Zeugen S***** erwähnten Kettenschleudern, nicht verkauft hat;
Einvernahme des Zeugen Norbert Wi***** zum Beweis dafür, dass die vom Zeugen S***** beim Kunden in der Oberpfalz vorgefundenen Gegenstände nicht vom Angeklagten bezogen wurden."