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Entscheidung 11 Os 74/07b×

Entscheidung 11 Os 74/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/07b

Entscheidungsdatum

21.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2007, GZ 40 Hv 147/06a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten von weiteren Fakten (die Freisprüche von der rechtlichen Qualifikation sind verfehlt, aber unschädlich - Fabrizy StPO9 Paragraph 259, Rz 16) und der ursprünglich mitangeklagten Waltraud B***** zur Gänze enthält - wurde Heribert B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A), des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (B) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg

A) zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni bis

Dezember 2005 die minderjährige Vittoria E*****, geb. am 24. November 1989, in zumindest fünf Angriffen mit Gewalt, indem er sie mit den Armen niederdrückte bzw umgriff, die Hose samt Unterhose herunterzog und ihr einen Finger in die Scheide einführte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Digitalpenetration genötigt;

B) in einem Angriff im Dezember 2005 versucht, Vittoria E***** mit

Gewalt, indem er mit einem Fuß ihre Knie fixierte und mit beiden Händen ihre Hände festhielt, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen;

C) in der Zeit von Juni bis Dezember 2005 unter Ausnützung seiner

Stellung als faktisch Erziehungsberechtigter gegenüber der seiner Erziehung unterstehenden minderjährigen Vittoria E***** mit dieser durch fünfmaliges Einführen eines Fingers in deren Scheide sowie einen versuchten Beischlaf und mehrfaches Betasten von Scheide und Brust geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf zwei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge; sie vermag allerdings nicht aufzuzeigen, dass durch deren Abweisung Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hinangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten war.

Der Zeuge Christian T***** wurde geführt „zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte nicht dadurch auffiel, dass er an jungen Mädchen sexuelles Interesse zeigte und dass die Zweitangeklagte sich sorgsam um Vittoria E***** gekümmert hat und bei gravierenden Problemen, die ihr mitgeteilt wurden, um Unterstützung und Rat bei Christian T***** fragte" (S 286 f, 253). Die geltend gemachten Beweisthemen beziehen sich allerdings nicht auf erhebliche Tatsachen, also auf solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, dh für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340). Weder das Fehlen eines auffälligen sexuellen Interesses des Beschwerdeführers an jungen Mädchen noch die Art der Obsorge, die dessen Frau dem Opfer (das sich wegen eines gespannten Verhältnisses zu ihrer leiblichen Mutter in den Lebensverband der Eheleute B***** begeben hatte und trotz sehr beengter Wohnverhältnisse „quasi ein Teil der Familie" wurde, ja sogar im Ehebett schlief [wo es dann zu den inkriminierten Angriffen kam] - US 6 f) angedeihen ließ, noch der Umstand, dass jene mit ihr mitgeteilten gravierenden Problemen den Zeugen um Unterstützung und Rat anging, sind mit Blick auf die dem Erstgericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341 unter Bezug auf die stRsp, vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118444). Deshalb ist es auch ohne Belang, dass die Tatrichter ursprünglich die Vernehmung dieses Zeugen ins Augen fassten (S 288) - von einer Täuschung des Antragstellers (13 Os 15/03) kann hier keine Rede sein vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 317), der überdies - gesetzesfremd - willkürlich zwischen „Belastungs-" und „Entlastungszeugen" in diesem Verfahren differenziert (das dazu zitierte Erkenntnis EvBl 1981/177 handelt im Übrigen von Tatzeugen).

Die begehrte Einholung „eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus der Forensik betreffend Vittoria E***** zum Beweis dafür, dass Vittoria E***** in der kognitiven und emotionalen Entwicklung Defizite aufweist, die zu Teilleistungsstörung und zu Störung der selektiven Wahrnehmung führten, da es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die pubertierende Vittoria E***** aufgrund der interpersonellen und intrapersonellen Konflikte keinen inneren Halt gewinnen konnte und sich in eine Scheinwelt flüchtete, sodass sie zwischen Dichtung und Wahrheit nicht unterscheiden konnte" (S 287) zielte sinnfällig auf einen im Erkenntnisverfahren unzulässigen, durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckten, auf reinen Spekulationen aufbauenden Erkundungsbeweis ab (RIS-Justiz RS0099453, RS0118123, 11 Os 5/06d ua; zur hier nicht aktuellen Falschbezichtigungstendenz RS0120109; zur bloß ausnahmsweisen Beiziehung von Experten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personen RS0120634, Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Das antragsergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist zufolge des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren nicht erwiderungsfähig (RIS-Justiz RS0099618). Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Erstgericht im Hinblick auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu einer Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Stefanie B***** (S 341 bis 347) nicht verhalten, deponierte diese doch nur, durch E***** von der Vergewaltigung durch den Angeklagten erfahren, dem jedoch aufgrund eigener Erwägungen keinen Glauben geschenkt zu haben. Die daran anknüpfenden eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit der Zeugin E***** („... nicht nachvollziehbar ...") verlassen den Anfechtungsrahmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie das Gesetz der Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0119583, jüngst 15 Os 14/07h).

Mit dem pauschalen Hinweis auf zahlreiche - von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies eingehend berücksichtigten (US 9 f) - Widersprüche in den Aussagen des Opfers und dessen Verbleib im Haus, ja sogar im (Ehe-)Bett des Angeklagten, gelingt es dem Nichtigkeitswerber ebensowenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit der Hypothese „unwillkürlicher Bewegungen im Schlaf, die zu Berührungen der Zeugin führten, von dieser im schlaftrunkenen Zustand falsch aufgefasst wurden", oder der Spekulation über eine „pubertäre Identitätskrise" des Mädchens, das „zum Erstangeklagten von allen Anfang an eine ablehnende Haltung einnahm, darüber hinaus auch Beziehungsschwierigkeiten zu ihrer leiblichen Mutter und deren Lebensgefährten hatte". Die ausdrücklich thematisierte Glaubwürdigkeit der Zeugin als solche ist keine nach Ziffer 5 a, aufgreifbare entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491; RIS-Justiz RS0099649, jüngst 13 Os 111/06g).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85408 11Os74.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00074.07B.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00074_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099649 Rechtssatz 21.04.1988Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch - psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs …
RS0106588 Rechtssatz 12.02.1997Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.
RS0116503 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidende …
RS0118123 Rechtssatz 30.10.2003Strafrecht
Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
RS0118319 Rechtssatz 24.09.2003Strafrecht
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoc …
RS0119583 Rechtssatz 16.12.2004Strafrecht
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen au …