Im gesamten Strafverfahren trug der Einzelrichter - von einer Erwähnung in den Strafzumessungsgründen abgesehen (AS 73) - dem Umstand nicht Rechnung, daß Karl W***** das 19.Lebensjahr selbst zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 30.März 1990 noch nicht vollendet hatte, damit Jugendlicher iS des § 1 Z 2 des am 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes 1988 war und seine strafbare Handlung demnach eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) und das ihretwegen geführte Strafverfahren eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG 1988) darstellen. Infolge dieses Versehens verletzte er nicht nur die Vorschrift des § 23 Z 2 lit b JGG 1988, wonach der Jugendgerichtshof Wien für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufen ist, er unterließ auch die in § 33 Abs. 1 JGG zwingend vorgesehene Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers von der Einleitung des Verfahrens und verstieß in formeller Hinsicht weiters gegen die (auf das jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Prozeßhandlung abstellenden) Bestimmungen des § 38 JGG 1988 über die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und des § 39 JGG 1988 über die (gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. für das gesamte Verfahren vor den Gerichtshöfen vorgesehene) notwendige Verteidigung.Im gesamten Strafverfahren trug der Einzelrichter - von einer Erwähnung in den Strafzumessungsgründen abgesehen (AS 73) - dem Umstand nicht Rechnung, daß Karl W***** das 19.Lebensjahr selbst zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 30.März 1990 noch nicht vollendet hatte, damit Jugendlicher iS des Paragraph eins, Ziffer 2, des am 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes 1988 war und seine strafbare Handlung demnach eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1988) und das ihretwegen geführte Strafverfahren eine Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG 1988) darstellen. Infolge dieses Versehens verletzte er nicht nur die Vorschrift des Paragraph 23, Ziffer 2, Litera b, JGG 1988, wonach der Jugendgerichtshof Wien für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufen ist, er unterließ auch die in Paragraph 33, Absatz eins, JGG zwingend vorgesehene Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers von der Einleitung des Verfahrens und verstieß in formeller Hinsicht weiters gegen die (auf das jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Prozeßhandlung abstellenden) Bestimmungen des Paragraph 38, JGG 1988 über die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und des Paragraph 39, JGG 1988 über die (gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. für das gesamte Verfahren vor den Gerichtshöfen vorgesehene) notwendige Verteidigung.
Da überdies die gesetzliche Vertreterin Helga K***** - nach der Aktenlage mangels Benachrichtigung von der Anordnung der Hauptverhandlung - dem Angeklagten im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht beistehen konnte und ihr bisher auch keine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (§ 38 Abs. 2 JGG 1988), hat für sie der Lauf der Rechtsmittelfrist (§ 38 Abs. 3 JGG 1988) gegen das - mangels Anwesenheit eines Verteidigers des Jugendlichen während der Hauptverhandlung nichtige (§ 39 Abs. 3 JGG 1988) - Urteil noch nicht begonnen.Da überdies die gesetzliche Vertreterin Helga K***** - nach der Aktenlage mangels Benachrichtigung von der Anordnung der Hauptverhandlung - dem Angeklagten im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht beistehen konnte und ihr bisher auch keine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Paragraph 38, Absatz 2, JGG 1988), hat für sie der Lauf der Rechtsmittelfrist (Paragraph 38, Absatz 3, JGG 1988) gegen das - mangels Anwesenheit eines Verteidigers des Jugendlichen während der Hauptverhandlung nichtige (Paragraph 39, Absatz 3, JGG 1988) - Urteil noch nicht begonnen.
Da schon durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des § 5 Z 4 JGG 1988 unabhängig davon, ob die verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, der Strafausspruch mit Nichtigkeit nach den §§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist (ua EvBl 1976/189, 1977/63, zuletzt 13 Os 35/89 nv), war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß dem § 292 letzter Satz StPO das - wie dargelegt - prozeßordnungswidrig zustandegekommene und auch materiellrechtlich fehlerhafte Urteil aufzuheben (wodurch auch die darauf beruhenden Beschlüsse obsolet werden) und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz (vor dem hier zuständigen Gerichtshof Wien) anzuordnen.Da schon durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 unabhängig davon, ob die verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, der Strafausspruch mit Nichtigkeit nach den Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist (ua EvBl 1976/189, 1977/63, zuletzt 13 Os 35/89 nv), war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO das - wie dargelegt - prozeßordnungswidrig zustandegekommene und auch materiellrechtlich fehlerhafte Urteil aufzuheben (wodurch auch die darauf beruhenden Beschlüsse obsolet werden) und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz (vor dem hier zuständigen Gerichtshof Wien) anzuordnen.