Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrüge - inhaltlich nur durch Geltendmachung von Feststellungsmängeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555, 600) - beantragt der Beschwerdeführer Urteilsaufhebung zwecks Beurteilung seiner Taten „auch nach § 287 StGB".Mit Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrüge - inhaltlich nur durch Geltendmachung von Feststellungsmängeln (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 555, 600) - beantragt der Beschwerdeführer Urteilsaufhebung zwecks Beurteilung seiner Taten „auch nach Paragraph 287, StGB".
Die Darstellung von Indizien, die nach Meinung des Rechtsmittelwerbers die urteilsmäßige Feststellung seiner vollen Berauschung und somit seiner Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) nahelegten, erfolgt mit Blick auf das bezogene Protokoll über die Hauptverhandlung prozessordnungswidrig nur durch Herausgreifen einzelner Aspekte von Verfahrensergebnissen unter Vernachlässigung anderer Umstände und des Gesamtzusammenhanges:Die Darstellung von Indizien, die nach Meinung des Rechtsmittelwerbers die urteilsmäßige Feststellung seiner vollen Berauschung und somit seiner Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) nahelegten, erfolgt mit Blick auf das bezogene Protokoll über die Hauptverhandlung prozessordnungswidrig nur durch Herausgreifen einzelner Aspekte von Verfahrensergebnissen unter Vernachlässigung anderer Umstände und des Gesamtzusammenhanges:
Mit seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließender Volltrunkenheit hat sich der Nichtigkeitswerber nie verantwortet (vgl S 125 ff, 231/I), sondern lediglich - und von der Beschwerde isoliert hervorgestrichen - behauptet, „es ist so, dass ich Tabletten nehme wegen Diabetes und wegen hohen Blutdruck, wenn ich dann Alkohol trinke, weiß ich nicht, was mit mir passiert, dann kommt es so" (S 43/II) und „gleich in der Früh nach dem Aufstehen haben wir immer 3 - 4 Bier trinken müssen, dass wir überhaupt auf die Straße gehen konnten" (S 45/II). Übergangen wird dabei, dass der Angeklagte über Befragung nicht nur einräumte, sich an die Taten „sehr wohl erinnern" zu können (S 43 f/II), sondern auch, schon früher alkoholisiert Einbruchsdiebstähle begangen zu haben (S 47/II), dass in der Hauptverhandlung vorkam (S 53/II), dass bei der Festnahme unmittelbar nach Verübung des Faktums II 4 keinerlei Alkoholisierungsmerkmale festgehalten wurden (S 97/I), sowie dass ein sehr komplexer modus operandi festgestellt wurde (US 4 ff), wodurch sich die Nichtigkeitsbeschwerde einer Erledigung iSd §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO entzieht (vgl die entsprechende Judikatur zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Fragenrüge nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO, zB 11 Os 24/06y uva).Mit seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließender Volltrunkenheit hat sich der Nichtigkeitswerber nie verantwortet vergleiche S 125 ff, 231/I), sondern lediglich - und von der Beschwerde isoliert hervorgestrichen - behauptet, „es ist so, dass ich Tabletten nehme wegen Diabetes und wegen hohen Blutdruck, wenn ich dann Alkohol trinke, weiß ich nicht, was mit mir passiert, dann kommt es so" (S 43/II) und „gleich in der Früh nach dem Aufstehen haben wir immer 3 - 4 Bier trinken müssen, dass wir überhaupt auf die Straße gehen konnten" (S 45/II). Übergangen wird dabei, dass der Angeklagte über Befragung nicht nur einräumte, sich an die Taten „sehr wohl erinnern" zu können (S 43 f/II), sondern auch, schon früher alkoholisiert Einbruchsdiebstähle begangen zu haben (S 47/II), dass in der Hauptverhandlung vorkam (S 53/II), dass bei der Festnahme unmittelbar nach Verübung des Faktums römisch zwei 4 keinerlei Alkoholisierungsmerkmale festgehalten wurden (S 97/I), sowie dass ein sehr komplexer modus operandi festgestellt wurde (US 4 ff), wodurch sich die Nichtigkeitsbeschwerde einer Erledigung iSd Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO entzieht vergleiche die entsprechende Judikatur zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Fragenrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, zB 11 Os 24/06y uva).
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) sei erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Annahme einer rauschbedingten Ausschaltung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit (§§ 11, 287 Abs 1 StGB) in tatsächlicher Hinsicht typischerweise eine zur Tatzeit vorgelegene ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, einen völligen Erinnerungsverlust hinsichtlich des Tatablaufes und fehlende Einsicht in den Sinngehalt des Tatverhaltens voraussetzt (12 Os 54/06t mwN uva) und dass selbst krankhafter habitueller Alkoholabusus nicht per se Zurechnungsunfähigkeit indiziert.Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) sei erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Annahme einer rauschbedingten Ausschaltung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit (Paragraphen 11, 287, Absatz eins, StGB) in tatsächlicher Hinsicht typischerweise eine zur Tatzeit vorgelegene ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, einen völligen Erinnerungsverlust hinsichtlich des Tatablaufes und fehlende Einsicht in den Sinngehalt des Tatverhaltens voraussetzt (12 Os 54/06t mwN uva) und dass selbst krankhafter habitueller Alkoholabusus nicht per se Zurechnungsunfähigkeit indiziert.
Die - hier durch der ständigen Judikatur (SSt 46/40; RIS-Justiz RS0091333) widersprechende Auslegung des § 39 StGB erfolgte (US 7) - Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt zu keiner amtswegigen Maßnahme nach §§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil diesem Umstand auch bei Erledigung der Strafberufung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, vor allem 11 Os 89/04).Die - hier durch der ständigen Judikatur (SSt 46/40; RIS-Justiz RS0091333) widersprechende Auslegung des Paragraph 39, StGB erfolgte (US 7) - Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt zu keiner amtswegigen Maßnahme nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil diesem Umstand auch bei Erledigung der Strafberufung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, vor allem 11 Os 89/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung - die im Strafpunkt bislang lediglich angemeldet (ON 48), „wegen Schuld" aber ausdrücklich an das Oberlandesgericht Wien gerichtet ausgeführt wurde - folgt (§ 285i StPO), wobei die Fehlinterpretation des § 39 StGB richtigzustellen sein wird (vgl oben).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung - die im Strafpunkt bislang lediglich angemeldet (ON 48), „wegen Schuld" aber ausdrücklich an das Oberlandesgericht Wien gerichtet ausgeführt wurde - folgt (Paragraph 285 i, StPO), wobei die Fehlinterpretation des Paragraph 39, StGB richtigzustellen sein wird vergleiche oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.